Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. AK 21/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6961

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 21/15
vom
6. August 2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 6. August 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.

Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts
[X.]-Tiergarten vom 14. Januar 2015 (349 [X.]) -
ersetzt
durch dessen Haftbefehl vom 19. Februar 2015 (349 [X.] 565/15), dieser ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Juli 2015
(5 B[X.] 116/15) -
am 16. Januar 2015 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in
Untersuchungshaft.

Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des [X.] erhebt den Vorwurf, der Beschuldigte, ein [X.] St[X.]tsangehöri-ger, habe zwischen Mitte Juni 2013 und Ende November 2014 durch neun 1
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rechtlich selbständige Handlungen von [X.] aus die in [X.] beste-hende [X.] ash-Sham, deren Zwecke und deren Tätigkeiten [X.] gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege-hen, unterstützt und bei acht dieser Handlungen jeweils tateinheitlich hierzu eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB vorbereitet, die bestimmt und geeig-net gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines St[X.]tes zu beeinträch-tigen, indem er für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte ge-sammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt habe;
neun tat-mehrheitliche Vergehen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.], strafbar nach § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB, in acht dieser Fälle in Tateinheit (§ 52 StGB) mit je einem Vergehen der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Straftat, strafbar nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] (§ 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB)
in acht Fällen drin-gend verdächtig.

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a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) Die [X.] ash-Sham

Bei der [X.] ash-Sham ("Soldaten [X.]") handelt es sich um eine Gruppierung, die -
soweit ersichtlich -
seit August 2013 auf [X.] der islamistischen Gegner des [X.] in den [X.] eingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Mus-lim [X.] ash-Shishani, der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügt und zuletzt als [X.] einer in [X.] operierenden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von [X.] geführten "Kaukasischen [X.]at" zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich im [X.], zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch [X.] westlicher St[X.]ten, zur "Auswanderung"
nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

Im Februar 2013 trat Muslim [X.] in einer Videoveröffentlichung der von [X.] befehligten Gruppierung [X.] in Er-scheinung, die sich später in [X.] ([X.]) [X.]. Die [X.] enthielt einen Nachruf auf [X.], der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von [X.] geführt hatte. Muslim [X.] wird darin als militärischer Kommandeur der tschetscheni-schen Brigade in [X.] vorgestellt. Zudem unterhielt Muslim [X.] enge Beziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit einer [X.] Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von [X.] und der [X.] getrennt hatte, nachdem diese sich dem [X.] zugewandt hat-5
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ten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim [X.] befehligte [X.] ash-Sham mit [X.] und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um [X.] zu einer einheitlichen Organisati-on, die zwar eng mit anderen Organisationen wie [X.] (der sich
[X.] bereits im Dezember 2013 anschloss) und [X.] zusam-menarbeitete, aber ihre Eigenständigkeit bewahrte. So bezeichnete sich Muslim [X.] in einer am 30. Juni 2014 über [X.] veröffentlichten Audiobot-schaft als [X.] einer eigenen Gruppe, die sich schon seit zwei Jahren in [X.] aufhalte und auch Kämpfer aus [X.] in ihren Reihen habe.

Ziel der [X.] ash-Sham ist es, an der Seite der "Brüder"
gegen die "Ungläubigen" in [X.] zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region ei-nen islamistischen Gottesst[X.]t zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Verei-nigung dabei jedenfalls solange bewahren, bis aus den Kämpfen ein neuer [X.] hervorgeht, der für die gesamte "[X.]"
zu sprechen
legitimiert ist. Die Stärke der Organisation, die in [X.] auch ein Ausbildungslager für [X.]willi-ge aus aller Welt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich [X.] ash-Sham an den Kämpfen gegen die [X.] um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit [X.] am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil; an dieser Operation wirkte
wiederum [X.] mit.

[X.]) Die Tathandlungen des Beschuldigten

Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte

D.

sind Anhänger einer extremistisch-fundamentalistischen Ausrichtung des Islam, die den be-waffneten [X.] als legitimes Mittel zur Verbreitung ihrer Ideologie und zur Er-richtung eines "Gottesst[X.]tes"
auf der Grundlage der Sharia betrachtet. Beide 9
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betätigten sich in führenden Funktionen im Moscheeverein "F.

" in [X.], einer Vereinigung von Personen gleicher ideologischer Ausrichtung so-wohl kaukasischer als auch [X.] Herkunft. In der Mitgliederversammlung am 21. März 2013 wurden D.

zum Vorstandspräsidenten -
intern "[X.]"
genannt -
und der Beschuldigte zum Präsidenten des den Vorstand beratenden "[X.]"
gewählt. Nach dem Verständnis der Mitglieder diente der von ihnen als "Jam[X.]t"
bezeichnete Verein in erster Linie der Unterstützung der in [X.] agierenden [X.] ash-Sham. Vereinsmitglieder waren ne-ben D.

und dem Beschuldigten unter anderem

[X.]

,

S.

,

Sa.
, der am 21. März 2013 zum Mitglied des "[X.]"
[X.]

A.

sowie der aus [X.] stammende

K.

alias

[X.].

, der als Bindeglied einerseits zwischen den [X.] und den [X.] Mitgliedern, andererseits zur internationalen tschetscheni-schen [X.]istenszene fungierte.

Sa.

und

A.

reisten im Mai 2013 gemeinsam nach [X.] aus, schlossen sich dort [X.] ash-Sham an und dienten D.

und dem Beschuldigten in der Folge als Kontaktleute dieser Organisation in [X.] und in der [X.]. Eine wesentliche Aufgabe sah der Verein in der Beschaffung von Finanzmitteln für [X.] ash-Sham, wofür -
in Absprache mit D.

-
der Beschuldigte verantwortlich war.

(1) Am 18. Juni 2013 veranlasste der Beschuldigte über das Geldinstitut Z.

r-son von [X.] ash-Sham namens

B.

in Antakya/[X.].

B.

leitete das zur Finanzierung der Aktivitäten von [X.] ash-Sham be-stimmte Geld absprachegemäß an Mitglieder dieser Organisation weiter.

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(2) Am 10. und 11. August 2013 buchte der Beschuldigte in einem [X.] in [X.] Tickets für vier Flüge von [X.]-Tegel nach [X.]/[X.] zum i-schen St[X.]tsangehörigen tschetschenischer Herkunft

E.

alias "Se.

",

M.

alias "H.

", Y.

A.

und

G.

, die beabsichtigten, über die [X.] nach [X.] auszureisen und sich dort [X.] ash-Sham anzuschließen. Weiter erwarb der Beschuldigte am 14. August 2013 in einem Elektronikgeschäft in [X.] ein Nachtsichtgerät "[X.]"
und ein Geo-Entfern15.
August 2013 flogen die vier Genannten von [X.] nach [X.]. Begleitet wurden sie von D.

, vom Beschuldigten sowie von

[X.]

, die auch zusammen mit ihnen nach [X.] weiterreisten, dort mit

A.

und

Sa.

zusammentrafen und diesen die beiden erworbenen Geräte zum Einsatz beim bewaffneten Kampf von [X.] ash-Sham übergaben. Jeden-falls "Se.

"
und "H.

"
schlossen sich unmittelbar nach ihrem Eintref-fen ihn [X.] [X.] ash-Sham als Mitglieder an; "Se.

"
stand dem Be-schuldigten in der Folge ebenfalls als Kontaktperson für die Weiterleitung von [X.] an diese Organisation zur Verfügung.

(3) Am 10. Oktober 2013 veranlasste der Beschuldigte über die Z.

die Überweisung eines weiteren Geldbetrags in Höhe

B.

, der auch dieses Geld absprachegemäß an Mit-glieder von [X.] ash-Sham weiterleitete.

(4) lm Februar/März 2014
bat

Sa.

, der zu dieser [X.] an einer mili-tärischen Auseinandersetzung mit [X.] Sicherheitskräften zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis von [X.] teilnahm, den Beschul-digten auf Anweisung von Muslim [X.] um die umgehende Beschaffung 13
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militärischer Ausrüstungsgegenstände, so einer Wärmebildkamera, eines Ab-standsmessgeräts, eines Nachtsichtgeräts und eines Zielfernrohrs. In [X.] mit D

sagte der Beschuldigte darauf gegenüber

Sa.

die Be-schaffung des Abstandsmessgeräts, der Wärmebildkamera und des Nacht-sichtgeräts ausdrücklich zu.

(5) Am 26. August 2014 veranlasste der Beschuldigte über die Z.

die Überweisung eines weiteren Geldbetrags in Höhe

B.

, der auch dieses Geld absprachegemäß an Mit-glieder von [X.] ash-Sham weiterleitete.

(6) Am 22. September 2014 bewirkte der Beschuldigte über W.

u dieser [X.] in der [X.] aufhaltenden "Se

", um damit zur Finanzierung der Akti-vitäten von [X.] ash-Sham beizutragen.

[X.] Am 20. Oktober 2014 veranlasste der Beschuldigte zu demselben Zweck den gesondert verfolgten

[X.].

, über
W.

"Se.

" zu überweisen.

(8) Am 12. November 2014 erbat

A.

vom gesondert verfolg-ten

[X.].

lten, dem als "Bruder Öm.

"
bezeichneten, bereits im Oktober 2014 aus der [X.] nach Sy-rien ausgereisten Bruder des

A.

sowie einem weiteren [X.]willigen die Weiterreise zu [X.] ash-Sham zu ermöglichen. Um der Bitte nachzukom-men, veranlasste der Beschuldigte am 14. November 2014 die Überweisung eines Geldbetrages in unbekannter Höhe an einen Empfänger in der [X.], worüber

A.

von

[X.].

am selben Tage informiert wurde.
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(9) Am 27. November 2014 überwies der gesondert verfolgte

[X.].

auf Veranlassung und im Beisein des Beschuldigten über W.

A.

, der sich zu dieser [X.] zum Zwecke der Schleusung von Kämpfern für [X.] ash-Sham nach [X.] in der [X.] aufhielt. Die von den [X.]er "[X.]"
ge-sammelte Summe war absprachegemäß für die Unterstützung zu schleusender Personen bestimmt.

A.

bestätigte deren Erhalt am Folgetag.

b) Dieses Tatgeschehen wird im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] ausführlich dargestellten und zutreffend gewürdigten Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen. Der Senat nimmt insoweit auf [X.] (Ausfer-tigung S. 14 bis 18) Bezug.

c) Danach ist der Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, durch acht rechtlich selbständige Handlungen -
oben a) Fälle (1) bis (3) und (5) bis (9) -
eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] unterstützt zu haben (§ 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, §
129b Abs. 1 StGB). Da dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob im Falle (4) bereits die Zusage -
eine Beschaffung der [X.] lässt sich nicht belegen -
für die Organisation von objektivem Nutzen war (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2005 -
StB 3/05, [X.]R StGB §
129a Abs.
5 Unterstützen 1). Ebenso wenig muss der Senat der Frage nachgehen, ob das Handeln des Beschuldigten in den Fällen (1) bis (3) und (5) bis (9) allein schon wegen der Ziele von [X.] ash-Sham den erforderlichen konkreten [X.] zur Begehung einer Straftat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB aufwies (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und deshalb, wie im Haftbefehl des Ermittlungs-20
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richters des [X.] angenommen, rechtlich auch als Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB zu bewerten ist.

d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "[X.] ash-Sham"
hat das [X.] am 28. März 2014 allgemein erteilt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs.
2 Nr. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden [X.] Bindungen an die Bundesrepublik [X.] erscheinen nicht tragfähig ge-nug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Beschuldigte ist [X.] St[X.]tsangehöriger. Er ist dringend verdächtig, bereits in der Vergangenheit über die [X.] auf dem Landweg nach [X.] ausgereist zu sein, um Kontakt zu Mitgliedern von [X.] ash-Sham zu suchen. Nach den bisherigen Ermittlungen ist auch davon auszuge-hen, dass der Beschuldigte eng in ein Netzwerk Gleichgesinnter eingebunden ist, das bis in die [X.] und nach [X.] reicht und dem insbesondere die Schleusung [X.] nicht fremd ist. Es spricht alles dafür, dass der Be-schuldigte bei der Umsetzung von [X.] sicher mit einer effektiven Unterstützung durch dieses Netzwerk rechnen könnte.

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere
Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

[X.]gleich mit der Festnahme des Beschuldigten am 16. Januar 2015 wurden in dem zunächst von der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat (§
89a StGB) geführten Ermittlungsverfahren mehrere Objekte in [X.] durch-sucht. Die Auswertung der dabei sichergestellten umfangreichen Asservate und die weiteren Ermittlungen ergaben erstmals Hinweise auf [X.] zu Gunsten von [X.] ash-Sham als konkreter Organisation, weshalb die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] das Verfahren am 4. Juni 2015 dem [X.] vorlegte. Der [X.] hat das Verfahren am 26. Juni 2015 übernommen. Nach seiner [X.] kann die Auswertung der Asservate in Kürze abgeschlossen und danach Anklage erhoben werden.

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu [X.] Strafe.

[X.] Hubert

Mayer

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Meta

AK 21/15

06.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. AK 21/15 (REWIS RS 2015, 6961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6961

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