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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:030518B3STR405.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 405/17
vom
3. Mai 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai
2018 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 wird dahin
berichtigt, dass es im [X.] unter 2. heißen muss:
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
[X.]Spaniol
Berg
Hoch Leplow
Meta
03.05.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 405/17 (REWIS RS 2018, 9757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9757
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