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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
26/13
vom
12. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 12. Juni 2013
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird
hinsichtlich der [X.].
Gründe:
I.
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20.
Dezember 2012 verkündete Urteil des [X.] ist mit 246.532,58
t-zen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des [X.] die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzu-rechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt ([X.], Beschluss 1
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vom 19. Oktober 2000 -
I
ZR 176/00, NJW 2001, 230; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Rn. 3674 und
5025 jeweils mwN).
Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Be-klagten in Höhe von jeweils 69.346,63
. Dieser Wert
ist
für die Gerichtsgebüh-ren
daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er
errechnet sich aus der ge-samtschuldnerischen
Verurteilung
der beiden
Beklagten
in Höhe von 68.211,58
einem
Feststellungsinteresse
in Höhe von 1.135,05
(Kos-teninteresse
betreffend des
durch Aufrechnung
erledigten Teils
der Klageforde-rung). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung
auch hinsicht-lich der Beklagten zu 2
festgestellt und keine Kostenentscheidung nach §
91a ZPO getroffen hat.
Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92
Abweisung seiner
Widerkla-ge
hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03
(Wert des [X.] abzüglich der durch den Kläger gegenüber der [X.] erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97
.
Beide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1.
II.
Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
hinsicht-lich des Beklagten
zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert
in Höhe von 246.532,58
berechnet
(§
32 Abs.
1, §
33 Abs.
1 [X.]), beträgt
er hinsichtlich
der Beklagten zu 2
abweichend
lediglich
69.346,63
, so dass er
auf 2
3
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4
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Antrag gemäß §
33 Abs.1 [X.]
selbständig festzusetzen
war (vgl. dazu
[X.] in [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 32 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., § 32 Rn.
5).
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
7 O 567/08 -
O[X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
24 U 32/12 -
Meta
12.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. IX ZR 26/13 (REWIS RS 2013, 5115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5115
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