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PDF anzeigen [X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] am 15. Dezember 2010 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten [X.]. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Ange-klagte nach Einlegung der Revision verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108, 113 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhe-bung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Er- 2 - 3 - folgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbil-lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. [X.], 32). Rissing-van Saan Fischer Appl
Eschelbach Ott
Meta
15.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 566/10 (REWIS RS 2010, 349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 349
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