Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2015, Az. AK 23/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6127

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 23/15

vom
27. August
2015
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger
am 27. August
2015
gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.

Der Beschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 15. Januar 2015 (349 [X.]) am 16.
Januar 2015 festgenommen und befand sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftbe-fehls durch das [X.] am 5. Februar 2015 in [X.]. Am 6. März 2015 wurde er aufgrund des auf die Beschwerde der [X.] ergangenen Haftbefehls des [X.] vom selben Tage (502 [X.]) -
abgeändert durch den Beschluss des [X.] vom 8. April 2015 (1 Ws 16/15) und ersetzt durch den Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 9. Juli 2015 (5 [X.] 118/15) -
erneut in Untersuchungshaft genommen. Diese dauert seitdem ununterbrochen an.
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Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des [X.] erhebt den Vorwurf, der Beschuldigte, ein [X.] St[X.]tsangehöri-ger, habe zwischen Mitte Juni 2013 und Ende November 2014 durch neun rechtlich selbständige Handlungen von [X.] aus die in [X.] beste-hende [X.] ash-Sham, deren Zwecke und deren Tätigkeiten [X.] gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege-hen, unterstützt und bei acht dieser Handlungen jeweils tateinheitlich hierzu eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB vorbereitet, die bestimmt und geeig-net gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines St[X.]tes zu beeinträch-tigen, indem er für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte ge-sammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt habe;

rechtlich gewürdigt als neun tatmehrheitliche Vergehen der Unterstüt-zung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]-ten der [X.], strafbar nach § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, §
129b Abs. 1, § 53 StGB, in acht dieser Fälle in Tateinheit (§ 52 StGB) mit je einem Vergehen der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Straftat, strafbar nach § 89a Abs.
1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] (§ 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) in acht Fällen drin-gend verdächtig.
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a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) Die [X.] ash-Sham

Bei der [X.] ash-Sham ("Soldaten [X.]") handelt es sich um eine Gruppierung, die -
soweit ersichtlich -
seit August 2013 auf [X.] der islamistischen Gegner des [X.] in den [X.] eingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Mus-lim [X.] ash-Shishani, der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügt und zuletzt als [X.] einer in [X.] operierenden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von [X.] geführten "Kaukasischen [X.]at" zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich im [X.], zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch [X.] westlicher St[X.]ten, zur "Auswanderung"
nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

Im Februar 2013 trat Muslim [X.] in einer Videoveröffentlichung der von [X.] befehligten Gruppierung [X.] in Er-scheinung, die sich später in [X.] ([X.]) [X.]. Die [X.] enthielt einen Nachruf auf [X.], der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von [X.] geführt hatte. Muslim [X.] wird darin als militärischer Kommandeur der tschetscheni-schen Brigade in [X.] vorgestellt. Zudem unterhielt Muslim [X.] enge Beziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit einer [X.] Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von [X.] 6
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und der [X.] getrennt hatte, nachdem diese sich dem [X.] zugewandt hat-ten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim [X.] befehligte [X.] ash-Sham mit [X.] und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um [X.] zu einer einheitlichen Organisati-on, die zwar eng mit anderen Organisationen wie [X.] (der sich [X.] bereits im Dezember 2013 anschloss) und [X.] zusammen-arbeitete, aber ihre Eigenständigkeit bewahrte. So bezeichnete sich Muslim [X.] in einer am 30. Juni 2014 über [X.] veröffentlichten Audiobot-schaft als [X.] einer eigenen Gruppe, die sich schon seit zwei Jahren in [X.] aufhalte und auch Kämpfer aus [X.] in ihren Reihen habe.

Ziel der [X.] ash-Sham ist es, an der Seite der "Brüder"
gegen die "Ungläubigen" in [X.] zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region ei-nen islamistischen Gottesst[X.]t zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Verei-nigung dabei jedenfalls solange bewahren, bis aus den Kämpfen ein neuer [X.] hervorgeht, der für die gesamte "[X.]"
zu sprechen legitimiert ist. Die Stärke der Organisation, die in [X.] auch ein Ausbildungslager für [X.]willi-ge aus aller Welt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich [X.] ash-Sham an den Kämpfen gegen die [X.] um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit [X.] am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil; an
dieser Operation wirkte wiederum auch [X.] mit.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten
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Der Beschuldigte ist Anhänger einer extremistisch-fundamentalistischen Ausrichtung des Islam, die den bewaffneten [X.] als legitimes Mittel zur Ver-breitung ihrer Ideologie und zur Errichtung eines "Gottesst[X.]tes"
auf der [X.] der Sharia betrachtet. Er betätigte sich in hervorgehobenen Funktionen im Moscheeverein "[X.]

e.V." in B.

, einer Vereinigung von Personen gleicher ideologischer Ausrichtung sowohl kaukasischer als auch [X.] Herkunft. Zunächst Präsident des den Vorstand beratenden "[X.]"
wur-de er in der Mitgliederversammlung am 21. März 2013 zum Vorstandspräsiden-ten -
intern "[X.]"
genannt -
gewählt und übernahm als solcher auch die [X.] Führungsrolle. Nach dem Verständnis der Mitglieder diente der von ihnen als "J.

"
bezeichnete Verein in erster Linie der Unterstützung der in [X.] agierenden [X.] ash-Sham. Vereinsmitglieder waren neben dem Beschuldigten unter anderem der am 21. März 2013 zum Präsiden-ten des "[X.]"
gewählte Mitbeschuldigte

[X.]

, der ebenfalls dem "[X.]"
angehörige M.

A.

, der aus [X.] stammende, als [X.] einerseits zwischen den [X.] und den [X.] Mitgliedern, andererseits zur internationalen tschetschenischen [X.]istenszene [X.]

K.

alias

At.

sowie

Ö.

, S.

S.

und M.

S.

. M.

S.

und M.

A.

reisten im Mai 2013 [X.] nach [X.] aus, schlossen sich dort [X.] ash-Sham an und dienten dem Beschuldigten und anderen Vereinsmitgliedern in der Folge als Kontakt-leute dieser Organisation in [X.] und in der [X.]. Eine wesentliche Aufgabe sah der Verein in der Beschaffung von Finanzmitteln für [X.] ash-Sham, [X.] -
in Absprache mit dem Beschuldigten -
der Mitbeschuldigte [X.]

verantwort-lich war.
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(1) Am 18. Juni 2013 veranlasste der Mitbeschuldigte [X.]

in
Absprache mit dem Beschuldigten über das Geldinstitut Z.

Bank

AG eine -Sham namens

Ba.

in [X.]/[X.].

Ba.

leitete das zur Finanzierung der Aktivitäten von [X.] ash-Sham bestimmte Geld wie verabredet an Mitglieder dieser Organisation weiter.

(2) Am 10. und 11. August 2013 buchte der Mitbeschuldigte [X.]

in Ab-sprache mit dem Beschuldigten in einem Reisebüro in B.

Tickets für vier Flüge von [X.] bezahlte. Sie waren bestimmt für die [X.] St[X.]tsangehörigen tschet-schenischer Herkunft

E.

alias "Se.

",

Mu.

alias "H.

", Y.

und

G.

, die beabsichtigten, über die [X.] nach [X.] auszureisen und sich dort [X.] ash-Sham anzuschlie-ßen. Weiter erwarb [X.]

am 14. August 2013 in einem Elektronikgeschäft in B.

ein Nachtsichtgerät "Gigant"
und ein Geo-Entfernungsmessgerät 4x21 .
August 2013 flogen die vier Genannten von [X.] nach [X.]. Begleitet wurden sie vom Beschuldigten, von [X.]

sowie von

Ö.

, die auch zusammen mit ihnen nach [X.] weiterreisten, dort mit M.

A.

und M.

S.

zusammentrafen und diesen die beiden erworbe-nen Geräte zum Einsatz beim bewaffneten Kampf von [X.] ash-Sham über-gaben. Jedenfalls "Se.

"
und "H.

"
schlossen sich unmittelbar nach ihrem Eintreffen in [X.] [X.] ash-Sham als Mitglieder an; "Se.

"
stand dem Beschuldigten in der Folge ebenfalls als Kontaktperson für die Weiterlei-tung von Geldern an diese Organisation zur Verfügung.
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(3) Am 10. Oktober 2013 veranlasste der Mitbeschuldigte [X.]

in Abspra-che mit dem Beschuldigten über die Z.

Bank

AG die Überwei-

Ba.

, der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von [X.] ash-Sham weiterleitete.

(4) lm Februar/März 2014 bat M.

S.

, der zu dieser [X.] an einer mili-tärischen Auseinandersetzung mit [X.] Sicherheitskräften zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis von [X.] teilnahm, den [X.] [X.]

auf Anweisung von
Muslim [X.] um die umgehende Be-schaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände, so einer Wärmebildkamera, eines Abstandsmessgeräts, eines Nachtsichtgeräts und eines Zielfernrohrs. In Absprache mit dem Beschuldigten sagte [X.]

darauf gegenüber M.

S.

die Beschaffung des Abstandsmessgeräts, der Wärmebildkamera und des Nacht-sichtgeräts ausdrücklich zu.

(5) Am 26. August 2014 veranlasste der Mitbeschuldigte [X.]

in Abspra-che mit dem Beschuldigten über die Z.

Bank

AG die Überwei-

Ba.

, der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von [X.] ash-Sham weiterlei-tete.

[X.] Am 22. September 2014 bewirkte der Mitbeschuldigte [X.]

in Abspra-che mit dem Beschuldigten über W

Services die Über-

"Se.

", um damit zur Finanzierung der Aktivitäten von [X.] ash-Sham beizutragen.

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(7) Am 20. Oktober 2014
veranlasste der Mitbeschuldigte [X.]

in Abspra-che mit dem Beschuldigten zu demselben Zweck den gesondert verfolgten K.

A.

, über W.

Services einen weiteren Betrag von 8Se.

" zu überweisen.

(8) Am 12. November 2014 erbat M.

A.

vom gesondert verfolg-ten K.

A.

"Bruder Öm.

"
bezeichneten, bereits im Oktober 2014 aus der [X.] nach Sy-rien ausgereisten Bruder des
M.

A.

sowie einem weiteren [X.]willigen die Weiterreise zu [X.] ash-Sham zu ermöglichen. Um der Bitte nachzukom-men, veranlasste der Mitbeschuldigte [X.]

in Absprache mit dem Beschuldigten am 14. November 2014 die Überweisung eines Geldbetrages in unbekannter Höhe an einen Empfänger in der [X.], worüber M.

A.

von K.

A.

am selben Tage informiert wurde.

(9) Am 27. November 2014 überwies der gesondert verfolgte K.

A.

auf Veranlassung und im Beisein des in Absprache mit dem Beschul-digten handelnden Mitbeschuldigten [X.]

über W.

Ser-vices einen Geldbe

A.

, der sich zu dieser [X.] zum Zwecke der Schleusung von Kämpfern für [X.] ash-Sham nach [X.] in der [X.] aufhielt. Die von den [X.]er "[X.]"
gesammelte Summe war [X.] für die Unterstützung zu schleusender Personen bestimmt. M.

A.

bestätigte den Erhalt am Folgetag.

b) Dieses Tatgeschehen wird im Sinne eines
dringenden Tatverdachts belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] ausführlich dargestellten und zutreffend gewürdigten Ergebnisse der bisherigen 20
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Ermittlungen. Der Senat nimmt insoweit auf [X.] (Ausfer-tigung S. 15 bis 19) Bezug.

Insbesondere werden die gemeinsame Reise der Beschuldigten und des Ö.

nach [X.] (Fall 2), deren Zusammentreffen mit M.

A.

und M.

S.

sowie die Hintergründe dieses Treffens belegt durch die auf dem [X.] des Mitbeschuldigten rekonstruierten Lichtbilder ([X.] IV Bl.
101 bis 104). Beide Beschuldigte trugen Tarnkleidung; der Mitbeschuldigte führte zu einem späteren [X.]punkt ebenso wie M.

A.

und M.

S.

ein Sturmgewehr.
Daraus sowie aus den Äußerungen des Mitbeschuldigten gegenüber M.

S.

, eine Beschaffung bestellter militärischer Ausrüstungsge-genstände (Fall 4) werde erfolgen, "wenn der [X.] o. k. sagt", (Auswertung des Chatverkehrs [X.] V Bl. 48, 51), folgt auch der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte in die Unterstützungshandlungen des Mitbeschuldigten insgesamt eingebunden war. Eine andere Person als der Beschuldigte, Vorsit-zender des gemeinsamen Moscheevereins, kommt nach den Umständen als der bezeichnete "[X.]"
nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine dritte, im Ausland befindliche Person handelt, kann der Senat entgegen den Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai 2015 den [X.] nicht entnehmen.

c) Danach ist der Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, durch acht rechtlich selbständige Handlungen -
oben a) Fälle (1) bis (3) und (5) bis (9) -
eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] unterstützt zu haben (§ 129a Abs.
1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, §
129b Abs. 1 StGB). Da dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob im Falle (4) bereits die Zusage -
eine Beschaffung der [X.] lässt sich nicht belegen -
für die Organisation von objektivem Nutzen 23
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war (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2005 -
StB 3/05, [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 1). Ebenso wenig muss der Senat der Frage nachgehen, ob das Handeln des Beschuldigten in den Fällen (1) bis (3) und (5) bis (9) allein schon wegen der Ziele von [X.] ash-Sham den erforderlichen konkreten [X.] zur Begehung einer Straftat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB aufwies (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und deshalb, wie im Haftbefehl des Ermittlungs-richters des [X.] angenommen, rechtlich auch als Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB zu bewerten ist.

e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "[X.] ash-Sham"
hat das [X.] am 28. März 2014 allgemein erteilt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden [X.] Bindungen an die Bundesrepublik [X.] erscheinen nicht tragfähig ge-nug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Beschuldigte ist [X.] St[X.]tsangehöriger. Ein von ihm in B.

betriebenes Gewerbe meldete er zum 31. Dezember 2014 ab;
gleichzei-tig zeigte die Ehefrau des Beschuldigten die Übernahme des Betriebs zum 6.
Januar 2015 an. In einem Telefonat am 4. Dezember 2014 mit einem [X.] gab der Beschuldigte hierfür die Begründung, er wolle das Gewerbe zunächst unter dem Namen seiner Ehefrau weiterführen und Ende 2015 für 25
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immer in die
[X.] gehen; seine Ehefrau werde hier bleiben ([X.]). Weiter ist er nach [X.] dringend verdächtig, bereits in der Vergangenheit über die [X.] auf dem Landweg nach [X.] ausgereist zu sein, um Kontakt zu Mitgliedern von [X.] ash-Sham zu suchen. Ebenso ist nach den bisherigen Ermittlungen davon auszu-gehen, dass der Beschuldigte eng in ein Netzwerk Gleichgesinnter eingebun-den ist, das bis in die [X.] und nach [X.] reicht und dem insbesondere die Schleusung [X.] nicht fremd ist. Es spricht alles dafür, dass der Be-schuldigte bei der Umsetzung von [X.] sicher mit einer effektiven Unterstützung durch dieses Netzwerk rechnen könnte.

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

[X.]gleich mit der Festnahme des Beschuldigten und des Mitbeschuldig-ten [X.]

am 16. Januar 2015 wurden in dem zunächst von der Generalst[X.]ts-anwaltschaft [X.] wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) geführten Ermittlungsverfahren mehrere Objekte in B.

durchsucht. Die Auswertung der dabei sichergestell-ten umfangreichen [X.] und die weiteren Ermittlungen ergaben erstmals Hinweise auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten von [X.] ash-Sham als konkreter Organisation, weshalb die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] das Ver-28
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fahren am 4. Juni 2015 dem [X.] zur Prüfung der Übernahme vorlegte. Der [X.] hat das Verfahren am 26. Juni 2015 über-nommen. Nach seiner Einschätzung kann die Auswertung der [X.] noch im August 2015 abgeschlossen und danach zügig Anklage erhoben werden.

Soweit der Verteidiger darauf verweist, das [X.] habe erst am 18. Mai 2015 die Sicherstellung insbesondere bei der Durchsuchung aufgefundener Datenträger zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) angeord-net, und daraus schließt, dass mit der Auswertung der [X.] erst zu diesem [X.]punkt begonnen wurde, kann der Senat dem nicht [X.]. So hat das Polizeipräsidium in [X.] bereits am 19. Januar 2015 die kri-minaltechnische Untersuchung beim Beschuldigten sichergestellten, vom Be-schluss des [X.] erfassten elektronischen Geräts [X.], u.a. des Laptops, des [X.], zweier USB-Sticks sowie mehrerer Mobiltele-fone und SIM-Karten ([X.]

, Abschnitt.[X.]). Am 22. April 2015 teilte die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] dem Verteidiger auf dessen Sachstandsanfrage vom 15. April 2015 mit, dass die umfangreichen Beweismittelauswertungen noch andauern.

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu [X.] Strafe.
Schäfer

Pfister Mayer

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Meta

AK 23/15

27.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2015, Az. AK 23/15 (REWIS RS 2015, 6127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6127

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