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PDF anzeigen [X.]/04
vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlichen Umgangs mit Abfällen Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schifffahrt-sobergerichts in [X.] vom 29. September 2004 wird als unzulässig verworfen. Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in [X.]n ([X.]) vom 26. Juni 1952 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer [X.] im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a [X.] (vgl. [X.], 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
[X.] Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
25.01.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. 4 StR 591/04 (REWIS RS 2005, 5322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5322
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 579/14 (Bundesgerichtshof)
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