Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 211/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3725

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 211/12
vom
22.
August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 22.
August 2012
einstimmig be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Zweibrücken vom 10.
Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des §
261 [X.] ([X.] des Rechtsanwalts L.

vom 4.
Mai 2012) ist zulässig erhoben, aber
-
2
-

unbegründet. Das Gericht hat zu der Frage, welche Angaben der [X.] S.

im Ermittlungsverfahren gemacht hat, die jeweiligen Ver-
nehmungspersonen angehört. Allein die von diesen Zeugen gemachten Angaben gehören zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß §
261 [X.]. Soweit die Revision eine Erörterung von Widersprüchen in den Angaben des
Zeugen S.

im Ermittlungsverfahren vermisst und
sich dazu auf die bei den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle beruft, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, dessen Beach-tung das
Rekonstruktionsverbot entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
261 Rn.
38a, §
337 Rn.
14). Gleiches gilt für die An-gaben des Zeugen R.

K.

im Ermittlungsverfahren, zu denen
sich das Urteil des [X.] nicht verhält.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 211/12

22.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 211/12 (REWIS RS 2012, 3725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3725

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