Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 4 StR 476/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16544

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 476/14
vom
27. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27. Januar
2015
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 29.
April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Aus der unterlassenen Strafmilderung nach §
28 Abs.
1 i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB ergibt sich kein durchgreifender Rechtsfehler. Zwar stellt die nach §
266 Abs.
1 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des §
28 Abs.
1 StGB dar ([X.], Beschlüsse vom 12.
Juli 1994

1
StR
300/94, [X.], 73; vom 8.
Januar 1975

2
StR
567/74, [X.]St 26, 53). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine weitere [X.] neben derjenigen nach §
27 Abs.
2 StGB aber dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
März 2013

5
StR
66/13; vom 22.
Januar 2013

1
StR
234/12, NJW 2013, 949, Tz.
10; vom 8.
Januar 1975

2
StR
567/74, [X.]St 26, 53).
Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen war der Angeklagte an der [X.] B.

GmbH
& Co. KG maßgeblich mit 38
% beteiligt. Die Firma B.

T.

GmbH betrieb er sogar allein. Er hatte als maßgeblicher Mitge-
sellschafter bzw. Alleininhaber der Unternehmen und als an der Tatplanung wesent-lich
Beteiligter Tatherrschaft über das Geschehen und ein erhebliches Eigeninteresse am Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Verträge mit der Firma p.

.
Die Strafkammer hat den Angeklagten
daher ersichtlich nur deshalb (lediglich) wegen Beihilfe verurteilt, weil er gegenüber der Firma p.

nicht vermögensbetreuungs-
pflichtig war, so dass die unterlassene weitere Strafmilderung nach §
28 Abs.
1 StGB nicht zu beanstanden ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 476/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 4 StR 476/14 (REWIS RS 2015, 16544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16544

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