Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 2 StR 531/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12020

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B2STR531.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 531/17

vom
20. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu Ziffer
2.
auf dessen Antrag

am 20.
März 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Juni 2017,
soweit es den Angeklagten
K.

betrifft,
im
gesamten Strafausspruch
aufgehoben,
jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhal-ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 19
Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
und ver-suchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Monat und zwei Jahren und neun Monaten sowie zu ei-ner
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.]
-
3
-
ten
hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hält der Strafausspruch in den 21
verhängten Einzelstrafen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsge-richts
in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
September 1980

2
StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom
10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349).
b) Nach diesem Maßstab hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die [X.] hat
bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen sowohl bei der [X.] als
auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne
zu Lasten 2
3
4
5
-
4
-
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall strafrechtlich vorbelasden
Feststellungen nicht getragen.
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte erstmalig
in der [X.] durch den Strafbefehl des [X.] vom 25.
April 2017 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schwe-ren Fall

zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je 10
Euro
verurteilt [X.]. Die
Verurteilung erfolgte nach den verfahrensgegenständlichen Taten
die-ses Verfahrens, die der Angeklagte zwischen dem 25.
Juni 2013 und dem 28.
Oktober 2015 beging. Zum Zeitpunkt der ausgeurteilten Taten war der An-geklagte damit
in der [X.] nicht vorbestraft.
Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne diesen strafschärfenden Gesichts-punkt zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, zumal es die einschlägigen und grundsätzlich berücksichtigungsfähigen [X.] Verurteilungen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2016

5
StR 485/16, juris; Beschluss vom 19.
November 2011

4
StR 425/11, [X.], 305; [X.]/[X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
46 Rn.
231) ausdrücklich von seiner Strafzumessung ausge-nommen hat.
c)
Die Aufhebung sämtlicher [X.] zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
d) Die von der [X.] zur Strafzumessung getroffenen Feststellun-gen werden von dem
aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können des-halb bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergän-6
7
8
9
-
5
-
zende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] ergänzend darauf hin, dass sich aus den Urteilsgründen nicht erschließt, weshalb das [X.] im Fall II.21 der Urteilsgründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände, augenschein-lich mit Blick auf den Wert des entwendeten Fahrzeugs,
die gleiche Einzelstrafe wie in den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.] der Urteilsgründe ausgesprochen hat. Dies lässt besorgen, dass es
die allein im Fall
II.21 erfolgte Sicherstellung und Rückgabe des Fahrzeugs
an
den Geschädigten
bei der Strafzumessung aus dem Blick verloren hat.
Zudem kann es den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes
(Fälle II.27 und [X.])
im Zuge
der Erörterung eines
minder schweren Falles keine Erwähnung findet (st. Rspr.;
vgl. zuletzt [X.],
Beschluss vom 7. März 2017

2
StR 567/16, juris Rn.
6).
Schäfer Appl Krehl

Bartel

Schmidt

10
11

Meta

2 StR 531/17

20.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 2 StR 531/17 (REWIS RS 2018, 12020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12020

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