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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:030517B3STR556.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 [X.]/16
vom
3. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2017 gemäß §
206a Abs. 1, §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2016 wird
a)
das Verfahren im Fall [X.] 2b) Tat 3 der Urteilsgründe ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist;
bb)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgeho-ben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen (Fälle 1 und 2) und wegen sexuellen [X.] (Fall 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re-vision.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Ange-klagte im Fall [X.] 2b) Tat 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] verurteilt worden ist; denn insoweit ist [X.] eingetreten. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten nach §
174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die abgeurteilte Tat wurde nach den Feststellungen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
der Geschädigten am 27. Oktober 2005 begangen. Da die Verjährung nach §
78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (vgl. [X.] vom 27. Dezember 2003 -
[X.] I S. 3007) bis zu diesem Zeitpunkt ruhte, war die Verjährungsfrist mit dem 27. Oktober 2010 abgelaufen. Eine Unterbre-chung der Frist war bis dahin nicht eingetreten, da die Geschädigte die Tat frü-hestens im Februar 2011 zur Anzeige brachte. Dass § 78b Abs. 1 Nr.
1 StGB in der Fassung vom 26. Juni 2013 ([X.] I S. 1805) ein Ruhen der Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und in der Fassung vom 21. Januar 2015 ([X.] I S. 10) sogar bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers [X.], ändert hieran nichts. Zwar gelten diese Vorschriften rückwirkend auch für vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze begangene Taten. Ihre Anwen-dung ist indes ausgeschlossen, wenn -
wie hier -
zum Zeitpunkt des [X.] am 30. Juni 2013 bzw. 27. Januar 2015 bereits 1
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Verjährung eingetreten war (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2013 -
4 [X.], juris Rn.
2 mwN).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der für den Fall [X.] 2b) Tat 3 verhängten [X.]. Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen
Bestand haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten geringer ausgefallen wäre. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind [X.] getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs.
2 StPO).
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker
Gericke Spaniol
Tiemann Berg
3
4
Meta
03.05.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. 3 StR 556/16 (REWIS RS 2017, 11584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11584
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