Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 101/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3569

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. April 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 208 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Nr. 3Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist fürdas Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mitder Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an [X.] ZIP 2002, 628).[X.] §§ 209 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 3Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis [X.], indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte [X.] können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige derMasseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen [X.]raumdanach.[X.] §§ 209 Abs. 1 Nr. 2, 210Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende [X.] nicht aus, um alle [X.] voll zu befriedigen, ist auf den [X.] hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungskla-ge zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen underforderlichenfalls nachzuweisen.[X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.] - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Fischer, Raebel und für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird - unter Zurückweisung [X.] der Kläger - das Urteil der 24. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 19. März 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n [X.] ist.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2001 wird auch insoweit zurückgewiesen,als es die Klage wegen einer Forderung von 433,67 (848,19 DM) - als Miete für die [X.] vom 15. bis 31. März 2001 -abgewiesen hat.Wegen der verbliebenen Forderung von 1.734,69 DM)wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an [X.] zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung überdie Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Im Rahmen einer gewerblichen Zwischenvermietung vermieteten [X.] eine Eigentumswohnung an die [X.] (nachfolgend [X.] Schuldnerin) für eine Garantiemiete von zuletzt monatlich 1.696,38 [X.] Beschluß vom 31. Januar 2001 wurde über das Vermögen der GmbH [X.] eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter benannt.Dieser kündigte das mit den Klägern bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum31. Mai 2001. Mit einem am 15. März 2001 beim Insolvenzgericht eingegange-nen Schreiben zeigte der [X.] die Masseunzulänglichkeit des [X.] an; das Gericht unterrichtete darüber die [X.] ein-schließlich der Kläger. In der Folgezeit bezog der [X.] weiter Miete von [X.].Die Kläger fordern die vereinbarte Miete für die [X.] vom 1. Februar bis31. Mai 2001 in Höhe von 6.785,52 DM. Das Amtsgericht hat der Klage nur we-gen der [X.], das [X.] hat ihr weitergehend - in Höhe von insge-samt 2.168,36 - für den [X.]raum vom 15. März bis 31. Mai 2001 stattgege-ben. Dagegen richten sich die zugelassene Revision des [X.]n und [X.] der Kläger.Entscheidungsgründe:Nur die Revision des [X.]n hat [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] schulde die Miete fürdie [X.] vom 15. März bis 31. Mai 2001 aus der Insolvenzmasse. Es handle [X.] im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2Nr. 3 [X.], weil der [X.] die im Mietvertrag vereinbarte Leistung der [X.] die fortdauernde Zwischenvermietung während der fraglichen [X.] be-nutzt habe. Ein besonderes "Verlangen" des Insolvenzverwalters sei dazu nichtnötig.Hingegen sei die Klage wegen der Mietansprüche für die frühere [X.]unzulässig. Es handle sich um nachrangige Masseverbindlichkeiten im [X.] § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Ihretwegen sei eine Zwangsvollstreckung gemäߧ 210 [X.] nicht mehr zulässig. Die Kläger könnten sich insoweit auch nicht aufeine vermeintliche [X.] des [X.]n bezüglich der [X.]berufen. Denn die entsprechende Erklärung des [X.]n habe sich [X.] auf den Fall bezogen, daß die Kläger ihrerseits von ihrem Kündigungs-recht Gebrauch gemacht hätten.[X.] gegen die Klageabweisung gerichtete Anschlußrevision der Kläger(für den [X.]raum vom 1. Februar bis 15. März 2001) ist [X.] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach Anzeige der [X.] - § 208 Abs. 1 [X.] - nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt- 5 -werden können ([X.] ZIP 2002, 628, 629 f m.w.N.; [X.] ZIP 2001, 1422,1423 f; [X.], 61; LAG [X.] ZIP 2000, 2034, 2035;MünchKomm-[X.]/Hefermehl § 208 Rn. 65 f; [X.]/Kießner, [X.] § 210 Rn. 7;Smid, [X.] 2. Aufl. § 208 Rn. 15; [X.], [X.] 12. Aufl. § 208 Rn. 27;[X.], [X.] 2. Aufl. § 210 Rn. 15 f; [X.] in [X.] zur [X.], 2. Aufl. [X.], 979 Rn. 42; vgl. auch [X.] ZIP 2001, 657,658). Der Senat schließt sich der hierfür vom [X.] (aaO) gege-benen, überzeugenden Begründung an.Die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 [X.] angezeigte [X.] ist für das Prozeßgericht bindend ([X.] aaO S. 631). [X.] nicht nur die Entstehungsgeschichte der neuen Norm zweifelsfrei. [X.] kann sie auch nur aufgrund eines solchen Verständnisses ihren Zweckerfüllen: Sie soll es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, die noch vorhandeneInsolvenzmasse gemäß § 208 Abs. 3 [X.] auf rechtlich gesicherter Grundlageabzuwickeln. Diese sollte nach dem Regierungsentwurf zur [X.] einen Beschluß des Insolvenzgerichts geschaffen werden. Statt dessenhat der [X.] schon der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch [X.] eine solche konstitutive Wirkung beigemessen. Als [X.] hat der Insolvenzverwalter vorauszuplanen, wie er künftig die [X.] möglichst günstig abzuwickeln vermag. Jede verläßliche [X.] würde aber zerstört, wenn sie aufgrund einer Vielzahl von Klagen [X.] laufend und sogar unbefristet zur Überprüfung durch unter-schiedliche Prozeßgerichte gestellt werden könnte. Zwar bewirkt die Anzeige,daß die Altmassegläubiger keine quotale Befriedigung aus der Verteilung dervorhandenen Insolvenzmasse erhalten. Statt dessen geraten sie in einen Nach-rang gegenüber den [X.]n (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Diese [X.] einer möglichst günstigen Masseverwertung - potentiell [X.] -aller Gläubiger des betroffenen Insolvenzschuldners - getroffene Regelung [X.] ist hinzunehmen. Als Ausgleich dafür hat er insbesondere [X.] des Insolvenzverwalters für nicht erfüllbare Masseverbindlichkeitennach Maßgabe des § 61 [X.] verschärft. Dessen Anzeige der Masseunzuläng-lichkeit selbst kann dagegen allenfalls unter denselben Voraussetzungen [X.] sein, unter denen eine entsprechende Feststellung des [X.] nichtig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme haben [X.] hier nicht einmal ansatzweise dargetan.2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß [X.] der Kläger für Februar und - jedenfalls die erste Hälfte [X.] - März 2001 nur Altmasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1Nr. 3 [X.] darstellten. Dies sind, wie der Umkehrschluß aus Nr. 2 dieses [X.] ergibt, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 [X.], die schon bis [X.] der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Für eine "[X.]" in diesem Sinne erst nach der Anzeige genügt es nicht, daß ein vorherabgeschlossenes Dauernutzungsverhältnis im Sinne des § 108 [X.] auch nocheine gewisse [X.] lang nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtlich fort-besteht. Dieser Umstand führt nicht etwa dazu, daß auch die vor der Anzeigeausgetauschten Leistungen rückwirkend als Leistungen nach der Anzeige [X.] könnten.Vielmehr geht § 108 Abs. 2 [X.] grundsätzlich von der Teilbarkeit [X.] in einem Dauerschuldverhältnis entsprechend den [X.]abschnittenaus.In zeitlicher Hinsicht begründet nicht nur die Insolvenzeröffnung selbsteinen rechtlichen Einschnitt in das Dauerschuldverhältnis, sondern erneut die- 7 -Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Anderenfalls wäre sie für Dauerschuldver-hältnisse insgesamt wirkungslos, sofern diese nur die Insolvenzeröffnung selbstüberdauern. Das verstieße gegen die Absicht des Gesetzgebers, mit der Anzei-ge der Masseunzulänglichkeit auch eine Neuordnung der Ratenverbindlichkei-ten herbeizuführen. Die gegenteilige Auffassung der Anschlußrevision verstößtzudem gegen den systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.]mit den in Absatz 2 aufgeführten Fällen von [X.]. [X.] knüpfen an Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters nach der [X.] Masseunzulänglichkeit [X.] Schon aus diesem Grunde führt auch die Ansicht der Anschlußrevisionnicht weiter, der [X.] habe am 6. März 2001 eine Masseverbindlichkeit [X.]. Denn auch eine solche Handlung hätte vor der Anzeige der Masseun-zulänglichkeit stattgefunden.Im übrigen vermag die Rüge der Anschlußrevision nicht die Auslegungdes Berufungsgerichts zu erschüttern, ein solches Anerkenntnis liege nicht vor.Unter Hinweis auf die frühere Korrespondenz hatte der Bevollmächtigte [X.] gebeten, die Mieten ab Februar an diese weiterzuleiten. Darauf ver-merkte der [X.]:"mit den Mietern habe ich von hier aus keinen Kontakt; auf [X.] Mieter bestätige ich ggfs. die [X.] der [X.] ist aus banktechnischen Gründen erst inder 3. [X.] möglich."Dies enthält schon dem Wortlaut nach weder ein Zahlungsversprechennoch ein Anerkenntnis.- 8 -III.1. Die Revision des [X.]n führt wegen der für die zweite [X.] geltend gemachten Miete - in Höhe von 433,67 - zur Klageabweisung.Denn auch insoweit handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit im [X.] § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.], die nicht im Wege der Leistungs-, sondern nur mitder Feststellungsklage verfolgt werden kann. Nummer 2 dieser Vorschrift, dieden Vorrang von [X.] anordnet, greift (noch) nicht ein,weil die Verbindlichkeit in diesem Umfang nicht nach der Anzeige der [X.] begründet worden [X.]) Unmittelbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Schuldverhältnis "[X.]" worden, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund dafür erst nachder Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelegt hat, insbesondere durch eineHandlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Dies ergibt nicht nur der Wort-sinn, sondern auch der systematische Zusammenhang des § 209 Abs. 1 Nr. 2[X.] mit der erweiternden Vorschrift seines zweiten Absatzes sowie den [X.] § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 [X.]; hierbei handelt es sich jeweils um [X.], die der Insolvenzverwalter durch selbstbestimmtes Handelnauslöst.Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Mietvertrag mit [X.] stammt schon aus dem Jahre 1993 und damit aus der [X.] vor der In-solvenzeröffnung.b) Nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gelten als [X.]auch diejenigen aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der [X.] gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt [X.] -Dies entspricht allgemein der ersten Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] undknüpft an das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 [X.]an. Darum geht es vorliegend ebenfalls nicht. Das Grundstücksmietverhältnisunterliegt nicht § 103, sondern den §§ 108 bis 111 [X.].Entgegen der Auffassung des [X.]n bildet der Mietvertrag zwischenden Klägern und der GmbH keine rechtliche Einheit mit dem - abgewickelten -Vertrag über die ursprüngliche Erstellung der Eigentumswohnung. [X.] einem wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Verträge ist der Dauernut-zungsvertrag über die hergestellte Wohnung ein selbständiges Rechtsgeschäft,das demgemäß nach eigenständigen Regeln abzuwickeln ist.c) Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gelten als [X.]ferner die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die [X.] nachdem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der [X.] kündigen konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. [X.] [X.] hatte das auf zehn Jahre fest abgeschlossene Mietverhältnis mitden Klägern schon zuvor durch Schreiben vom 27. Februar 2001 zum 31. Mai2001 gekündigt. Dies war gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 565 Abs. 1Nr. 3 BGB a.F. (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) der frühestmögliche Termin seitder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine erneute Kündigung nach der An-zeige der Masseunzulänglichkeit hätte die Vertragsbeendigung nicht zu [X.]) Endlich greift § 209 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorliegend noch nicht für diezweite Märzhälfte 2001 ein. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Verwalter nachder Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Gegenleistung aus einem Dauer-schuldverhältnis für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Hierunter- 10 -ist, wie in § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.], ein Verhalten des Insolvenzverwalters zuversehen, mit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglich-keit nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (so auch [X.] 2003, 41, 48 f).aa) Wie der Begriff "Inanspruchnahme" in diesem Sinne zu verstehen ist,ist umstritten. Teilweise wird dafür eine auf die Nutzung gerichtete Willensbetä-tigung des Insolvenzverwalters im Sinne eines (Erfüllungs-)"Verlangens" vor-ausgesetzt ([X.], Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl.Rn. 14.49 f; [X.] ZIP 2001, 1941, 1946; [X.] [X.] 2001, 309, 312 f; wohlauch [X.], aaO § 209 Rn. 15 a.E.). Demgegenüber wird - mit dem [X.] im vorliegenden Fall - angenommen, daß schon das bloße Er-langen der Gegenleistung ausreiche (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 209Rn. 30; zu § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch LG Essen NZI 2001, 217), zum [X.] mit der Einschränkung, daß der Insolvenzverwalter die [X.] nutze ([X.] Kommentar zur [X.]/[X.], 3. Aufl. § 55Rn. 35 und -/Kießner § 209 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 69)oder die Nutzung nicht aufgebe ([X.] in [X.] zur Insolvenzordnung,aaO S. 593, 610 Rn. 39).bb) Die amtliche Begründung der Bundesregierung (zu § 321 Abs. 2Nr. 3 des Entwurfs einer [X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]) führt zur Erläute-rung der Vorschrift aus, daß ein Arbeitnehmer, der seine vertragliche Leistungvoll zu erbringen habe - der also trotz des noch fortbestehenden Vertrages nichtvom Verwalter "freigestellt" worden sei - weiterhin Anspruch auf volle Vergütungfür diese Arbeitsleistung habe. Eine entsprechende Regelung wurde bereits in§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a [X.] verwirklicht. Eine solche Freistellung [X.] muß der Insolvenzverwalter gegebenenfalls in Verbindung mit einer [X.] -gung erklären, anstatt die Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. [X.] er das Entstehen einer entsprechenden Neumasseverbindlichkeit stetsverhindern.cc) Ein solches Verständnis, das auf die Möglichkeit des [X.] zur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstellt, entspricht auch demsystematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 [X.] mit der [X.] korrespondierenden Vorschriften, die zwischen freiwillig begründeten undaufgezwungenen Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse unterscheiden:Zu § 209 Abs. 2 Nr. 2 [X.], der auf die Kündigungsmöglichkeit des [X.] abstellt (s.o. c), führt die amtliche Begründung (aaO) aus,hierdurch habe der Verwalter die Möglichkeit, das Entstehen neuer Forderun-gen zu verhindern. Entsprechendes gilt für die Haftungsnorm des § 61 Satz 1[X.].Endlich unterscheidet § 90 [X.] in gleicher Weise hinsichtlich des Voll-streckungsverbots für Verbindlichkeiten, die "nicht durch eine Rechtshandlungdes Insolvenzverwalters begründet worden sind". Die amtliche Begründung [X.] (zu § 101, aaO S. 138) unterscheidet insoweit ausdrücklichzwischen "oktroyierten" und "gewillkürten" Masseverbindlichkeiten; sie stellthierbei auch auf den Vertrauensschutz für Partner ab, die mit dem [X.] abschließen. An diesen Wertungen hat die vom [X.] vorgenommene Umgestaltung der Vorschrift zu § 90 [X.] in der [X.] - die nur das Ziel hatte, das Insolvenzgericht von [X.] zu entlasten - nichts geändert (vgl. [X.] und Be-richt des Rechtsausschusses des [X.]es, BT-Drucks. 12/7302 S. 165 zu§ 101).- 12 -dd) Danach ist der Insolvenzverwalter einerseits gehalten, von sich ausalles zu unternehmen, um die weitere Inanspruchnahme der Gegenleistung zuverhindern. Soweit er durch eine noch laufende Kündigungsfrist gebunden ist(s. oben c), hat er den Vermieter im Zusammenhang mit der Anzeige der [X.] aus dessen Überlassungspflicht "freizustellen", indem er [X.] weitere Nutzung der Mietsache anbietet. Dies kann durch das Angebot [X.] des unmittelbaren Besitzes erfolgen. Ist diese, wie hier, wegeneiner fortdauernden Unter- oder Weitervermietung unmöglich, so ist die Über-gabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Hierzu gehört auch das Recht, [X.] einzuziehen.ee) Für die zweite Märzhälfte 2001 konnte sich hier ein solches - alspflichtgemäß zu unterstellendes - Angebot des [X.]n aber nicht mehr [X.]. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, daß [X.] in § 3 Nr. 4 Abs. 3 des [X.] vom 18./21. April 1993 mit [X.] die monatliche Mietzahlung jeweils im voraus vereinbart hatten. Auch [X.] haben ihre Mieten nach den vom [X.]n vorgelegten Aufstellun-gen jeweils zum Monatsbeginn gezahlt. In beiden Mietverhältnissen war dieMärzmiete vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig und - von den [X.] - gezahlt.Dann ist eine Aufteilung allein nach [X.]abschnitten, wie sie das [X.] vorgenommen hat, ausgeschlossen: Im Verhältnis zu den Klägernkonnte der [X.] an der weiteren Nutzung durch die [X.] von [X.] nichts mehr ändern. Diese Nutzung war dem [X.]n durch die [X.] gesetzlichen Kündigungsfrist und die Weigerung der Kläger, ihr eigenesKündigungsrecht auszuüben, aufgezwungen. Andererseits ist eine [X.] 13 -cherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) durch die Zahlung der [X.] vor [X.] Masseunzulänglichkeit eingetreten; dieser Geldbetrag stand noch allen bis-herigen [X.]n zu. Die davon abzusondernde Insolvenzmasse ge-genüber den [X.] wurde dadurch nicht angereichert. Es braucht [X.] hier nicht entschieden zu werden, ob auch eine nach Anzeige der [X.] eingetretene Massebereicherung zu den Masseverbindlich-keiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gehört.2. Wegen der Miete für die Monate April und Mai 2001 in Höhe von zu-sammen 1.734,69 4a) Insoweit handelt es sich nach dem bisherigen Sachvortrag allerdingsum [X.] im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Dennnach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2001 hätte der [X.] den Klägern noch den mittelbaren Besitz an der vermieteten [X.] in Gestalt des Rechts, die von den [X.]n zu zahlende Miete einzuzie-hen - verschaffen können. Es ist nicht dargetan, daß die Kläger von einem sol-chen Angebot weiterhin keinen Gebrauch gemacht hätten.b) Jedoch rügt die Revision demgegenüber zutreffend, daß das [X.] sich nicht mit dem Vortrag des [X.]n (auf S. 3 seines Schrift-satzes vom 20. November 2001) befaßt hat, die Masse reiche auch nicht zuvollständiger Befriedigung aller [X.] aus; denn die [X.] den [X.] seien höher als die Einnahmen aus [X.], und es kämen noch Leerstände hinzu. Insoweit [X.] sich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1 Satz 1 In-sO) um dieselbe, anhaltende Ursache handeln, die möglicherweise bereits zur- 14 -Insolvenz der GmbH geführt hatte. Zum Beweis hatte sich der [X.] auf dieAkten über das Insolvenzverfahren bezogen.Dem waren die Kläger vor dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten.Wenn nunmehr die Revisionserwiderung das Vorbringen für [X.], hätte der [X.] im Falle des Bestreitens ergänzenden Vortrag nachrei-chen können. Er hatte das Gericht um einen Hinweis gebeten, falls es weiterenVortrag für erforderlich hielt.c) Ein solcher Hinweis wäre hier gemäß § 139 ZPO geboten gewesen,weil einerseits das Vorbringen aus Rechtsgründen erheblich sein konnte (s.o.aa und bb), andererseits die tatsächlichen Voraussetzungen noch [X.] waren (s.u. [X.]) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseun-zulänglichkeit (§ 208 [X.]) auch die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmassewiederum nicht ausreicht, um alle fälligen [X.] zu dek-ken, ist gesetzlich nicht geregelt. § 210 [X.] ordnet ein Vollstreckungsverbotausdrücklich nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1Nr. 3 [X.] an.In der Literatur wird für den Fall, daß auch auf [X.] nureine quotale Befriedigung entfallen könne, ganz überwiegend die Ansicht ver-treten, dann sei regelmäßig nur noch eine Feststellungsklage zulässig (Heidel-berger Kommentar zur [X.]/[X.], 2. Aufl. § 210 Rn. 5 a.E.; Münch-Komm-[X.]/Hefermehl, § 210 Rn. 22 f; [X.]/Kießner, aaO § 210 Rn. 8; [X.]/[X.], aaO § 210 Rn. 8; [X.], aaO § 210 Rn. 18; vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 209 Rn. 19). Teilweise wird dafür gehalten,- 15 -daß erneut die Masseunzulänglichkeit entsprechend § 208 [X.] angezeigt wer-den könne (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO Rn. 22). Andere Autoren [X.] den Insolvenzverwalter auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegen-klage gemäß § 767 ZPO ([X.], aaO § 210 Rn. 5 a.E.; Breutigam inBreutigam/Blersch/Goetsch, [X.] § 210 Rn. 17).bb) Nach Ansicht des Senats ist es auch in den Fällen der erneutenMasseunzulänglichkeit gegenüber den [X.]n geboten, auf eineentsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststel-lungsklage zuzulassen. Denn wie in den Fällen des § 208 [X.] und des § [X.] kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung auf [X.]verweigern, sobald sich herausstellt, daß die verfügbare Insolvenzmasse [X.] vollen Befriedigung aller [X.] ausreicht. Für diese greift- innerhalb der durch § 209 [X.] vorgegebenen Rangordnung - ebenfalls wie-der der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren(§ 1 Satz 1 [X.]) ein. § 209 Abs. 1 [X.] ordnet für Altmassegläubiger an, daßsie (innerhalb ihrer jeweiligen Rangordnung), "nach dem Verhältnis ihrer Beträ-ge" zu befriedigen sind. Das gilt sinngemäß auch, wenn nicht mehr alle [X.] der [X.] voll zu berichtigen sind. Dann ist ein Vorrangschnellerer [X.], welche Vollstreckungsmaßnahmen durchfüh-ren und hierdurch die auf andere [X.] entfallende Quote weiterverringern, zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nichtmehr uneingeschränkt zur Leistung verurteilt werden; das Bestehen der Forde-rung der [X.] ist - jedenfalls wenn eine auf sie [X.] noch nicht feststeht - gerichtlich nur noch festzustellen (so zu § 60 KO[X.]Z 147, 28, 36 f; [X.]E 31, 288, 293 ff; [X.], 202, 206; ähnlich [X.], 42, 46).- 16 -Ob in derartigen Fällen eine erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeitmit der rechtsverbindlichen Wirkung des § 208 [X.] (dazu s. oben [X.]) zulässigist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist sie als Voraussetzung einer [X.] Einwendung - ohne gesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig. [X.] einer klar erkennbaren Abgrenzung der vorrangig zu [X.] als Grundlage einer geordneten weiteren Abwicklung der [X.] nach § 208 Abs. 3 [X.]. Dieser Zweck der Rechtsklarheit würdeaber verfehlt, wenn etwa bei einem mit Verlusten arbeitenden [X.] als Insolvenzschuldner - wie hier behauptet - Monat für [X.] erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müßte. Die [X.] auch insoweit (s.o. [X.]) dem Insolvenzverwalter in eigener Verantwor-tung.cc) Allerdings hat der nur im Prozeß vorgebrachte Einwand der [X.] nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208[X.]. Vielmehr obliegen dem Insolvenzverwalter, wie im [X.] § 60 KO, die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit (vgl.[X.] ZIP 2002, 1261 ff m.w.N.). Das Prozeßgericht hat die [X.] entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen([X.]Z 147, 28, 38).d) Da das Berufungsgericht den entsprechenden, entscheidungserhebli-chen Vortrag des [X.]n und dessen Ergänzungsangebot nicht berücksich-tigt hat, ist die Sache gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO in [X.] zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat dar-auf hin, daß der [X.] die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl.§ 208 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.]) des für [X.] gebil-deten, abgesonderten Massebestandteils im einzelnen darzulegen hat. Ein ge-- 17 -genständlich begrenzter Überschuldungsstatus kann dafür - nur - ein Beweis-anzeichen sein. Insoweit genügt die pauschale Gegenüberstellung von [X.] Passiven, wie in der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 14. [X.], nicht.Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit, zur Frageergänzend vorzutragen, ob der [X.] den Klägern den mittelbaren Besitz ander Wohnung vor dem 1. April 2001 hätte übertragen können (s.o. [X.] a).KreftKirchhofFischerRaebel

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IX ZR 101/02

03.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 101/02 (REWIS RS 2003, 3569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3569

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