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PDF anzeigen[X.] StR 225/03vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 [X.] Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen dasUrteil des [X.] vom27. September 2002 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], daß die [X.] für die verhängten [X.] auf einen Euro festgesetzt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Festsetzung der [X.] für die Einzel-geldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, ausden [X.] und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafegebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhö-he 1 und 2). Der [X.] holt dies nach und setzt die [X.] auf [X.] des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB [X.] 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bemerkt der [X.] zum Schuldspruch hinsicht-lich der Tat 1, daß die Urteilsgründe eine Gewaltanwendung im Sinne des§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen. Es liegt jedoch insoweit eine Vergewal-tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vor, weil der Ange-klagte die schutzlose Lage des Kindes (vgl. hierzu [X.], 42, 44)zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Bei gleichbleibendem Tenor ändert der [X.]den Schuldspruch entsprechend. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da der Angeklagte bereits durch die zugelasseneAnklage auf diese Strafnorm hingewiesen worden ist.Tepperwien Maatz [X.]
Meta
24.06.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 4 StR 225/03 (REWIS RS 2003, 2621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2621
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