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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 400/15
vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Juli 2015 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie des versuchten schweren Bandendieb-stahls in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten 1
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verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung bezüglich der in [X.] erlit-tenen Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Teileinstel-lung des Verfahrens und der damit einhergehenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
I[X.] Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und
deshalb unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II[X.] Den Antrag auf Verfahrenseinstellung hat der [X.] wie folgt begründet:
"Gegen die Einbeziehung der Einzelstrafe im Fall 6 der [X.], da insoweit zurzeit ein Vollstreckungshindernis besteht. Diese Tat ist nicht im [X.] nicht der Auslieferung des Angeklagten aus [X.] zugrunde (§
83h Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], [X.], 1057; [X.], Beschluss vom 25. September 2012 -
1 [X.], juris; [X.], Beschluss vom 3. März 2015 -
3 [X.], juris). Ein diesbezügliches [X.] bisher nicht gestellt. Der Angeklagte hat auch nicht auf den Grund-satz der [X.] die im Fall 6 verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im [X.] auf die Strafe, die der Angeklagte wegen der übrigen Taten zu er-warten hat ([X.] f.), nicht beträchtlich ins Gewicht fällt und die Sa-che im Übrigen entscheidungsreif ist, erscheint aus verfahrensökonomi-schen Gründen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO angezeigt. Ein Abwarten zur Stellung eines Nach-tragsersuchens erscheint daher -
auch aus Gründen der gebotenen Ver-fahrensbeschleunigung in Haftsachen -
nicht erforderlich (vgl. [X.], [X.] vom 7. August 2012 -
1 [X.], juris)."
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Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren entsprechend ein. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs. Der Senat kann aus-schließen, dass das [X.] angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und zwei Monaten sowie einem Jahr ohne die im einge-stellten Fall festgesetzte Einzelstrafe eine geringere als die verhängte Gesamt-freiheitsstrafe gebildet hätte.
[X.]
Mayer
Gericke Spaniol
4
Meta
10.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. 3 StR 400/15 (REWIS RS 2015, 2668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2668
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.