Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 66/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7614

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 66/13
(alt: 5 StR 363/12)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2013
beschlossen:

Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine weitere Milderung neben derjenigen
nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein des-halb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt [X.],
Beschluss vom 22. Janu-ar
2013

1 [X.] mit umfangreichen Nachweisen).

Nach den Feststellungen war die Angeklagte für
den Einsatz der
Arbeitskräf-te maßgeblich verantwortlich und koordinierte deren Arbeiten
vor Ort. Damit erlangte sie

neben dem ohnehin bei ihr bestehenden Tatinteresse

auch Tatherrschaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein
auf die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehörde beziehen. Sie umfasst auch die [X.], die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete -
3
-

die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen.

[X.] Raum Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 66/13

06.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 66/13 (REWIS RS 2013, 7614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7614

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 476/14 (Bundesgerichtshof)

Strafmilderung bei Beihilfe zur Untreue


3 StR 339/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 476/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 339/10 (Bundesgerichtshof)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vermittlung und Begleitung eines fremden Umsatzgeschäfts


5 StR 123/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 363/12

1 StR 234/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.