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PDF anzeigen[X.]/03vom11. März 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 812Abs. 1 Satz 1 [X.] scheitere daran, daß der Kläger der [X.] Nutzung nach § 1004 [X.] habe widersprechen [X.], ist falsch und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ver-tretbar. Dieser Fehler gebietet aber schon deswegen nicht [X.] der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. [X.], weil er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. [X.] §§ 812 ff. [X.] kommen nämlich schon wegen des Vorrangsder Regelungen des [X.] nicht zurAnwendung.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).- 3 -Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] [X.] Krüger [X.] [X.]
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. V ZR 270/03 (REWIS RS 2004, 4170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4170
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