Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. 4 StR 591/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5322

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[X.]/04

vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlichen Umgangs mit Abfällen Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schifffahrt-sobergerichts in [X.] vom 29. September 2004 wird als unzulässig verworfen. Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in [X.]n ([X.]) vom 26. Juni 1952 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer [X.] im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a [X.] (vgl. [X.], 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
[X.] Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 591/04

25.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. 4 StR 591/04 (REWIS RS 2005, 5322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5322

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