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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220916BVZA1.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 1/16
vom
22. September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner
und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, weil eine [X.] mangels
Übersteigens der Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz
2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig [X.] Urteil ohne diese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar
1
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3
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(vgl. Senat, Beschluss vom 2.
April 1982 -
V [X.], NJW 1982, 2071, 2072 zu §
547 ZPO a.F.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.] Kazele
[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.] -
22 C 34/11 WEG -
LG [X.], Entscheidung vom 16.02.2016 -
11 [X.]/15 -
Meta
22.09.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. V ZA 1/16 (REWIS RS 2016, 5083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5083
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