Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 200/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3901

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten [X.]lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] Raum Brause [X.]

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5 StR 200/08

20.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 200/08 (REWIS RS 2008, 3901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3901

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