Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 2 StR 58/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4313

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[X.] vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2009 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe wegen sexuellen [X.] Schutzbefohlener verurteilt worden ist; insoweit wer-den die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufer-legt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den [X.] bis [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfällt; c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des [X.], bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen ([X.] bis II 4 der Ur-teilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei Fällen ([X.]2 und [X.] der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-befohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in neun Fällen ([X.] bis [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein [X.] geltend macht, sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den Fällen [X.]2 und [X.] der Urteilsgründe war das Verfahren ein-zustellen, weil die Taten verjährt sind. [X.] ist zu Gunsten des Ange-klagten davon ausgegangen, dass die Taten zwar nach dem 14. Geburtstag des Opfers (4. Mai 1997) begangen wurden, so dass eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht in Betracht kommt, dass sie aber vor dem 1. November 1997 verübt wurden. Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) war somit spätestens am 1. No-vember 2002 abgelaufen. Eine die Verjährung unterbrechende Handlung [X.] frühestens 2006. Die Verjährung ruhte auch nicht gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in [X.] trat (1. April 2004) als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ru-hen 12). 3 - 4 - 2. In den [X.] bis [X.], [X.] und [X.] hat die tateinheitliche [X.] wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener zu entfallen, da bezüg-lich dieses Straftatbestandes jeweils Verjährung eingetreten ist. Denn diese Taten fanden jedenfalls spätestens im Juni 1998 statt, so dass sie spätestens im Juni 2003 verjährt waren. 4 Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert. 5 Dies führt hier nicht zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprü-che. In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme der Verwirklichung zweier tat-einheitlich begangener Delikte beruht, da der Tatrichter - ausweislich der Ur-teilsgründe - diesen Umstand nicht strafschärfend berücksichtigt hat. 6 Der Senat schließt weiter aus, dass diese (maßvollen) Einzelstrafen von den in den Fällen [X.]2 und [X.] verhängten Einzelstrafen, die zum Wegfall kommen, beeinflusst sind. 7 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen [X.]2 und [X.] zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 8 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. 9 - 5 - [X.] wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 10 [X.] Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 58/09

25.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 2 StR 58/09 (REWIS RS 2009, 4313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4313

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