Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 161/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3614

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[X.][X.] 161/02
vom 11. Mai 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -
des Ober-landesgerichts [X.] vom 3. September 2002 wird mit der [X.] zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Versorgungsausgleichs der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 1999, nicht 509,19 •, sondern 471,94 • beträgt. Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des [X.]. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 10. April 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1945) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 4. Februar 1954) am 28. September 1999 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem [X.] Lan-- 3 - desamt für Besoldung und Versorgung ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 533,42 •, bezogen auf den 31. August 1999, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Anschlußberufung des Antragstellers hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 509,19 • beträgt. Dabei ist es nach den [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1981 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei dem [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.069,85 • (= 2.092,44 DM) sowie der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 51,48 • (= 100,68 DM), bezogen auf den 31. August 1999, ausgegangen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist ganz überwiegend nicht begründet. - 4 - 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010 und damit zum bisher angenommenen [X.] 5 - de der Übergangsphase nach § 69 e [X.] erreichen wird, gebietet keine andere Bewertung. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragsgegnerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrages beruht lediglich darauf, daß der Antragsteller nach § 8 des [X.] Besoldungsge-setzes in der Fassung vom 11. Februar 2004, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 1 des [X.] 2005 vom 17. Dezember 2004 ([X.]. GVBl. Nr. 44/2004 S. 664) seit 1. Januar 2005 keine Sonderzuwendung mehr erhält - 6 - (zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungs-faktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 161/02

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 161/02 (REWIS RS 2005, 3614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3614

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