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Nichtannahmebeschluss: Zurechnung von Verschulden gem § 278 BGB im Rahmen des § 335 HGB
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=76f278f1-0c7b-4078-a375-bd5fedd42b5f]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das [X.]gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 [X.]/08 -, [X.], [X.] f., [X.], [X.] 2008, 272704; Stollenwerk/Kurpat, [X.], [X.] 150 <152 f.>; Wolf, [X.], [X.] 452; dagegen vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, [X.] 698 <699>). Die Entscheidung des [X.] lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.
Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des [X.]bereits entnehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, [X.] 2588 <2589>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.10.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2009, Az: 37 T 60/08, Beschluss
GG, § 278 BGB, § 335 Abs 1 S 2 HGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2010, Az. 1 BvR 364/09 (REWIS RS 2010, 2409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2409
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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