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PDF anzeigen [X.] vom 18. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. April 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-drohung ([X.] 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last, b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, verurteilt ist und c) der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-ge Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags, Körperverlet-zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie we-gen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen Bedrohung zum Nachteil der [X.] (Tat vom 12. Juni 2003) verurteilt worden ist. Zu den vom [X.] aufgezeigten Bedenken kommt hier hinzu, daß nach den von der Kammer für glaubhaft er-achteten Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung ([X.]), eine Äuße-rung des Angeklagten dahingehend "wenn Du nicht redest, fahre ich uns vor einen Baum", letztlich nicht gefallen, aber gleichwohl alternativ auf [X.] festgestellt ist. 2. Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben. Die Gesamtstrafe war schon wegen der vorgenommenen Teileinstellung aufzuheben. Darüber hinausgehend hat der [X.] ausgeführt: "Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB beim Totschlag verneint, halten rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Der Sachverständige und auch das [X.] haben die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des - 4 - § 20 StGB jeweils isoliert betrachtet und abgehandelt. Sie haben es verabsäumt, den beteiligten Affekt bzw. den [X.] zusammen mit der Alkoholisierung des Angeklagten und seinem damaligen psychischen Zustand in einer Gesamtbe-trachtung zu würdigen. Eine solche Gesamtwürdigung war gebo-ten, weil diese Faktoren im Zusammenhang hier eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben können (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3). Es ist nicht auszuschließen, dass die in einer neuen [X.] zum Gesundheitszustand des Angeklagten zu treffenden Feststellungen auch zu einer veränderten Beurteilung der Schuld-fähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 16. Juni 2003 (Körper-verletzung und Nötigung) führen. Deshalb sind auch insoweit die [X.] aufzuheben." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen, zumal der Tatrichter weder im einzelnen mitteilt, welche genauen Ursachen der mehrfache Aufenthalt des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kurz vor den Taten hatte noch wie sich die Sachverständige Dr. J. hierzu geäußert hat. - 5 - Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Totschlags zieht hier ohnehin die Aufhebung auch der beiden anderen Einzelstrafen nach sich, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese von der Höhe der [X.] berührt sind, zu-mal da sich die Taten gegen dasselbe Tatopfer richteten.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
18.02.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. 2 StR 410/04 (REWIS RS 2005, 4917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4917
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 14/19 (Bundesgerichtshof)
Strafrahmenwahl bei minder schweren Fällen neben gesetzlich vertypten Milderungsgründen
2 StR 509/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 566/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 359/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 450/04 (Bundesgerichtshof)
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