Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2003, Az. III ZR 170/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4093

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:6. März 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja SchuldRAnpG §§ 11, 12Leitet derjenige, der ein Grundstück zu Erholungszwecken nutzt (§§ 312 [X.], § 1 Abs. 1 [X.]), sein Nutzungsrecht nicht unmittel-bar vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenpächter ab (§ 1 Abs. 2SchuldRAnpG), so ist für den gesetzlichen Übergang des [X.] auf den Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 1 Satz 1SchuldRAnpG allein die Beendigung des [X.], nicht diedes [X.] maßgeblich.[X.], Urteil vom 6. März 2003 - [X.]/02 -LG [X.] Königs Wusterhausen- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-mer des [X.] vom 30. April 2002 teilweise [X.] und das Urteil der Amtsgerichts Königs [X.] 6. April 2001 teilweise abgeändert.Der [X.] wird verurteilt, den Klägern die Personen (Name,Anschrift) mitzuteilen, die als [X.] des [X.] der als "[X.]" bezeichneten Grundstücke [X.], eingetragen im Grundbuch von [X.]beim [X.], 269 und 273, bestehend aus deninsgesamt 302.986 m² großen Teilflächen der Flurstücke 152/1,156/1 und 157/1, berechtigt sind. Ist nach dem 2. Oktober 1990ein [X.] eingetreten, so hat der [X.] den Klägernauch den Namen und die Adresse der ausgeschiedenen [X.].Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die Rechtsmittel [X.] werden insoweit zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/3, der [X.] 2/3.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Kläger sind Eigentümer von im Grundbuch von [X.] ([X.]) eingetragenen, mehr als 300.000 m² großen Grundstücken. Über [X.] schloß der Rat der Gemeinde [X.] in seiner Eigenschaft alsstaatlicher Verwalter am 30. August 1974/6. Januar 1975 einen Generalpacht-vertrag mit dem [X.], Siedler und Kleintierzüchter ([X.]. Die Überlassung der Grundfläche erfolgtezur Weiterverpachtung an Bürger zum Zwecke der Erholungsnutzung. [X.] 3 Ziffer 1 und 3 des Vertrags war der [X.] nur für die [X.] der [X.] Überlassung an [X.] zu zahlen. Der vereinbarte Preis galt fürdie (damalige) Verpachtung an 100 Bürger. Bei zusätzlichen Neuverpachtun-gen oder bei einer Beendigung von Pachtverhältnissen, die nicht sofort mit ei-nem anderen [X.] fortgesetzt werden konnten, sollte sich der [X.] anteilmäßig erhöhen oder vermindern. Bezüglich der [X.] verpflichtete sich der [X.] dazu, dem Verpächter die Beendi-gung und die Wiederverpachtung und den [X.]punkt des [X.] un-verzüglich mitzuteilen.Nach der Herstellung der deutschen Einheit und der Beendigung derstaatlichen Verwaltung schlossen die Kläger und der beklagte Verein, der an-stelle des [X.]-Kreisverbands K. W. Zwischenpächter gewor-den war, im Oktober 1993 einen Prozeßvergleich des Inhalts, daß künftig fürdie Berechnung des [X.] allein die Größe des ([X.] maßgeblich sein soll. Die Kläger begehren von dem [X.]n [X.] darüber, an welche Personen die einzelnen Parzellen unterverpachtet- 4 -sind, ob bezüglich der [X.] seit dem 3. Oktober 1990 Ände-rungen eingetreten und inwieweit die einzelnen Parzellen bebaut worden sind.Amts- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr [X.] weiter.[X.] Revision hat teilweise Erfolg.[X.] und [X.] haben § 3 des [X.] dahin [X.], daß die dort in Ziffer 3 besonders geregelte Auskunftspflicht des [X.] auf die ursprüngliche Pachtzinsregelung und die darin enthaltene Anbin-dung der Höhe des [X.] an die Anzahl der bestehenden [X.] zugeschnitten sei. Dadurch, daß sich die Parteien 1993 auf eine Än-derung der Vergütungsregelung verständigt und die bisher bestehende Abhän-gigkeit der Höhe des [X.] von den bestehenden [X.] beseitigt haben, sei auch dieser vertragliche Auskunftsanspruch wegge-fallen.Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die revisi-onsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungs-- 5 -regeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätzeoder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind ([X.]Z 135, 269, 273), läßtkeinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision [X.] Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich auch aus allgemeinenRechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) kein Auskunftsanspruch der Kläger gegenden [X.]n als Zwischenpächter bezüglich der [X.]. [X.] hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Amtsge-richts ausgeführt: Eine Auskunftspflicht des [X.]n setze einen konkretenAnlaß voraus; die theoretische Möglichkeit, daß die Verpächter und Eigentü-mer des Grundstücks bei der künftigen Durchsetzung ihrer Rechte Informatio-nen über bestehende [X.], insbesondere die Namen der [X.], benötigten, reiche nicht aus. Ein billigenswertes Auskunftsinteresseergebe sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG, wonach bei [X.] nach dem Recht der [X.] begründeten Vertragsverhältnisses das Ei-gentum an [X.]en auf den Grundstückseigentümer übergehe. Denn [X.] des Grundstückseigentümers nach dieser Bestimmung könnesich erst nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Zwischen-pachtvertrags vollziehen.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], wonach auf das Rechtsverhältnis der Parteien die [X.] anzuwenden [X.] 6 -Nach § 312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der [X.] ([X.]) konnten land-und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke derkleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wer-den. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Gara-gen, Kleingärten außerhalb des [X.] sowie Kleingärten, [X.] im [X.]. [X.] nach den §§ 312 bis315 [X.], zu denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am [X.] 1976 abgeschlossene Pachtverträge über die Nutzung von [X.] gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.], Art. 232 § 4Abs. 4 EGBGB), sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung be-treffen, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in [X.] nachMaßgabe des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1BKleingG). Bezüglich der sonstigen zu Erholungszwecken genutzten Bodenflä-chen galten zunächst die §§ 312 bis 315 [X.] weiter (Art. 232 § 4 Abs. [X.]). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum [X.] 1995 sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und Pachtverhältnisse umge-wandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.]). [X.], ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingar-tengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts,modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zubeurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tat-sächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999- [X.] - [X.], 779, 782; vgl. auch Senatsurteil [X.]Z 139, 235,238 ff).Vorliegend sind die Parteien, die sich bereits über die Zahlung [X.] auf der Grundlage der Nutzungsentgeltverordnung geeinigt- 7 -hatten, von [X.] an übereinstimmend von der Anwendbarkeit [X.] ausgegangen. Bei dieser Sachlage bestandfür den Tatrichter kein Anlaß, mit den Parteien die Frage der am [X.] herrschenden tatsächlichen [X.] näher zu erörtern oderdiesbezüglich besondere Feststellungen zu treffen. Auch Revision und Revisi-onserwiderung setzen ohne weiteres voraus, daß das streitgegenständlicheGrundstück der Schuldrechtsanpassung unterliegt.b) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der [X.], bei Zwischenpachtverträgen gehe das Eigentum an [X.]en erstbei Beendigung dieses Vertrags auf den Grundstückseigentümer über. [X.] ist auch bei Vorliegen eines [X.]s allein die Been-digung des [X.] maßgeblich. Dies ergibt sich zwar nichtschon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG,da sowohl der Vertrag mit dem einzelnen Nutzer einer Erholungsparzelle alsauch ein etwaiger [X.] dem Anwendungsbereich des Schuld-rechtsanpassungsgesetzes unterfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]), wohl aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift.aa) Nach § 313 Abs. 2 [X.] konnte dem Nutzungsberechtigten vertrag-lich das Recht eingeräumt werden, auf der Bodenfläche ein Wochenendhausoder andere [X.]en zu errichten, die der Erholung, Freizeitgestaltungoder ähnlichen Bedürfnissen dienen. An derartigen [X.]en bestand nach§ 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängig vom Eigentum am Grund und Bodenselbständiges Eigentum, das nach § 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie Eigentum aneiner beweglichen Sache übertragen werden konnte. Da die [X.] §§ 312 ff [X.] in der Rechtswirklichkeit der [X.] praktisch unkündbar wa-- 8 -ren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese [X.]en nur zueinem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden unddemzufolge als bloße Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB anzusehenwaren. Vielmehr wurde nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch § 296[X.] ein besonderes, dem [X.], das nach § 11 SchuldRAnpG bereinigt und in eine dem [X.] überführt werden soll. Für den nach § 11Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG eintretenden [X.] ist der betreffendeNutzer nach § 12 SchuldRAnpG zu entschädigen (vgl. die amtliche [X.] zu § 11 SchuldRAnpG, BT-Drucks. 12/7135 S. 45 f).bb) Nach dem Recht der [X.] unterfielen nur die einzelnen Nutzungs-verträge dem Anwendungsbereich der §§ 312 ff [X.]; Hauptnutzungsverträge,die wie ausgeführt nach § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG ebenfalls der [X.] unterliegen, waren Verträge sui generis (vgl. Senatsurteil vom16. Dezember 1999 aaO S. 781). [X.] nach § 296 [X.]konnte daher nur der einzelne Nutzer, nicht etwa auch ein Hauptnutzer - typi-scherweise eine Untergliederung des [X.] - erwerben. Dies spricht entschei-dend dafür, daß Vertragsverhältnisse im Sinne des § 11 SchuldRAnpG [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.], nicht (auch) [X.] nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind (so zutreffend[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 11 SchuldRAnpG Rn. 2 und 5; ebenso wohl [X.], [X.]1996, 13, 16). Würde demgegenüber - wie die Vorinstanzen für richtig gehaltenhaben - der Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers erst bei [X.] eintreten und nicht schon bei [X.] jeweiligen [X.], so würde nicht nur die vom [X.] -beabsichtigte Zusammenführung von Grundstücks- und [X.]in einer Hand verzögert; darüber hinaus bestünde die Gefahr, daß sich die [X.] Rechtsverhältnisse im Widerspruch zu den Intentionen des [X.] noch undurchsichtiger gestalteten. Denn in diesem Falle würde [X.] eines [X.] nicht nur das Eigentum am [X.] und an der [X.] weiter auseinanderfallen, auch der in der Rechts-wirklichkeit der [X.] gegebene und vom Gesetzgeber des [X.] so vorgefundene Gleichlauf zwischen Eigentum an der Baulich-keit und dem Recht zur Grundstücksnutzung wäre gefährdet. Nach dem Rechtder [X.] war im Falle der - nur ausnahmsweise möglichen - Kündigung eines[X.]s durch den [X.] der Kündigende auf Verlan-gen des Nutzungsberechtigten verpflichtet, von diesem errichtete [X.]endurch Kauf zu erwerben (§ 314 Abs. 6 [X.]). Ansonsten konnte der Nutzer diein seinem Eigentum stehende [X.] nach § 296 Abs. 2 [X.] nur auf dennachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen. Durch das Außerkrafttretender §§ 312 ff [X.] ist die durch diese Bestimmungen gewährleistete dauerhafteAnbindung des Eigentums an der [X.] an das Recht zur (unmittelbaren)Grundstücksnutzung entfallen (eingehend dazu [X.] aaO S. 13 f). [X.] könnte, wenn man im Rahmen der §§ 11, 12 SchuldRAnpG nicht auf dieBeendigung des [X.] abstellt, ohne weiteres der Fall ein-treten, daß das Eigentum an der [X.] beim bisherigen Nutzer verbleibtoder sich gar in der Hand eines sonstigen Dritten befindet, während das [X.] nur noch dem Zwischenpächter oder - bei [X.] neuen, allein den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter-liegenden (§ 3 SchuldRAnpG, vgl. dazu auch das Merkblatt des [X.] der Justiz vom 1. Juli 1996 zum [X.] bei Erholungs- undGaragengrundstücken in den neuen Bundesländern, abgedruckt bei [X.] 10 -SchuldRAnpG, Teil 5 E) [X.] - dem neuen [X.] zusteht:Da nämlich die [X.] erst mit Vollzug des gesetzlichen Eigentums-übergangs wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2SchuldRAnpG), spricht vieles dafür, daß bis dahin nach dem Wegfall der§§ 312 ff [X.] das Eigentum an der [X.] nach §§ 929 ff BGB übertragenwerden kann (vgl. hierzu [X.], [X.] 2002, 692, 695 m.N.)cc) Des weiteren macht die Revision zutreffend darauf aufmerksam, daßein weichender [X.] ein erhebliches Interesse daran hat, die bei [X.] des [X.]s vom Grundstückseigentümer zu leistende [X.] nach Maßgabe des § 12 SchuldRAnpG sofort nach [X.] Vertragsverhältnisses zu erhalten. Es kann nicht davon ausgegangenwerden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der anspruchsberechtigteNutzer mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs so langezuwarten muß, bis auch der [X.] sein Ende gefunden hat.dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das [X.] des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. [X.]. 1580) eingefügten Satz 2 des § 14 SchuldRAnpG.Nach § 14 Satz 1 SchuldRAnpG kann der Nutzer, wenn das Vertrags-verhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der [X.] endet, neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch dievorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Nachdemdas [X.] diese Bestimmung wegen Verstoßes gegenArt. 14 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat ([X.] 101, 54, 95 f), hat- 11 -der Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung (vgl. [X.]/6884 S. 7) § 14 SchuldRAnpG dahin ergänzt, daß bei einem Vertragsver-hältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anspruch nach Satz 1 nur besteht, wenn dasVertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 ge-nannten Gründen gekündigt wird.Der Wortlaut dieses nachträglich eingefügten Satzes läßt auf den [X.] vermuten, daß es sich hierbei um eine den allgemeinen, auch [X.] im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG erfassenden Anwendungs-bereich des § 14 Satz 1 SchuldRAnpG eingrenzende Sonderregelung für [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] handelt. Das trifft [X.] zu. Wie sich eindeutig aus der amtlichen Begründung ergibt, war § 14SchuldRAnpG von Anfang an, nicht anders als die §§ 11, 12 SchuldRAnpG,auf die Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 [X.]- Nutzungsverträge nach §§ 312 ff [X.] - zugeschnitten (BT-Drucks. 12/7135S. 48).II.Ausgehend davon, daß es bei der Anwendung der §§ 11, 12SchuldRAnpG allein auf die Beendigung des jeweiligen Unterpachtverhältnis-ses ankommt, haben die Kläger ein billigenswertes Interesse, sich [X.] zu verschaffen, an welchen [X.]en sie bei Beendigung eines[X.] Eigentum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG er-werben oder bereits erworben haben und im [X.] mit der Geltendma-chung von Entschädigungsansprüchen nach § 12 SchuldRAnpG rechnen [X.] 12 -sen. Dies wird im Ansatz von den Vorinstanzen und der Revisionserwiderungnicht anders gesehen.Auf dieser Grundlage steht den Klägern nach allgemeinen Grundsätzenein Auskunftsanspruch gegen den [X.]n zu, über dessen Inhalt und [X.], da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst zuentscheiden in der Lage [X.] ständiger Rechtsprechung ergibt sich eine Auskunftspflicht aus§ 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehenden [X.] mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Beste-hen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete diezur Beseitigung des Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Anspruch auf [X.] dann gegeben, wenn die Rechte und Pflichten, deren Durchsetzung [X.] ermöglichen soll, nicht gegenüber dem in Anspruch Genom-menen, sondern gegenüber Dritten bestehen (vgl. [X.]Z 148, 26, 30; 125, 322,328 [X.] die Kläger von dem [X.]n Auskunft über Art, Umfang und[X.]punkt der Bebauung der [X.] begehren, ist dem [X.]n der mitder Auskunftserteilung verbundene Aufwand nicht zuzumuten. Vielmehr ist esinsoweit Sache der Kläger, sich mit den [X.]n ins Benehmen zu set-zen und sich diese Informationen selbst zu beschaffen.Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang, in welcher Art [X.] und zu welchem [X.]punkt ein Erholungsgrundstück mit [X.]en- 13 -auszustatten war, oblag allein dem einzelnen Nutzer. Allerdings mußte er hier-zu die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder - wie hier - des [X.] zu der geplanten Baumaßnahme einholen (vgl. § 313 Abs. 2[X.]).Indes ist es schon nicht selbstverständlich, daß die auf den [X.]tatsächlich vorhandene Bebauung aufgrund eingeholter und erteilter Zustim-mungserklärungen des [X.] erfolgt ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2SchuldRAnpG, der vermuten läßt, daß es in der Rechtswirklichkeit der [X.]eine nicht unerhebliche Zahl von Schwarzbauten gegeben hat, vgl. auch BT-Drucks. 12/7135 [X.]). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich, daß der [X.] im eigentlichen Sinne Rechtsnachfolger des [X.]des [X.] oder mit diesem gar identisch ist.Auch ist nicht dargetan, daß der [X.] ohne weiteres Zugriff auf [X.] vorhandene Unterlagen des Kreisverbands des [X.] hat. In diesem Zu-sammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Recht der [X.] [X.] zur Errichtung von [X.]en im Sinne des § 296 [X.] auchmündlich erteilt werden konnte (vgl. [X.] aaO § 11 SchuldRAnpG Rn. 10).Aufgrund dessen könnte der [X.] die begehrten Auskünfte über dievorhandene Bebauung nur aufgrund einer umfänglichen Bestandsaufnahmeerteilen. Das ist ihm nicht zuzumuten.Der [X.] wäre allenfalls dazu verpflichtet, den Klägern darüber [X.] zu geben, ob er selbst in der [X.] zwischen seinem Eintritt in den [X.] und dem Außerkrafttreten der §§ 312 ff [X.] mit Ablauf des31. Dezember 1994 seine Zustimmung zur Errichtung von weiteren [X.] 14 -keiten gemäß § 313 Abs. 2 [X.] gegeben hat. Ein derartiges Auskunftsbegeh-ren ist indes nicht Streitgegenstand.3.Um sich - wie möglich und zumutbar - selbst einen Überblick über dievorhandene Bebauung und der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse [X.] zu können, reicht es aus, wenn der [X.] den Klägern mitteilt, mitwelchen Personen derzeit [X.] bestehen und ob gegebe-nenfalls nach dem 2. Oktober 1990 ein Pächterwechsel stattgefunden hat.4.Soweit die Kläger im übrigen gesonderte Mitteilung der [X.] be-gehren, die zum Stichtag 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatten,ist die Klage ebenfalls unbegründet. Dieses Auskunftsbegehren zielt ersichtlichauf die besondere Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 5 [X.], wonach bei diesem Personenkreis eine Kündigung des Vertragsverhältnis-ses zu Lebzeiten des Nutzers nicht zulässig ist. Diese Vorschrift ist jedoch [X.] nicht einschlägig. Sie betrifft, wie sich aus § 18 SchuldRAnpG ergibt,nur Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 [X.], nicht aber - wiehier - Zwischenpachtverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG. Im übri-gen können die Kläger, sobald ihnen die Namen der [X.] bekannt ge-worden sind, von diesen selbst das Lebensalter erfragen, sofern dies für [X.] zwischen den Eigentümern und den [X.]n von Be-deutung werden sollte.[X.] 15 -Die Klage ist nach dem zuvor Gesagten in dem aus dem Tenor ersichtli-chen Umfang begründet. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 170/02

06.03.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2003, Az. III ZR 170/02 (REWIS RS 2003, 4093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4093

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