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PDF anzeigen[X.] ZB 133/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom23. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß - soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Ab-satz 2 des [X.] im Wege des [X.] wird - der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Mai 2002, nicht 2,60 eträgt.[X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 1. August 1998 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 19. August 1967) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1967) am 22. Juni 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die [X.] (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin [X.] geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim- 3 -Landesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.] für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 8,03 Mai 2002,begründet hat; der Ausgleich erfolgte in Höhe von 2,60 i-splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB und in Höhe von 5,43 $*+-,/. 3 bAbs. 1 Nr. 1 [X.]. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-ren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1998 bis 31. Mai 2002;§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim [X.] unter Be-rücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] in Höhe von monatlich 190 ##98;:weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) 10,87 #n-tragstellers bei der [X.] in Höhe von monatlich 184,80 31. Mai 2002, ausgegangen.Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] - da der Geschäftsplan der [X.] im Falle der Ehescheidung eine Real-teilung der Versorgungsanrechte vorsieht - die Entscheidung des [X.] gehend abgeändert und neu gefaßt, daß zu Lasten der [X.] der Antragsgegnerin beim [X.] im Wege des [X.] 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] des Antragstellers bei der[X.] [X.] in Höhe von 2,60 Mai 2002,begründet und ferner zu Lasten der Lebensversicherung der [X.] der [X.] durch Realteilung für den Antragsteller bei der [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 5,43 Mai 2002, begrün-det werden.- 4 -Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1 Halbs. Nr. 1,2. Halbs i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom- 5 -26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls.später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einenschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluß vom 26. November 2003 - [X.]/03).Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür,daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kom-men sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall [X.] hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher [X.] der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragstelleraufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % begründetwerden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Renten-versicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich [X.] nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die [X.] in der gesetzlichen Rentenversi-cherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanentund kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter [X.] gegen den [X.] mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlichzustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird.Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen er-- 6 -forderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensi-onsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müs-sen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung ([X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 133/03 (REWIS RS 2003, 223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 223
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