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PDF anzeigen[X.]/99vom18. Juni 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2002 beschlossen:Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]aus [X.], wird für die Vorbereitung und Wahrneh-mung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichenGebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 [X.] in Höhe von1.022,58 [X.] (in Worten: eintausendzweiundzwanzig [X.]und achtundfünfzig Cent) bewilligt.Gründe:Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des [X.] das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch [X.] Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt [X.]zum [X.] -bestellt. In der Sache muûte der Verteidiger das sehr umfangreiche landge-richtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbstverfaûten Verfahrensrrprfen. Der Senat hält die aus dem Beschluû-tenor ersichtliche Vertung fr angemessen.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz
Meta
18.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. 1 StR 352/99 (REWIS RS 2002, 2768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2768
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