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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 7/14
vom
4. September 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Rechts-beschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Mai 2014 [X.] zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §
114 Abs.
1 ZPO.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit der die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückge-wiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Dies war hier nicht der Fall.
1
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Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002
IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 133, 135
f.).
Büscher
Pokrant
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2014 -
11 W 10/14 -
3
Meta
04.09.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. I ZA 7/14 (REWIS RS 2014, 3140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3140
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