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PDF anzeigen[X.]/02vom23. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls von660 DM durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetragsersetzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:1. Die Einziehung des bei der [X.] eingesetzten Mobiltelefons läßtsich entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf § 33 Abs. 2 BtMGstützen, denn diese Vorschrift ermöglicht lediglich die Einziehung von [X.], auf die sich eine Betäubungsmittelstraftat bezieht. [X.] vielmehr nur § 74 Abs. 1 StGB sein (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmit-tel 5).2. Das [X.] hat den Verfall der vom Angeklagten bei der Fahrtmitgeführten Geldbeträge von 200 Gulden und 660 DM auf § 73 b Abs. 1 StGBi. V. m. § 33 Abs. 1 BtMG gestützt. Dies ist rechtlich [X.] 3 -a) Die einem Kurier rlassenen Reisespesen werden zur [X.] tigt und sind daher nicht als aus der Tat erlangter Gewinnabzuscfen. Sie unterliegen vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHRStGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Der [X.] hat daher die Verfallserklrung durchdie [X.] ersetzt. Der [X.] sich insoweit [X.] verteidigen k.Angesichts des geringen Betrages kann ein Einfluß der Einziehungsent-scheidung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen werden.b) Dagegen kann es bei der Verfallserklrung von 200 Gulden verblei-ben. Diesen Betrag hat der Angeklagte ungeachtet seiner Deklaration als"Spesen" ersichtlich als zustzlichen Kurierlohn erhalten, nachdem er bean-standet hatte, daß ihm Kokain statt Marihuana mitgegeben worden war ([X.]. 5).Winkler Miebach Pfister von [X.]
Meta
23.07.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. 3 StR 240/02 (REWIS RS 2002, 2168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2168
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