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5 StR 66/13
(alt: 5 StR 363/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2013
beschlossen:
Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine weitere Milderung neben derjenigen
nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein des-halb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt [X.],
Beschluss vom 22. Janu-ar
2013
1 [X.] mit umfangreichen Nachweisen).
Nach den Feststellungen war die Angeklagte für
den Einsatz der
Arbeitskräf-te maßgeblich verantwortlich und koordinierte deren Arbeiten
vor Ort. Damit erlangte sie
neben dem ohnehin bei ihr bestehenden Tatinteresse
auch Tatherrschaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein
auf die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehörde beziehen. Sie umfasst auch die [X.], die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete -
3
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die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen.
[X.] Raum Schneider
Dölp Bellay
Meta
06.03.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 66/13 (REWIS RS 2013, 7614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7614
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