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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünfJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur [X.] merkt der [X.] auch zum [X.] vom 15. Dezember 2003 [X.] Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keinePflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsver-fahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbre-chens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterli-che Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115aStPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt undspäter verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163aAbs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf [X.] hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu be-lehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus derMittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts [X.] 3 -2. Ein [X.] gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den In-halt von [X.] konnte das [X.] ohne weiteresdurch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussa-gen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das [X.] war auch [X.] gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festge-stellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt er-statteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zu-verlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen.Ein [X.] liegt hierin [X.] entgegen dem [X.] [X.] nicht, [X.] Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unab-hängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt [X.] (vgl. [X.], 59; 1996, 412; Fischer [X.], 670).3. Die Beweiswürdigung des [X.]s zum Tatvorsatz des [X.] bei der Rauschgifteinfuhr von [X.] nach [X.] be-ruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält kei-nen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß das[X.] meinte, für die Tatphase des [X.] nach [X.] eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschlie-ßen zu können, beschwert diesen nicht.[X.] Basdorf [X.]
Meta
17.12.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 5 StR 501/03 (REWIS RS 2003, 151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 151
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