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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Januar 2004in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2003 im Strafausspruch da-hin geändert, daß die gegen den Angeklagten verhängten [X.] jeweils um einen Monat herabgesetzt werden unddaß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt wird.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Jedoch wird die [X.] um ein Viertel ermäßigtund der Staatskasse ein Viertel der im [X.] ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 115 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ([X.] zwischen sechs Monaten und zwei Jahren). Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat [X.] teilweise Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd nurgewertet, daß die Straftaten lange zurückliegen und die Hauptverhandlungnicht früher durchgeführt werden konnte ([X.]). Rechtsfehlerhaft nichtberücksichtigt hat es, daß - wie die Revision zutreffend vorträgt und beweist -auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorgelegen hat. [X.] der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens am27. Februar 2001 lagen nahezu zwei Jahre; zwischen der Eröffnung [X.] und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Mai 2003 la-gen weitere zwei Jahre und drei Monate. Mithin war die Sache bei der [X.] nach Anklageerhebung mehr als vier Jahre anhängig, bevor [X.] begann. Diese Verfahrensdauer kann nicht mehr als nochangemessen bewertet werden, wie der [X.] zutreffend aus-geführt hat.Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben [X.] gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar.Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vor-genommenen Herabsetzung der Strafe in den Strafzumessungsgründen kennt-lich zu machen. Dies gilt sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamt-freiheitsstrafe (st. Rspr.: vgl. [X.] NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2897 ff.;BGHSt 46, 160, 172 ff.; [X.], 266; NStZ-RR 2003, 371; NStZ2003, 601). Eine derartige Berücksichtigung ist nicht erfolgt.Hinzu kommt, daß das [X.] nicht beachtet hat, daß wegen dererst am 26. Mai 2003 begonnenen Hauptverhandlung mit der an sich gesamt-strafenfähigen Verurteilung durch das [X.] vom 10. März- 4 -1997, die der Angeklagte voll verbüßen mußte, keine nachträgliche [X.] 5 -strafe gebildet werden konnte ([X.] vgl. BGHSt 31, 102, 103; [X.] 2002, 422).In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat diegebotene Reduzierung der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheits-strafe selbst vorgenommen. Durch eine Zurückverweisung der Sache würdeder Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Behandlung seiner Sache inangemessener Frist erneut beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung [X.] ist deshalb eine Sachentscheidung durch das [X.]. In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]s [X.] Zustimmung des Verteidigers des Angeklagten hat der Senat die im Urteilfestgesetzten [X.] um jeweils einen Monat herabgesetzt undden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt.[X.] [X.]
Meta
14.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 2 StR 435/03 (REWIS RS 2004, 5083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5083
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