Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. 5 StR 209/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8173

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 209/15
vom
15. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli 2015
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der Angeklagten M.

und S.

wird das Urteil des [X.] vom 15.
Dezem-ber 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß §
349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M.

und S.

sowie die Revision des Angeklagten L.

wer-den gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Der Angeklagte L.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten L.

ist aus den vom Generalbundesan-walt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Ange-klagten M.

und S.

. Jedoch
hält der Strafausspruch gegen diese 1
2
-
3
-

Angeklagten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat eine mögliche Strafmilderung nach §
46b StGB nicht erwogen, obwohl nach den Ur-teilsfeststellungen dazu Anlass bestand.

Nach den Feststellungen des [X.] hatte die Angeklagte M.

im Ermittlungsverfahren in ihrer haftrichterlichen Vernehmung am 17.
Mai
2014 Angaben zu einer Tatbeteiligung der Mitangeklagten L.

und B.

sowie des gesondert Verfolgten Sc.

gemacht. Den [X.] hinsichtlich des
Mitangeklagten B.

für die Tat
4 (Sprengung des Fahrkartenautomaten auf dem [X.]) hat das [X.] maßgeblich auf die früheren An-gaben der Angeklagten M.

gestützt (UA S.
23 f.). Ihre Aufklärungshilfe hat das [X.] in der Strafzumessung nicht erkennbar bedacht.

Auch hinsichtlich des Angeklagten S.

ist der Beweiswürdigung des [X.] zu entnehmen, dass dieser bereits in seiner haftrichterlichen Vernehmung am 17.
Mai
2014 Angaben zu Mittätern gemacht hat (UA S.
19, 21
f.). Seine diesbezügliche Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren, die er L.

habe, hat das [X.] lediglich als allgemeinen Strafmilderungsgrund im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt (UA S.
33).

Die Feststellungen zu den geständigen Angaben der Angeklagten M.

und S.

im Ermittlungsverfahren legen es nahe, dass die Vor-
aussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des
§
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB i.V.m. § 100a Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
j und [X.] gegeben sind. Hat ein Angeklagter hinsichtlich einer Katalogtat nach §
100a Abs.
2 StPO Aufklä-rungshilfe geleistet, so kommt die Anwendung des §
46b StGB für jede ihm zur Last gelegte, mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedrohten Tat in 3
4
5
-
4
-

Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar
2014

5
StR 613/13).
Da alle Taten nach dem 1. August 2013 begangen wurden, gilt dies jedoch lediglich für den Fall, dass das seit dem genannten Zeitpunkt eingeführte Merkmal des [X.] zwischen den Taten zu bejahen sein sollte. Der Zusammenhang ergibt sich nicht allein aus
der Identität der Tatbeteiligten
(vgl. auch
BT-Drucks.
17/9695 S. 8 f.).

Bei beiden Angeklagten beruhen die jeweiligen Einzelstrafenaussprüche auf dem aufgezeigten Erörterungsmangel. Es kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass die Einzelstrafen milder ausgefallen wären, wenn das [X.] den vertypten Strafmilderungsgrund des §
46b StGB angewandt hätte. Die Auf-hebung der Einzelstrafen entzieht auch den jeweiligen Gesamtstrafen die Grundlage.

Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge bei der [X.] verweist der Senat auf [X.]/[X.]/[X.], Praxis
der Strafzumessung, 5.
Aufl., Rn. 930 mwN.

[X.]
Dölp
König

Berger
Bellay

6
7

Meta

5 StR 209/15

15.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. 5 StR 209/15 (REWIS RS 2015, 8173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8173

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(Wesentliche Aufklärungshilfe bei voriger Selbstanzeige eines anderen Beteiligten)


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