Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 153/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9704

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518B3STR153.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 153/18
vom
3.
Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2.
auf dessen Antrag
-
am 3.
Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2
und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2017 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperver-letzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung,
schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen
zweifacher Bedrohung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung und mit zweifacher Bedrohung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben die Einziehung einer Machete nebst Scheide angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten
führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuld-spruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] erfolglos (§
349 Abs.
2 StPO).

1
-
3
-
1. Am 25.
April 2017 ließ der Angeklagte den Geschädigten Z.

in seine Wohnung locken, um sich an diesem zu rächen, weil dieser mit einer Freundin des Angeklagten sexuell verkehrt hatte. Der Angeklagte trat
Z.

mit dem Fuß in den Rücken, sprühte ihm Pfefferspray ins Gesicht und schlug ihn mehrfach mit einem Teleskopschlagstock, darunter einmal ge-gen den Kopf,
und mit einem Hammer. Schließlich nahm der Angeklagte ein Küchenmesser und sagte Z.

, er werde ihm einen Finger abschnei-den. Als dieser laut um Hilfe schrie, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor den Bauch und sagte: "Sei leise, du Memme oder ich steche dich sofort ab."
Damit wollte der Angeklagte den Zeugen von weiteren Hilferufen abhalten, um
ihm "ungestört"
einen Finger abzuschneiden. Z.

fürchtete
sich [X.] so sehr, dass er weiter laut schrie und wimmerte. Dies nahm der Nachbar S.

wahr und klopfte an die Wohnungstür des Angeklagten, der [X.] das Messer aus der Hand legte. S.

gelang es, Z.

aus der Wohnung in Sicherheit zu bringen. Indes sagte der Angeklagte zu Z.

: "[X.], steche ich deine schwangere Freundin ab!"
Z.

nahm diese Ankündigung ernst, rief
jedoch
dennoch die Polizei.
2. Diese Feststellungen zu
Fall II.1.
der Urteilsgründe belegen neben der gefährlichen Körperverletzung
(§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5
StGB)
sowohl eine ver-suchte Nötigung

240 Abs.
1, 2 und 3, §§
22, 23 Abs.
1 StGB) in zwei tatein-heitlich begangenen Fällen als auch
eine Bedrohung
(§ 241 Abs. 1 StGB)
in zwei tateinheitlich begangenen Fällen: Der
Angeklagte wollte Z.

-
letztlich erfolglos -
sowohl von Hilferufen als auch von einer Strafanzeige ab-halten; dazu drohte er dem Geschädigten ein Verbrechen zu dessen Lasten und später zu Lasten einer diesem nahe stehenden Person an.
Jedoch hat das [X.] nicht bedacht, dass die versuchte Nötigung die vollendete
Bedro-hung verdrängt (siehe nur [X.], Beschlüsse
vom 24.
August 2017
-
3
StR
282/17, juris; vom 24. Januar
1990 -
3
StR
477/89, [X.]R StGB §
240 2
3
-
4
-
Abs.
3 Konkurrenzen
2; vom 11.
März 2014 -
5 StR 20/14, juris Rn.
4). Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Nötigung zum Ausdruck zu bringen (siehe nur [X.],
Beschluss vom 31. Mai 2016 -
3 StR
54/16, [X.], 274, 275).
3. Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die Strafzumessung
ausgewirkt hat.
Der Unrechtsgehalt der
konkreten Tatumstände bleibt hier
von der Änderung des Schuldspruchs nach [X.] unberührt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli
2007 -
1 [X.], juris; ferner [X.], Beschluss vom 8. November 2005 -
1
StR 455/05, [X.], 342).
4. Im Hinblick auf den
geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem
Angeklagten
die gesamten
in der Revisionsinstanz
entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Becker Spaniol

Berg

Hoch Leplow
4
5

Meta

3 StR 153/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 153/18 (REWIS RS 2018, 9704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 20/14

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