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PDF anzeigen[X.] vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verwor-fen; jedoch werden die Schuldsprüche dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der schweren Vergewaltigung schuldig sind. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die auf eine (nicht zulässig erhobene) Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten wortgleichen Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbe-gründet. Die Schuldsprüche waren jedoch dahingehend zu berichtigen, dass die Angeklagten jeweils der schweren Vergewaltigung schuldig sind. Nach den Feststellungen des [X.]s haben beide Angeklagte den [X.] des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht; dessen Strafrahmen hat der Tatrichter auch zutreffend der Strafzumessung zu Grunde gelegt. Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] ist die Verwirklichung der [X.] - 3 - kationstatbestände des § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB im [X.] kenntlich zu machen (vgl. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 [X.]; 4 StR 521/02; Beschluss vom 20. März 2003 - 3 [X.], [X.] 2003, 281, 282; [X.]/[X.] 53. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.[X.]). [X.] Fischer Appl
Meta
21.12.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. 2 StR 537/05 (REWIS RS 2005, 75)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 75
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