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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:040418B3STR660.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 660/17
vom
4. April 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
zu 2. und
3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Mai
2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in den Zuschriften des [X.] bemerkt der [X.]:
Auch die Entscheidungen über den hinsichtlich des Angeklagten M.
angeordneten Verfall und über die Einziehung der bei dem Angeklagten Mu.
sichergestellten halbautomatischen Selbstladewaffe des [X.], Modell PP, nebst Munition haben im Ergebnis Bestand.
1. Allerdings hat das [X.] es versäumt, hinsichtlich des gegen den Angeklagten M.
verhängten (erweiterten) Verfalls von 1Vorliegen der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB aF zu entscheiden (§ 73d Abs. 4 StGB aF). Der [X.] kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der für verfallen erklärte Geld-betrag wurde
beim Angeklagten M.
sichergestellt und war mithin in seinem -
3
-
Vermögen noch vorhanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nicht ersichtlich, zumal er nach den Feststellungen des [X.]s einen hohen Lebensstandard pflegte.
2. Die Einziehung der bei dem Angeklagten Mu.
aufgefundenen halbautomatischen Selbstladewaffe nebst Munition konnte nicht auf § 74 StGB aF gestützt werden. Der Angeklagte Mu.
ist insoweit wegen unerlaubten Be-sitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz von Munition verurteilt worden. Bei der sichergestellten Waffe und der [X.] handelt es sich somit um [X.], nicht um Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alternative
2
StGB aF. Der [X.] kann aber auch insofern das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Die Waffe und die Munition unterliegen als [X.] gemäß § 2 Abs. 2, § 52 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 [X.] der Einziehung.
[X.] RiBGH [X.] ist wegen
Krankheit gehindert zu unter-
schreiben.
Gericke
Hoch
Leplow
Meta
04.04.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. 3 StR 660/17 (REWIS RS 2018, 11293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11293
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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