Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. IV ZR 153/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6232

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 153/13

Verkündet am:

16. April 2014

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

EG[X.] Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2; [X.] § 12

Prämienansprüche aus sogenannten Altversicherungsverträgen, die im Jahre 2008 fällig werden, unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs.
1 Satz
1 [X.] Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis aus Art. 1 Abs. 1 EG[X.] i.V.m. § 12 [X.] a.F. ergibt oder ob Art. 3 Abs. 1 EG[X.] entsprechend an-zuwenden ist. Im Falle der Anwendung von Art. 3 EG[X.] sind auch die Regelungen über den [X.] in Art. 3 Abs.
2 und 3 EG[X.] heranzuziehen.

[X.], Urteil vom 16. April 2014 -
IV ZR 153/13 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16.
April 2014

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
der Beklagten zu
1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts [X.]

25.
Zivilsenat

vom 22.
März 2013 aufgehoben und das Teilurteil des Land-gerichts [X.] I -
26. Zivilkammer
-
vom 2.
August 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 785,88

fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.
Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
1, die die Klägerin zu 87% zu tragen hat.

Die Kosten der Berufungs-
und der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu
1 und den
an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beklagten zu
2 Ansprüche auf
rückständige Prämienzahlungen
aus drei Versicherungsverträgen in [X.] von (ursprünglich)
6.130,10

l-schafter einer inzwischen aufgelösten [X.] (im Folgenden GbR), für die als Eigentümerin eines Einkaufszentrums mehrere Sachversicherungen bei der Klägerin abgeschlossen worden waren.
Eine offene Versicherungsprämie in Höhe von 4.595,66

auf eine Gebäude-Leitungswasser-
und Gebäude-Sturmversicherung vom 11.
Oktober 2002 für den Zeitraum 6.
Oktober 2008 bis 6.
Oktober 2009.
Ausweislich
des
Versicherungsscheins
vom 11. Oktober
2002 sind Vertragsbestandteile unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (im Folgenden [X.] 87)
und die Allge-meinen Bedingungen für die Sturmversicherung (im Folgenden [X.] 87). Nach § 8 1. [X.] 87 und § 8 1. [X.] 87 hat der Versicherungsnehmer [X.]n am [X.], in dem ein neues Versicherungs-jahr beginnt, zu zahlen. Die ursprüngliche Versicherungsdauer lief vom 6. Oktober 2002 bis 6. Oktober 2007
mit einer
stillschweigenden
Verlän-gerung nach Ablauf der vereinbarten Dauer von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde.

Die Klägerin beantragte am 11. August 2009 einen Mahnbescheid gegen die GbR. Dieser wurde am 17.
August 2009 zugestellt. Am 31.
Au-gust 2009 ging ein Widerspruch ein. Mit dem Mahngericht am 21.
No-vember 2011 zugegangenem
Schreiben beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens, nahm die Klage gegen die GbR zurück und erweiterte die Klage auf die beiden Gesellschafter. Dieser 1
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-
4
-

Schriftsatz konnte dem Beklagten zu
2 bislang nicht zugestellt werden. Die Zustellung an die Beklagte zu
1 erfolgte am 15. Dezember 2011. Diese erhob die Einrede der Verjährung.

Das [X.] hat die Beklagte zu
1 durch Teilurteil zur Zahlung

Prozesszinsen verurteilt und die Klage gegen sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu
1, mit der diese und die Abweisung der Klage im Übrigen beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Revision, mit der
die
Beklagte zu
1
ihre [X.] weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 4.595,66

gegen die Beklagte zu 1.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1245 abge-druckt ist, hat eine Verjährung für die allein noch zu beurteilende Forde-rung von 4.595,66

-Leitungswasser-
und Gebäude-Sturmversicherung für den Zeitraum vom 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 verneint. Die maßgebliche Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren
gelte
gemäß Art.
3 Abs.
1 EG[X.] grundsätzlich für alle Ansprü-che, die am 1.
Januar 2008 noch nicht verjährt gewesen seien. Bei Art. 3 EG[X.] sei allerdings nur dessen Absatz 1 heranzuziehen. Der Verzicht auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 von Art. 3 EG[X.] mit dem dort vorgesehenen [X.] stehe zwar in Widerspruch zur Recht-3
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-
5
-

sprechung des [X.] zu den entsprechenden Überlei-tungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
(Urteil vom 26. Oktober 2005

[X.], NJW
2006, 44). Dies rechtfertige sich aber zum einen schon aus Unterschieden in der Formulierung und der Reichweite des Art.
3 Abs.
1 EG[X.] gegenüber Art.
229 §
6 Abs.
1
EGBGB. Zum anderen beträfen die Überleitungsvorschriften zum Versi-cherungsrecht nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Dauer-schuldverhältnisse und dort wiederkehrende, in die Zukunft gerichtete Ansprüche. Bereits die Formulierung des Art.
3 Abs.
1 EG[X.] lasse von vornherein und nicht erst im Wege eines [X.] die Ein-beziehung noch nicht entstandener Ansprüche in die [X.] zu. In den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 finde
sich ebenfalls schon im Wortlaut ein Hinweis darauf, dass der dort geregelte Fristen-vergleich
anders als Absatz
1

auf bereits laufende Verjährungsfristen beschränkt sein solle. Ferner entspreche es der Intention des Gesetzge-bers, wie sie auch in Art.
1 Abs.
1 EG[X.] zum Ausdruck komme, dass
auf Altverträge nicht unter Umständen noch jahrzehntelang das alte [X.] angewendet werden solle. Gemäß Art.
3 EG[X.] solle das neue Recht
in Form der einheitlichen dreijährigen Ver-jährungsfrist des §
195 BGB für Altverträge nicht erst nach einer Über-gangszeit von einem Jahr, sondern sofort ab 1.
Januar 2008 gelten, so-weit Ansprüche an diesem Stichtag nicht bereits verjährt seien. Gegen eine Anwendung des [X.]s in Art.
3 Abs.
2 und 3 EG[X.] spreche schließlich der Sinn und Zweck der Regelung. Gründe des [X.] ließen sich nicht ohne weiteres auf die im [X.] typischerweise in Rede stehenden Fälle von [X.] übertragen, die durch die Vertragsfortführung in [X.] Abständen regelmäßig neu entstünden.
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-
6
-

II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand;
die streitgegen-ständliche Forderung ist verjährt.

1. Gemäß
Art. 1 Abs. 1 EG[X.]
findet
auf Versicherungsverhält-nisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 Anwendung, soweit in Absatz 2 und den Art.
2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Zu Recht stellt das Be-rufungsgericht insoweit darauf ab, dass es sich hier um einen Altvertrag handelt, weil die automatische Vertragsverlängerung nicht als Neuab-schluss zu verstehen ist (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. Art. 1 EG[X.]
Rn. 14). Maßgeblich für einen Neuabschluss ist, dass der [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht und zumindest ein wesent-liches Merkmal des Versicherungsvertrages erheblich geändert wird. Das ist bei einer automatischen Verlängerung infolge von Nichtkündigung nicht der Fall, weil hierfür keine Willensbetätigung des Versicherungs-nehmers erforderlich ist (Armbrüster [X.]O).

2. Die streitgegenständliche Forderung ist in jedem Fall verjährt, unabhängig davon, ob sich die Verjährung nach Art. 1 Abs. 1 EG[X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] a.F. (nachfolgend zu a) oder nach Art. 3 EG[X.] (nachfolgend zu b) richtet.

a) Auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 EG[X.] ist die Forderung verjährt. Sie wurde am 6. Oktober 2008 fällig:
Der Versicherungsnehmer hat nach § 8 1. [X.] 87/[X.] 87 die [X.] am [X.]
zu zahlen, in dem ein neues Versicherungsjahr (hier: 6. Oktober 2008 bis 6
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6. Oktober 2009) beginnt. Da die Fälligkeit vor dem Zeitpunkt der An-wendung des neuen [X.] auf Altverträge am 31. Dezember 2008 liegt, gilt
über Art. 1 Abs. 1 EG[X.] die Regelung des § 12 Abs. 1 [X.] a.F. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Sie knüpft an die Fälligkeit und nicht die Entstehung von Ansprüchen an (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl.
§ 12 Rn. 5, 11; [X.] in [X.]/
Langheid, [X.] 2. Aufl.
§ 12 Rn. 4, 8). Danach begann die [X.] am 31.
Dezember 2008 und endete am 31.
Dezember 2010.

Ob und inwiefern der
Mahnbescheid gegen die
GbR Hemmungs-wirkung entfalten kann, wenn nach ihrer Auflösung nunmehr die Klage auf die Gesellschafter erweitert wird, hat auf die Verjährungsfrage keinen Einfluss. Die Klägerin hat nach Zustellung des Mahnbescheids am 20.
August 2009 mit der Wirkung des §
204 Abs.
1 Nr.
3 BGB das Ver-fahren seit dem 21. September 2009

seit
der Nachricht über den [X.] durch das Mahngericht

dadurch i.S.
von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten lassen, dass sie den Anspruch erst am 21. November 2011 begründet hat. Die Hemmung endete
deshalb gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem 21. September 2009. Wird
nach §
209 BGB der
Zeitraum von sieben
Monaten
und einem Tag
vom 20.
August 2009 bis zum 21. März 2010 in die Verjährung nicht ein-gerechnet, so endete diese
Anfang August
2011. Damit war Verjährung eingetreten, als das Verfahren durch den Schriftsatz der Klägerin, der dem Mahngericht am 21. November 2011 zugegangen
und der Beklagten zu
1 am 15. Dezember 2011 zugestellt worden ist, seinen Fortgang nahm.
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b)
Nichts
anderes ergibt sich unter Anwendung der Übergangsre-gel des Art.
3 EG[X.] für das Verjährungsrecht.

[X.]) Unmittelbar findet die Regelung
keine Anwendung.
Gemäß Art.
3 Abs. 1 EG[X.]
ist § 195 BGB auf Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind. Ob diese
Ansprüche nur ent-standen oder schon fällig sein müssen, bleibt offen.

Nach
der Entstehungsgeschichte zu Art. 3 Abs. 1 EG[X.] ([X.]. 707/06
S.
297) muss es sich um "bestehende Ansprüche" han-deln, wobei mit Art.
3 EG[X.] die Überleitungsregel des Art.
229 §
6 EGBGB zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.
November 2001 ([X.] I S.
3138) aufgegriffen werden soll. Art. 229 § 6 EGBGB spricht von "bestehenden und noch nicht verjährten" Ansprü-chen. Dies wird dahin verstanden, dass der Anspruch lediglich [X.] haben muss, er jedoch
noch
nicht i.S. des § 199 BGB entstanden zu sein braucht, d.h. fällig sein muss ([X.]/[X.], 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1).

Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist nicht das Zustan-dekommen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages (Brand in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. Art. 3 EG[X.] Rn. 2; [X.], [X.], 441, 444). Folglich geht es allein darum, wann der [X.] 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 -
ohne fällig sein zu müssen -
entstanden ist. Zur Entstehung eines Anspruchs gehört, dass dieser nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner be-stimmt ist ([X.]/[X.], [X.]. 2009 § 194 Rn. 8). Eine solche Bestimmtheit ist für die ursprüngliche Vertragsdauer vom 11
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6.
Oktober 2002 bis zum 6. Oktober 2007 und die hieraus resultierenden Prämienansprüche schon mit Vertragsschluss anzunehmen. Für die [X.] hängt das Weiterbestehen der Versicherung und damit die Entstehung weiterer Prämien davon ab, dass der Vertrag nicht durch Kündigung beendet wird. Aus dieser Verlängerungsabrede folgt, dass der Prämienanspruch für den [X.] 6. Oktober 2008 bis 6.
Oktober 2009 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als die Kündigungsfrist für diesen Zeitraum verstrichen war
und der Vertrag weitergeführt wurde. Das war der 7. Juli 2008
nach dem Stichtag des Art.
3 Abs. 1 EG[X.].
Vom Wortlaut der Bestimmung wird

wie auch die Revisionsbegründung einräumt

der Anspruch nicht erfasst.

bb) Allerdings kommt eine analoge Geltung
von Art.
3 Abs.
1 EG[X.] auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation in Betracht, weil nach dem Willen des Gesetzgebers Art.
229 §
6 EGBGB ausdrücklich
Vorbild für die Regelung des Art.
3 EG[X.] sein soll
([X.]. 707/06 S. 297).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lex specialis zur allgemeinen [X.] des Art. 229 § 5 EGBGB ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2005 -
[X.], [X.], 44 Rn. 9; vom 19. Januar 2005 -
VIII ZR 114/04, [X.]Z 162, 30 unter [X.]; ebenso [X.]/[X.], 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; [X.]/[X.], [X.]. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 3).
Bei
Übertragung dieser
Betrachtung auf
das EG[X.] wäre Art. 3 Abs. 1 EG[X.] als [X.] zu Art. 1 Abs. 1 EG[X.] aufzufassen. Für
Art. 229 § 6 Abs.
1 Satz 1 EGBGB ist zumindest eine entsprechende
Geltung für
solche Ansprüche anerkannt, die erst nach
dem
1.
Januar 2002 entstanden sind ([X.], Urteile vom 26. Oktober 15
16
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-

2005 -
[X.], [X.], 44 Rn. 12; vom 19. Januar 2005 -
VIII ZR 114/04, [X.]Z 162, 30 unter [X.]). Begründet wird dies mit einem Erst-Recht-Schluss: Da das neue Verjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, müsse dies erst recht für [X.] gelten, die auf vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhält-nissen beruhten, aber nach dem 1. Januar 2002 entstanden seien ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2005 -
[X.], [X.], 44 unter [X.] [X.]; vom 19. Januar 2005 -
VIII ZR 114/04, [X.]Z 162, 30, 35; ebenso [X.]/[X.], 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Pa-landt/[X.], BGB 73.
Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 3).

Zwar hat es der Bundesgerichtshof
im Urteil
vom 26. Oktober 2005 ([X.]
[X.]O
unter [X.] bb) offen gelassen, ob auch Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB auf Dauerschuldverhältnisse Anwendung findet. In ande-ren Entscheidungen hat er
aber ohne weiteres Art. 229 § 6 EGBGB bei Dauerschuldverhältnissen angewandt
([X.], Urteile vom 19. Januar 2005

VIII ZR 114/04, [X.]Z 162, 30, 35;
vom 6. Dezember 2007
[X.], NJW-RR 2008, 459 Rn.
12,
je
für Ansprüche aus einem Mietver-hältnis; vom 13. Juli 2010
[X.], [X.], 1596 Rn. 8, 10 für Ansprüche aus einem Kreditverhältnis). Im Hinblick auf den vom [X.] gewollten Gleichlauf zwischen Art. 3 EG[X.] und Art. 229 § 6 [X.] ist daher auch eine entsprechende
Anwendung des Art. 3 EG[X.] möglich.

[X.])
Wird Art. 3 EG[X.] auf
nach dem 1. Januar 2008 entstandene Ansprüche aus Altverträgen angewendet, ist die Rechtsprechung zu Art.
229 § 6 EGBGB allerdings -
entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts -
vollständig zu übertragen, d.h. es ist nicht nur Art. 3 17
18
-
11
-

Abs.
1 EG[X.], sondern es sind auch die Bestimmungen über den [X.] in den Absätzen 2 und 3 heranzuziehen.

(1) Bei Art. 3 EG[X.] handelt es sich wie bei Art. 229 § 6 EGBGB um eine einheitliche Regelung. Zu letztgenannter Vorschrift hat der [X.] darauf abgestellt, dass diese Überleitungsvorschrift zum neuen Verjährungsrecht eine in sich zusammenhängende Regelung dar-über enthält, unter welchen Voraussetzungen auf Ansprüche aus vor dem 1.
Januar
2002 entstandenen Schuldverhältnissen bereits die neuen Vorschriften zum Verjährungsrecht oder noch die bisherigen [X.] Anwendung finden
(Urteil vom 26. Oktober 2005

[X.], [X.], 44
unter II b [X.]). Mit der Ausdehnung des Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 EGBGB auf nach dem 1.
Januar 2002 ent-standene Ansprüche aus Altverträgen sei daher auch der Fristenver-gleich für diese Ansprüche nach Art.
229 §
6 Abs.
3 EGBGB eröffnet.
Diese systematischen Erwägungen gelten bei Art. 3 EG[X.] in gleicher Weise.

(2) Die Auffassung des
Berufungsgerichts
ist mit der Absicht des Gesetzgebers
nicht zu vereinbaren. Er
hat in Art. 3 EG[X.] mit den [X.] über den [X.] differenzierte Übergangsregelun-gen entwickelt. Daraus ergibt sich, dass bei Altverträgen, bei denen das bisherige Recht eine von § 195 BGB abweichende Verjährungsfrist vor-sah, § 195 BGB gerade nicht ab dem Stichtag 1. Januar 2008 unmodifi-ziert zur Geltung kommen soll. Dieses einheitliche Regelungssystem kann nicht dadurch außer [X.] gelassen werden, dass selektiv nur Art. 3 Abs.
1 EG[X.] herangezogen wird. Das Berufungsgericht kann sich auch nicht auf einen allgemeinen Grundsatz der Geltung des neuen Rechts für Altverträge berufen. Aus Art. 1 Abs. 1 EG[X.] ergibt sich im
Gegenteil, 19
20
-
12
-

dass für Altverträge im Übergangsjahr 2008 noch das alte Recht gelten soll.

(3) Der vom Gesetzgeber gewollte Vertrauensschutz gebietet

entgegen der Ansicht der Beklagten

namentlich, auch die [X.] des [X.]s in den Absätzen 2 und 3 EG[X.] ein-zubeziehen. Die Anwendung neuen Rechts auf bestehende [X.] ist ein Eingriff in den Bestandsschutz und das Vertrauen der Parteien in bestehende Regelungen. Insofern stellen die Bestimmungen über den [X.]
ein Korrektiv dar (vgl. [X.]/[X.], 5.
Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2). Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass es sich beim neuen Versicherungsvertragsgesetz
um eine unechte Rückwirkung handelt und in bestehende Vertragsverhältnisse mit Bestandschutz eingegriffen wird ([X.]. 707/06 S. 294 f.). In diesem Kontext hat er die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EG[X.] gesehen, in der -
wie mit
Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB -
eine Übergangfrist eingeräumt wurde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene unmodifi-zierte Geltung des neuen Verjährungsrechts für Altverträge schon zum 1. Januar 2008 vernachlässigt Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und widerspricht letztlich auch dem in Art.
1 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 bis 3 EG[X.] zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.

(4) Auch die weiteren vom Berufungsgericht angeführten [X.] überzeugen nicht.

Die für seine Auffassung herangezogenen
Literaturstellen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. Art. 3 EG[X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl.
§
1a Rn. 53; [X.],
[X.], 441, 444; [X.],
21
22
23
-
13
-

VersR 2008, 859, 863) betreffen zunächst sämtlich den Grundsatz, dass für Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2008 entstehen, das neue Recht gelten soll. Mit der hier in Rede stehenden Problematik eines aus einem Altvertrag neu entstehenden Anspruchs befassen sich diese Darstellun-gen dagegen explizit nicht.

Soweit das Berufungsgericht den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 EG[X.] ferner so versteht, dass damit "von vornherein und nicht erst im Wege eines [X.]
die Einbeziehung noch nicht entstan-dener Ansprüche in die spezielle Überleitungsvorschrift"
zugelassen wird, ist das -
wie oben unter II.
2.
b) [X.])
dargelegt -
nicht zutreffend. Die Formulierung, dass ein Anspruch am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt ist, kann
nach einhelliger Ansicht nicht so verstanden werden, dass [X.] ein Anspruch gemeint ist, der nicht nur nicht fällig, sondern nicht einmal entstanden ist (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. Art. 3 EG[X.] Rn. 2; Brand in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. Art.
3 EG[X.] Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], Art. 3 EG[X.]
Rn.
2; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. Art. 3 EG[X.] Rn. 2; [X.], [X.], 441, 444, die für Art. 3 EG[X.] einen entstandenen Anspruch for-dern). Vor seinem Entstehen kann schon begrifflich nicht von einem An-spruch gesprochen werden.

Die Annahme
des Berufungsgerichts, der
Versicherungsnehmer sei bei der Umstellung auf das neue Versicherungsvertragsgesetz
weni-ger schutzwürdig als ein Käufer oder Besteller eines Werkes bei der Mo-dernisierung des Schuldrechts, bedarf keiner näheren Betrachtung. [X.] ließe sich jedenfalls nicht begründen, dass der Versicherungsnehmer eines Altvertrages bei der Verjährung keinerlei
Vertrauensschutz -
weder über die Anwendung von Altrecht im Übergangsjahr 2008 noch durch die 24
25
-
14
-

Anwendung des [X.]s in Art. 3 Abs.
2 und 3 EG[X.] -
genie-ßen soll.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 02.08.2012 -
26 O 27041/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
25 U 3764/12 -

Meta

IV ZR 153/13

16.04.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. IV ZR 153/13 (REWIS RS 2014, 6232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6232

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 190/13

Zitiert

IV ZR 153/13

XI ZR 27/10

Zitieren mit Quelle:
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