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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/11
vom
18.
Oktober 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.],
den Richter
Vill, die Richterin [X.],
die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am 18. Oktober 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des
Landgerichts [X.] I
vom 10. August 2011
wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der
"Widerspruch bzw Einspruch"
der
Schuldnerin
vom 18.
August 2011
ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil
hiermit
nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt war bereits am 19.
September 2011 abgelaufen und konnte nicht auf Antrag der Schuldnerin verlängert werden, weil es sich gemäß
§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO
1
2
-
3
-
um eine Notfrist handelt, die
nicht verlängerbar ist, vgl. §
224 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 ZPO ([X.]/Stöber, ZPO, 28.
Aufl.,
§
224 Rn.
5).
Da auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von §
233 ZPO eines
schriftlichen Antrags eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts erfordert
(vgl. [X.]/[X.], aaO,
§
236 Rn.
2), führt
auch eine
entsprechende Umdeutung des
Fristverlängerungsantrags
der Schuldnerin nicht zum Erfolg
der Rechtsbeschwerde.
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
1506 [X.] 1253/08 -
LG [X.] I, Entscheidung vom 10.08.2011 -
14 [X.] -
Meta
18.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. IX ZB 239/11 (REWIS RS 2011, 2287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2287
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