Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 StR 585/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16717

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Gegenstand

Vergewaltigung: Bezeichnung der Vergewaltigung als schwer im Urteilstenor


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. August 2014

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung schuldig ist,

b) im [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit "schwerer" Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.]s Mönchengladbach vom 14. September 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen "schwerer" Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung hat es gegen ihn eine weitere Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch ist wie aus der [X.] ersichtlich zu berichtigen.

3

Ohne Rechtsfehler hat das [X.] bei beiden Taten auch die Merkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Diese veranlassen eine rechtliche Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel als "Vergewaltigung" ([X.], Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 [X.], NJW 1998, 2987, 2988). Die Bezeichnung "schwere Vergewaltigung" bleibt demgegenüber der hier nicht gegebenen Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 3 StGB vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2003 - 3 [X.], [X.] 2003, 281, 282).

4

2. Der [X.] hat keinen Bestand.

5

Wie im Urteil darlegt, hat das [X.] bei der Urteilsverkündung von einer Einbeziehung beider der für die abgeurteilten Taten verhängten (Einzel-)Strafen in eine Gesamtstrafe deshalb abgesehen, weil es einer zwischen den Taten liegenden, indes bereits erledigten Verurteilung des Angeklagten versehentlich Zäsurwirkung beigemessen hatte.

6

Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO). Diesem Verfahren bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten.

[X.]

                   [X.]                          Spaniol

Meta

3 StR 585/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 8. August 2014, Az: 21 KLs 40/12

§ 260 Abs 4 StPO, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 StR 585/14 (REWIS RS 2015, 16717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16717

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 301/17

3 StR 585/14

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