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PDF anzeigen[X.] ZR 281/03vom11. März 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in [X.] vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] zu. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin von31.279,34 DM. Insoweit verteidigt sich die Beklagte durch Primär-aufrechnung. Allein die Differenz von 8.164,03 DM bis zum er-- 3 -kannten Betrag ist daher zu verdoppeln. Weil die Summe der [X.] jedoch nur 39.358,80 DM beträgt, ist allein dieserBetrag zu dem doppelten Betrag von 8.164,03 DM hinzuzuzählen.Das ergibt 55.686,86 DM/28.472,24 [X.] [X.]Gaier RiBGH Dr. Stresemannist wegen [X.], zu unterschreiben. [X.]
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. V ZR 281/03 (REWIS RS 2004, 4165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4165
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