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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200717BIXZR56.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
56/16
vom
20. Juli
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und Meyberg
am 20. Juli
2017
beschlossen:
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2016.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 470.000
festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni
2016 die Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte zu 8 dem nicht innerhalb der gemäß §
91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten des gegen die Beklagte zu 8 geführten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§
91a ZPO).
Für die Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Be-schwerde-
und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ([X.],
Beschluss vom 30. September 2004 -
I
ZR 30/04, [X.], 126; vom 1
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3
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1.
März 2007 -
I
ZR 249/02,
NJW-RR 2007, 694, 695).
Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstige Ent-scheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach-
und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer
Verurteilung der Beklagten zu 8 geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.
Die Rechtssache hatte
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderte
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat
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4
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geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
7 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
2 [X.] -
Meta
20.07.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZR 56/16 (REWIS RS 2017, 7700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7700
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