Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 3 StR 475/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13638

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B3STR475.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 475/16
vom
22. März 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

zu 2.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 22.
März
2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
[X.] einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2016
a) in den [X.] dahin geändert, dass schuldig ist
aa)
der Angeklagte [X.]

der schweren räuberischen [X.],
bb)
der Angeklagte W.

der besonders schweren
räuberischen Erpressung;
b)
in den Strafaussprüchen und hinsichtlich des Angeklagten W.

auch im Ausspruch über den [X.]; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen [X.] aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

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3
-
Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Gegen den Angeklagten W.

hat es wegen besonders schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt und seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt -
nach [X.] von einem Jahr und drei Monaten der Strafe -
angeordnet.
Die jeweils auf die Sachrüge ge-stützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].

II.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen kamen die Ange-klagten
überein, dem Nebenkläger K.

unter Hinweis auf vermeintliche Geld-forderungen, die -
wie sie wussten -
tatsächlich nicht bestanden, durch [X.] oder Anwendung von Gewalt Barmittel oder Wertgegenstände abzu-pressen. Auf dem Weg zum Nebenkläger kam ihnen dieser in Begleitung seiner Lebensgefährtin, der Nebenklägerin [X.]

, entgegen. Während sich der An-geklagte [X.]

abseits hielt, forderte der Angeklagte W.

den Nebenklä-ger drohend auf, seine Taschen zu leeren, und nahm aus der vom Nebenkläger mitgeführten Bauchtasche dessen Klappmesser, um es für sich zu behalten. Dies bemerkte auch der Angeklagte [X.]

, der im weiteren Verlauf ebenso wie W.

in dem Bewusstsein handelte, dass dieser das Messer gebrauchs-1
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bereit mit sich führte. Da der Nebenkläger K.

kein Bargeld hatte, forderten die Angeklagten die beiden Nebenkläger auf, in die Wohnung des Nebenklä-gers K.

zu gehen. Dort wies der Angeklagte [X.]

die Nebenklägerin an, ihn auf den Flur zu begleiten, und schloss die Tür zum Wohnzimmer, in dem der Angeklagte W.

sodann begann, mit der flachen Hand auf den [X.] einzuschlagen, um diesem Bargeld abzupressen. Als [X.]

die Tür wieder öffnete und dem Nebenkläger zurief, dass seine Freundin das auch auf andere Art bezahlen könne, womit sexuelle Handlungen gemeint waren, [X.] die Nebenklägerin, die spätestens jetzt die Gewalt gegen den Nebenkläger wahrnahm, dass sie sowas nicht mache, aber bereit sei, einen 10-Euro-Schein herauszugeben, den sie in ihrer Wohnung aufbewahrte.
Daraufhin
begaben sich die Angeklagten und die Nebenkläger in die Wohnung der Nebenklägerin
[X.]

, die unter dem Eindruck der vorange-gangenen Gewalt gegen den Nebenkläger ihren 10-Euro-Schein an die Ange-klagten übergab. Um weiteres Geld abzupressen, begann W.

im [X.] erneut, auf den Nebenkläger einzuschlagen, während der Angeklagte [X.]

die verängstigte Nebenklägerin in den Nebenraum führte. Dort [X.] er die vor Angst erstarrte Nebenklägerin gegen deren Willen am Unterleib, packte sie an der Hüfte und drehte sie so um, dass sie vor ihm auf der Couch mit vorgebeugtem Oberkörper kniete. In dieser Position führte der Angeklagte [X.]

mit der Nebenklägerin gegen ihren Willen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Die Nebenklägerin leistete [X.] keinen Widerstand, weil sie erreichen wollte, dass die körperliche Miss-handlungen ihres Lebensgefährten, dessen Schmerzensschreie sie aus dem Nebenzimmer vernahm, aufhörten, und sie angesichts des vorangegangenen Geschehens Angst davor hatte, dass der Angeklagte sein Vorhaben auch mit Gewalt gegen sie durchsetzen werde.
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-
Währenddessen schlug der Angeklagte W.

im Wohnzimmer mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper des [X.] ein, wobei er zur Verstärkung der Schlagkraft ein Feuerzeug in die Hand nahm. [X.] nahm er -
ohne dass [X.]

den Einsatz der Werkzeuge registrierte -
das zuvor entwendete Klappmesser und hielt es dem Nebenkläger an den Hals, um ihn weiter einzuschüchtern und ihm weitere Wertgegenstände abnehmen zu können. Als der Angeklagte [X.]

mit der Nebenklägerin zurück ins [X.] kam, beendete W.

die Misshandlungen des [X.].
Die Angeklagten und die Nebenkläger begaben sich sodann zu einem Geldautomaten, an dem die Nebenklägerin erfolglos versuchte, Bargeld abzu-heben. Während der Angeklagte [X.]

telefonierte, ging der Angeklagte
W.

den Nebenkläger erneut körperlich an, was diesen zu [X.] veranlasste. Schließlich forderte der Angeklagte W.

das Handy des [X.], der dieses unter dem Eindruck der Gewalt und aus Angst vor weiteren Misshandlungen herausgab. Danach ließen die Angeklagten von den [X.] ab.

III.
Zu den [X.] gilt:
1. Revision des Angeklagten [X.]

:
a) Soweit das [X.] das Geschehen als (gemeinschaftliche) schwere räuberische Erpressung gemäß §
253 Abs.
1, §§
255, 250 Abs.
1 Nr.
1 Buchst. a StGB in Tateinheit (§
52 StGB) mit Vergewaltigung (§
177 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 StGB aF) bewertet hat, weist dies keinen Rechtsfeh-4
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ler zum Nachteil des Angeklagten auf (§
349 Abs.
2 [X.]). Der Erörterung [X.] nur Folgendes:
Die alte Fassung des §
177 Abs.
1 Nr.
2 StGB erfasste auch solche Fäl-le, in denen sich das Zwangsmittel nicht gegen das Opfer der Vergewaltigung, sondern gegen eine diesem nahestehende dritte Person richtete (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 1993 -
1 StR 471/93, [X.]R StGB §
177 Abs.
1 Drohung 9). Darauf abstellend hat das [X.] in seiner rechtlichen Würdi-gung hervorgehoben, dass der Angeklagte der Nebenklägerin konkludent damit gedroht habe, dass die Gewalt gegen ihren Lebensgefährten fortgesetzt werde, wenn sie sich nicht seinem Willen
füge.
Die Neufassung des §
177 Abs.
5 Nr.
2 StGB (durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.
November 2016, [X.]. I S.
2460) erfordert nach ih-rem Wortlaut hingegen ausdrücklich, dass sich die Drohung gegen das Opfer selbst richtet. Gleichwohl hat der Schuldspruch insoweit Bestand. Die Erzwin-gung sexueller Handlungen in der Weise, dass der Täter dem Opfer mit Gewalt gegen eine diesem nahestehende Person droht, wird nunmehr von §
177 Abs.
2 Nr.
5 StGB nF
erfasst, unter den Voraussetzungen des §
177 Abs.
6 Satz 2 Nr.
1 StGB nF
in gleicher Weise wie nach [X.] als besonders schwerer Fall eingestuft und ist als Vergewaltigung zu tenorieren.
b) Dagegen hält die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung des Ange-klagten [X.]

an der Körperverletzung zum Nachteil des [X.] [X.] Überprüfung nicht stand.
Mittäter im Sinne von §
25 Abs.
2 StGB ist, wer seinen eigenen Tatbei-trag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteilig-ten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] er-9
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scheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirkli-chung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs-
oder Unterstüt-zungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer
wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maß-gebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang
der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille
dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 15.
Januar 1991 -
5 [X.], [X.]St 37, 289, 291 mwN; vom 17.
Oktober 2002 -
3 [X.], [X.], 253,
254; Beschluss vom 2.
Juli 2008 -
1 [X.], [X.], 25, 26). Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Billi-gung von einem anderen bereits verwirklichter Tatvarianten kann die [X.] indes nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 1997

-
2 StR 28/97, [X.], 272; SSW-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
25 Rn. 39 mwN).
Nach diesen Maßstäben ist der Schuldspruch
wegen gefährlicher Kör-perverletzung rechtsfehlerhaft. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag des Angeklagten im [X.], der so große Bedeutung hat, dass er in (mit-)bestimmender Weise in das [X.] hineinwirkte, ist nicht festgestellt. Ein Zusammenwirken beider Angeklagten während der Tatausfüh-rung ist nicht zu erkennen: Bei den ersten Schlägen des Angeklagten
W.

mit der flachen Hand gegen den Nebenkläger befand sich der Ange-klagte [X.]

nicht mehr im Raum, sondern bereits im Flur der Wohnung, ohne dass
er Einfluss auf das Geschehen nahm. Bei den Misshandlungen in der 13
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Wohnung der Nebenklägerin verließ der Angeklagte [X.]

das Wohnzimmer und schloss die Tür, als der Angeklagte W.

begann, auf den Nebenklä-ger einzuschlagen; die Misshandlungen endeten, als er zurückkehrte. Eine [X.] oder fördernde Einflussnahme auf das Geschehen ist ebenso wenig zu erkennen wie bei dem späteren Vorfall auf der Straße, bei dem der Ange-klagte [X.]

telefonierte, als der Mitangeklagte spontan aus Verärgerung über das Verhalten des
[X.]
erneut auf diesen einschlug. Dass [X.]

an-schließend lachend seine Zustimmung zum Ausdruck brachte, reicht zur An-nahme seiner Beteiligung nicht aus.

2. Revision des Angeklagten W.

:
a) Soweit das [X.] das festgestellte Geschehen als besonders schwere räuberische Erpressung (§
253 Abs.
1, §§
255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB) bewertet hat, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf (§
349 Abs.
2 [X.]).
b) Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hat jedoch keinen Bestand. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Angeklag-te die Körperverletzung weder mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
2 Alternative
2 StGB noch mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB) begangen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaf-fenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
September 2006 -
4 StR 313/06, [X.], 95). Bereits diese Eignung er-14
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-
scheint zweifelhaft, da zu Größe, Gewicht und Materialbeschaffenheit des zur Verstärkung der Schlagwirkung in die Hand genommenen Feuerzeuges keine Feststellungen getroffen sind. Jedenfalls verlangt §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB, dass die Körperverletzung "mittels" eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken ([X.], Beschluss vom 16.
Januar 2007 -
4 StR 524/06, [X.], 405; vom 12.
Januar 2010 -
4 [X.], [X.], 512; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
224 Rn. 7a; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte den Körper des [X.] mit dem Feuerzeug berührt hat.
Eine gefährliche Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Feststellungen -
wie ausgeführt -
eine Beteiligung des Mitangeklagten nicht tragen.
c) Hinsichtlich der verbleibenden Körperverletzung nach §
223 StGB fehlt es an dem erforderlichen Strafantrag gemäß §
230 Abs.
1 StGB. Eine Er-klärung
dahin, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses die [X.] für geboten hält, hat die Strafverfolgungsbehörde für den Angeklagten W.

nicht abgegeben.
3. Da auszuschließen ist, dass bei erneuter Verhandlung weitere Fest-stellungen getroffen werden könnten, welche die Schuldsprüche wegen gefähr-licher
Körperverletzung tragen, ändert der Senat diese in entsprechender An-wendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst ab.

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IV.
Die Änderungen der Schuldsprüche führen zur Aufhebung der [X.], denn das [X.] hat jeweils bei der Bemessung der Strafe maßgeblich auch auf die Körperverletzung abgestellt. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können [X.] bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 [X.]). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den getroffenen nicht widersprechen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten W.

entzieht dem Ausspruch zum teilweisen [X.] der Strafe (§
67 Abs.
2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2014 -
5 StR
538/14, juris Rn.
4).

Becker Spaniol Tiemann

Berg Hoch
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Meta

3 StR 475/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 3 StR 475/16 (REWIS RS 2017, 13638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13638

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 475/16

4 StR 589/09

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