Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2000, Az. V ZR 470/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2277

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]:ZGB § 56 Abs. 3Die Zustimmung des Vertretenen muß sich nicht auf ein konkret vorgenommenesInsichgeschäft des Vertreters beziehen, sondern kann auch vorab für einen be-stimmten Kreis von Geschäften erteilt werden.[X.], [X.]. v. 12. Mai 2000 - [X.] - [X.] NaumburgLG Stendal- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 8. Dezember 1998 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der in [X.] lebende Kläger ist Alleinerbe seiner am16. September 1987 verstorbenen Tante [X.], in deren Nachlaßdas streitgegenständliche Hausgrundstück in [X.] fiel. Am 21. März 1989erteilte der Kläger der in [X.] lebenden Beklagten eine notarielleVollmacht "zur vollständigen Regelung des Nachlasses", in der es u.a. heißt:"Frau ... ([X.]) ... ist insbesondere ermächtigt, alles zu tun, [X.] vollständigen Regelung des Nachlasses und seiner Verwer-tung nötig ist. Namentlich darf die Bevollmächtigte Nachlaßge-genstände jeder Art in Besitz nehmen, veräußern oder [X.] 3 -die Erbschaft in Empfang nehmen, ... das [X.] und [X.] - im Falle einer Zwangsversteigerung - ver-treten, auch für [X.] bieten. ... Sie ist von den [X.] § 181 BGB befreit."Unter Berufung auf diese Vollmacht übertrug die Beklagte mit [X.] vom 10. Oktober 1989 den Nachlaß unentgeltlich auf sich. Siewurde als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. [X.] davon dem Kläger alsbald danach Mitteilung machte, ist zwischen [X.] streitig. Jedenfalls teilte sie ihm mit Schreiben vom 26. Januar 1992mit, daß er das Haus in [X.] nicht in seiner Steuererklärung aufzuführenbrauche, da es auf ihren Namen geführt werde und von ihr die anfallendenSteuern entrichtet würden. In der Folgezeit berichtete sie auch über verschie-dene das Haus betreffende Umstände (Mietangelegenheiten, [X.] Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihr im Innenverhältnis auf-erlegten Beschränkungen mißachtet und die Vollmacht mißbraucht. Es habe [X.] nur das Recht zugestanden, den Nachlaß für ihn zu verwalten.Das [X.] hat seine auf Grundbuchberichtigung, hilfsweise aufRückübertragung, gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hatdem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte [X.] des landgerichtlichen [X.]eils. Der Kläger beantragt die Zu-rückweisung des [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob der Kläger als Alleinerbenach § 401 ZGB wirksam über den Nachlaß verfügen konnte, ob die der [X.] erteilte Vollmacht die unentgeltliche Verfügung deckt und ob die [X.] von der Vollmacht unter Verstoß gegen die ihr im Innenverhältnis gezo-genen Grenzen Gebrauch gemacht hat. Es hält die Übertragung jedenfallsdeswegen für unwirksam, weil es an der nach § 56 Abs. 3 ZGB erforderlichenZustimmung des [X.] fehle.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. [X.], und von der Revision auch nicht bekämpft,geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Frage der Wirksamkeit desnotariellen [X.]es vom 10. Oktober 1989 nach [X.] be-urteilt.Unbedenklich ist danach, daß der Kläger, vertreten durch die Beklagte,über die Erbschaft als solche verfügt hat. Zwar regelt § 401 ZGB nur die Verfü-gung eines Miterben über seinen Erbteil. Der Gesetzgeber hat aber als selbst-verständlich vorausgesetzt, daß auch ein Alleinerbe über seinen "Erbteil", alsoüber die Erbschaft als Ganzes, verfügen kann. Das folgt aus § 400 Abs. 1- 5 -Satz 2 ZGB, wonach eine Erbengemeinschaft durch gemeinschaftliches Han-deln aller Miterben über die Erbschaft verfügen kann. Wenn dies einer Erben-gemeinschaft möglich ist, gibt es keinen sachlichen Grund für die Annahme,einem Alleinerben sei die Verfügung über die Erbschaft versagt. Auch der [X.] der Justiz herausgegebene Kommentar zum Zivilgesetzbuch [X.] geht von einer solchen Möglichkeit aus (vgl. § 401 [X.]. 1).Es ist auch nicht ersichtlich, daß der [X.] wegen feh-lender staatlicher Genehmigungen nicht wirksam geworden wäre. Soweit [X.] mit Nichtwissen bestreitet, daß die erforderlichen Genehmigungen er-teilt worden sind, ist dies im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 891BGB unerheblich.2. Keinen Bestand hat hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts,der [X.] sei wegen fehlender Zustimmung des [X.] nach§§ 56 Abs. 3, 469 ZGB unwirksam.Allerdings verlangt § 56 Abs. 3 ZGB die Zustimmung des Vertretenen zueinem Rechtsgeschäft, das der Vertreter - wie hier - mit sich selbst abschließt.Hintergrund dieser Regelung ist, daß das Zivilgesetzbuch der [X.] - anders alsdas Bürgerliche Gesetzbuch in § 181 - ein Insichgeschäft des Vertreters nichtgrundsätzlich verbot. Die Interessen des Vertretenen wurden statt dessendurch das Erfordernis seiner Zustimmung gewahrt. Entgegen der [X.] kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden, daßdie Zustimmung stets in bezug auf das konkrete Insichgeschäft abgegebenwerden muß. Das wird zwar im Regelfall so sein. Der Normzweck, dem [X.] die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob seine Interessen mit denen des- [X.] kollidieren (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der [X.], [X.] vom [X.], § 56 [X.]. 3), erfordert dies aber nicht.Der Vertretene kann seine Interessen auch von vornherein hintanstellen und,wenn er dem Vertreter volles Vertrauen entgegenbringt, seine Zustimmung zueinem Insichgeschäft für einen bestimmten Kreis von Geschäften vorab ertei-len. Dabei kann der Kreis - wie hier - auch sehr weit gezogen werden, so [X.] die Vollmacht umfassend erteilt werden kann. Zwar ist es richtig, daß [X.] aus den Umständen ergeben muß, ob das vorgenommene Geschäftvon der Zustimmung erfaßt ist. Das ist hier aber - entgegen der Meinung [X.] - der Fall. Die Zustimmung, ein Insichgeschäft vorzuneh-men, bezog sich u.a. auf den Erwerb von [X.]. Ein solchersteht hier in Rede. Erteilt der Vertretene eine derart generelle Zustimmung,verzichtet er auf einen weitergehenden Schutz. Daran hindert ihn das Gesetznicht.[X.] der gegebenen Begründung kann das angefochtene [X.]eil dahernicht bestehen bleiben. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Übertragungs-vertrag durch die Vollmacht gedeckt war und wie sich der vom Kläger behaup-tete Verstoß gegen die Abmachungen im Innenverhältnis auswirkt.1. Vom Wortlaut der Vollmacht her ist die unentgeltliche Übertragungdes [X.] auf die Beklagte inhaltlich erfaßt. Es gibt auch [X.] keinen Anhaltspunkt dafür, daß unentgeltliche Verfügungen ausgeschlos-sen sein sollten. Dagegen spricht nicht etwa die wirtschaftliche Bedeutung der- 7 -Grundstücksübertragung. Das Grundstück hatte seinerzeit nur einen geringenWert, dem erhebliche Unterhaltungskosten gegenüber standen.2. Nach dem Vortrag des [X.] war die Vollmacht im Innenverhältnisauf reine Verwaltungsmaßnahmen beschränkt. Erweist sich dies als zutreffend,führt das im Verhältnis der Parteien zueinander auch zu einer inhaltlichen Be-grenzung der Vollmacht selbst. Denn es entsprach dann - entgegen dem ob-jektiven Erklärungswert - dem übereinstimmenden Willen der Parteien, daß [X.] nur das Recht haben sollte, den Nachlaß für den Kläger zu verwalten.Der Schutz des Rechtsverkehrs, den Vollmachtgeber an den objektiven Erklä-rungswert der erteilten Vollmacht zu binden, tritt beim Insichgeschäft des [X.] zurück (Senat, [X.]. v. 13. November 1998, [X.], [X.], 486). Die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte war unter die-sen Umständen, weil von der Vollmacht nicht gedeckt, unwirksam. Der [X.] besteht dann. Dies wird das Berufungsgericht un-ter Würdigung aller Umstände, auch des Verhaltens der Beklagten nach [X.], aufzuklären haben.[X.][X.] [X.]KleinLemke

Meta

V ZR 470/98

12.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2000, Az. V ZR 470/98 (REWIS RS 2000, 2277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2277

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