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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B3STR405.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 405/17
vom
19. Dezember 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19.
Dezember 2017 gemäß
§ 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens
fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 im
Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist während des Verfahrens über seine hiergegen eingelegte Revision am 22. September 2017 verstorben.
1. Das Verfahren ist aufgrund des Todes des Beschuldigten nach §§
206a, 414 Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegen-standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
August 1999 -
4 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2. [X.] richtet sich im Fall des Todes des Beschul-digten nach denjenigen Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfah-renshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1, § 414 Abs. 1 StPO
ihre eigenen und die notwendigen [X.] des Beschuldigten.
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Ein Fall, in dem nach
§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 414 Abs. 1 StPO
da-von abgesehen
werden kann, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, liegt hier nicht vor; denn die Anordnung der [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte kei-nen Bestand gehabt. Den Gründen des angefochtenen Urteils sind die Voraus-setzungen des § 63 StGB nicht vollständig zu entnehmen. Dies gilt [X.] für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Er-krankung des Beschuldigten -
einer Psychose aus dem schizophrenen [X.] -
und den begangenen Straftaten.
Der Senat hätte deshalb auf die Revision des Beschuldigten den [X.] über die Maßregel aufgehoben und lediglich die zu den Taten rechts-fehlerfrei getroffenen objektiven Feststellungen aufrecht erhalten. Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren
nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafver-fahren (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 26. März 1987 -
2 BvR 589/79 u.a.,
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NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 -
2 BvR 413/00, juris Rn.
13 f.; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 -
3 StR 342/15,
juris Rn.
5) vergleichbaren Stadium geführt worden.
[X.] Spaniol
Berg Hoch
Meta
19.12.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 3 StR 405/17 (REWIS RS 2017, 370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 370
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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5 StR 525/15 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Kostenregelung nach Tod des Beschuldigten
4 StR 167/20 (Bundesgerichtshof)
Einstellung des Sicherungsverfahrens wegen des Todes des Beschuldigten: Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten
3 StR 342/15 (Bundesgerichtshof)
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Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die …