Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2000, Az. 2 StR 379/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 290

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[X.]in der [X.], [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 5. April 2000a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklag-ten [X.]und [X.]der versuchten Freiheitsberaubung vonüber einer Woche Dauer in Tateinheit mit Freiheitsberau-bung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der ver-suchten Förderung sexueller Handlungen Minderjährigergegen Entgelt in drei Fällen, der Angeklagte [X.]darüberhinaus der versuchten Förderung sexueller [X.] gegen Entgelt in Tateinheit mit versuchterFörderung sexueller Handlungen einer anvertrauten [X.], schuldig sind,b) hinsichtlich beider Angeklagten in den Strafaussprüchen mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorge-nannte Urteil mit den Feststellungen - ausgenommen die Fest-stellungen von Seite 18 oben bis einschließlich Seite 22 [X.], die aufrechterhalten bleiben - aufgehobena) soweit der Angeklagte im Fall I. 5. der Urteilsgründe verur-teilt worden [X.] 3 -b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die [X.] Nachteil der I. [X.] (I.1. der Urteilsgründe) ver-hängten [X.].3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im üb-rigen wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzungsowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt indrei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den [X.] [X.]wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ge-gen Entgelt in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung se-xueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen und in einem anderenFall wegen Versuchs, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und [X.] verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es darüber hinaus [X.] von drei Monaten verhängt, welches durch die Anrechnung [X.] der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist. Den im übri-- 4 -gen freigesprochenen Angeklagten [X.] hat das [X.] wegen Ver-gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchterVergewaltigung, und wegen Anstiftung zum Menschenraub zu der [X.] von zehn Jahren verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge und bei den Angeklagten [X.]und [X.]auch auf eine Beanstandung des Verfahrens gestützten Revisionen wendensich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben indem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im übrigensind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.]wegen Menschen-raubs hat keinen Bestand.Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte [X.] die [X.] [X.]und [X.], die sich zuvor schon mehrfach bemüht hatten, [X.]auf dessen Geheiß Mädchen angeblich für pornographische Film- und Video-aufnahmen gegen Entgelt zu vermitteln, unter Beschimpfungen und Drohungenauf, ihm noch am Abend desselben Tages ein Mädchen gefesselt und gekne-belt in seine am Ufer der [X.]gelegene Hütte zu bringen. Dabei spiegelte erden beiden vor, das Opfer solle verschleppt und im Ausland in einen Haremverkauft werden, wofür man 500.000 DM erhalte. Tatsächlich wollte S. das Opfer selbst sexuell mißbrauchen und es anschließend freilassen. [X.]und [X.]glaubten die Äußerungen [X.] s und waren mit dem [X.]. Nachdem sie von [X.] Geld zum Tanken erhalten hatten,fuhren sie mit dem Auto nach [X.], wo sie die 16-jährige [X.] unterdem Vorwand, sie auf eine Party mitnehmen zu wollen, abholten. Während [X.] teilte [X.]dem Angeklagten [X.]telefonisch mit, daß sie [X.] hätten. Auf einem abseits gelegenen Parkplatz hielt [X.]mit dem- 5 -Fahrzeug an. Nach dem Aussteigen griff [X.]wie geplant der zunächst an ei-nen Scherz glaubenden Geschädigten von hinten um den [X.], während [X.]sofort begann, ihre Arme und Beine mit einem Klebeband zu fesseln und [X.] auch über den Mund und die kinnlangen Haare zu wickeln. [X.] klar, daß die Geschädigte dadurch schwer in ihrer Atmung behindert warund das spätere Entfernen des Klebebandes von Gesicht und Haaren sehrschmerzhaft sein würde. Sodann legten sie die Geschädigte ins Auto und fuh-ren zu der an der [X.] gelegenen Hütte. Nachdem sie das Mädchen ins [X.] getragen hatten, klebten sie weiter Klebeband um Arme, Beine undüber den Mund. Sie erkannten, daß die Fesselung der Geschädigten Angstbereitete und sie in Gefahr war zu ersticken. [X.]prüfte deshalb genau denSitz des Klebebandes über dem Mund, damit die Nase zum Atmen frei blieb.Anschließend fesselten sie die Geschädigte zusätzlich mit einem Strick undverließen die Hütte. Ehe sie mit dem Auto wegfuhren, kehrte [X.]noch einmalzurück, weil er meinte, das Klebeband über dem Mund sei verrutscht und [X.] könne ersticken. [X.] und [X.]hatten die Vorstellung, die [X.] völlig hilflos in einer lebensgefährlichen Situation zurückzulassen. [X.] nachdem die beiden davongefahren waren, begab sich der Angeklagte[X.] , der nach dem Telefonanruf seiner Komplizen zur Hütte [X.], zur Geschädigten.Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Menschenraubsnicht. Der subjektive Tatbestand des § 234 Abs. 1 StGB in der hier allein [X.] kommenden Alternative setzt voraus, daß der Täter bei der [X.] des Sichbemächtigens in der Absicht handelt, das Opfer in hilfloser Lageauszusetzen. Dem Täter muß es im Sinne zielgerichteten Wollens ([X.]. § 234 [X.]. 34; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 234[X.]. 6; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 234 [X.]. 4; [X.]/Kühl, [X.] 6 -23. Aufl. § 234 [X.]. 3) darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen,in der es - zur Selbsthilfe unfähig - auf fremde Hilfe angewiesen und konkret anLeib oder Leben gefährdet ist ([X.] aaO. [X.]. 41). Eine solche nach§ 234 Abs. 1 StGB täterschaftsbegründende Absicht lag bei den Angeklagten[X.]und [X.]nicht vor. Dies gilt im übrigen selbst dann, wenn man das Erfor-dernis einer Absicht im engeren Sinne nicht gleichermaßen auf sämtliche [X.] in hilfloser Lage charakterisierende Umstände erstreckt, sondern fürdie Leibes- oder Lebensgefahr lediglich dolus eventualis genügen läßt (Horn [X.] § 234 [X.]. 4; [X.] in [X.]. § 234 [X.]. 8; a.A. [X.]aaO. [X.]. 42). Denn hinsichtlich einer konkreten Lebensgefahr für die Ge-schädigte fehlte es nach den Feststellungen an einem bedingten Vorsatz [X.]. Daß die Angeklagten eine solche Gefährdung der Geschädigtenin einer für das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ausreichendenWeise billigten, hat die [X.] nicht festgestellt. Ihre Bemühungen, dievon ihnen erkannte Gefahr eines Erstickens durch das Freilassen der Naseund die wiederholte Kontrolle des über den Mund geklebten Klebebandes zuvermeiden, legen vielmehr nahe, daß sich die Angeklagten mit einer Lebens-gefährdung gerade nicht [X.], sondern auf das Ausbleibeneiner Gefahrenlage vertrauten. Der [X.] schließt aus, daß in einer neuerli-chen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welchedie Annahme einer tatbestandsmäßigen Absicht bezogen auf eine konkreteLebensgefährdung der Geschädigten rechtfertigen könnten.Nach den Feststellungen haben die Angeklagten jedoch - tateinheitlichzu der verwirklichten gefährlichen Körperverletzung - eine Freiheitsberaubungnach § 239 Abs. 1 StGB und, da [X.] auf die Verschleppung der [X.]n in einen Harem im Ausland abzielte, den Versuch einer Freiheitsberau-bung von über einer Woche Dauer gemäß den §§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 22 [X.] 7 -begangen. Das vollendete Grunddelikt wird durch die versuchte qualifizierteFreiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht verdrängt. Durch dieAnnahme von Tateinheit ist, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend zuerfassen, vielmehr auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß [X.] der Qualifikation bereits zu einer vollendeten Freiheitsberaubung ge-mäß § 239 Abs. 1 StGB geführt hat (zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkur-renz vgl. BGHSt 44, 196; 39, 100, 109; [X.] in [X.]/[X.], StGB25. Aufl. § 52 [X.]. [X.] die Angeklagten [X.]und [X.]in den Fällen I.1., 3. und 4. [X.] wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach§ 180 Abs. 2 StGB und der Angeklagte [X.]in dem Fall I.4. tateinheitlich hier-zu wegen Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigengemäß § 180 Abs. 3 StGB verurteilt worden sind, ist das [X.] unzutref-fenderweise jeweils von vollendeten Taten ausgegangen, obwohl es in [X.] zu sexuellen Handlungen der in § 180 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorausge-setzten Art kam. Dies gilt auch für die Tat zum Nachteil [X.] , da diepornographischen Videoaufnahmen nach den Feststellungen jedenfalls nichtentgeltlich erfolgten. Für die Tatvollendung bedarf es jedoch sowohl bei § 180Abs. 3 StGB als auch bei allen Begehungsalternativen des § 180 Abs. 2 [X.] Vornahme der tatbestandlich beschriebenen sexuellen Handlungen (BGHRStGB § 180 Abs. 2 Vorschubleisten 1). Dies hat zur Folge, daß die Taten [X.] noch im Versuchsstadium fehlgeschlagen sind.Der [X.] hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten [X.]und [X.]entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die invollem Umfange geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen [X.] verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung- 8 -der Strafaussprüche. Hierbei hat der [X.] die an sich von der Änderung [X.] nicht betroffene Einzelgeldstrafe gegen den Angeklagten [X.]für die Tat zum Nachteil [X.](I.2. der Urteilsgründe), für welche [X.] keine Tagessatzhöhe bestimmt hat, mitaufgehoben.2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Anstiftung [X.] scheitert - abgesehen vom Fehlen einer Haupttat - auch anfehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Denn das [X.] hat [X.], daß der Vorsatz des Angeklagten [X.]dahinging, die [X.] würden bei der Begründung der physischen Herrschaft über die Ge-schädigte in der für § 234 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht handeln, [X.] in einer hilflosen mit konkreter Leibes- oder Lebensgefahr verbundenenLage auszusetzen.Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, daß sich der Ange-klagte [X.]gemeinsam mit den Mitangeklagten [X.] und [X.]einer mittä-terschaftlich begangenen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldiggemacht hat. [X.], der an der Entführung der Geschädigten ein sexuellmotiviertes Eigeninteresse hatte, war Initiator des gemeinsamen [X.] und leistete, in dem er das zum Tanken erforderliche Geld und seine ander [X.]gelegene Hütte als Verbringungsort zur Verfügung stellte, wesentlichedie Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernde Tatbeiträge. Daß er seineTatgenossen über die mit der Freiheitsberaubung verfolgten weiteren Zieletäuschte, steht einer mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat ebensowenigentgegen, wie der Umstand, daß seine Tatbeiträge im Vorbereitungsstadiumerbracht wurden (BGHSt 37, 289, 292, [X.], 285). Da der Ange-klagte [X.]die durch die ihm mittäterschaftlich zuzurechnende Entführunggeschaffene Lage des Opfers ([X.] in [X.]/[X.], 25. Aufl. § 239 a- 9 -[X.]. 21) zu einer mittels konkludenter Todesdrohung begangenen Nötigung zusexuellen Handlungen ausnutzte, ist er des weiteren der Geiselnahme nach§ 239 b Abs. 1 2. Altern. StGB schuldig. Das Verbrechen der Geiselnahmeverdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu derzum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mitversuchter Vergewaltigung seinerseits in [X.] (BGHR StGB § 239 bEntführen 3).Der [X.] sieht sich durch § 265 StPO gehindert, den [X.] zu ändern. Er hat daher die Verurteilung wegen Anstiftung [X.] und - wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs - auch [X.] sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen [X.] Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (I.5. der Urteilsgründe) aufgeho-ben. Die Feststellungen zu der Vergewaltigung und der versuchten Vergewalti-gung der Geschädigten beginnend mit dem Betreten der Hütte durch den [X.] ([X.] oben) können jedoch aufrechterhalten werden. Die [X.] hat mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil [X.] (I.1. der Urteilsgründe) verhängten [X.], welchebestehen bleibt, die Aufhebung des sonstigen Rechtsfolgenausspruchs zurFolge.[X.]Detter [X.] [X.]

Meta

2 StR 379/00

01.12.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2000, Az. 2 StR 379/00 (REWIS RS 2000, 290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 290

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