Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. IX ZR 26/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5115

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR
26/13

vom

12. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 12. Juni 2013
beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird
hinsichtlich der [X.].

Gründe:

I.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20.
Dezember 2012 verkündete Urteil des [X.] ist mit 246.532,58

t-zen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des [X.] die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzu-rechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt ([X.], Beschluss 1
-

3

-
vom 19. Oktober 2000 -
I
ZR 176/00, NJW 2001, 230; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Rn. 3674 und
5025 jeweils mwN).

Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Be-klagten in Höhe von jeweils 69.346,63

. Dieser Wert
ist
für die Gerichtsgebüh-ren
daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er
errechnet sich aus der ge-samtschuldnerischen
Verurteilung
der beiden
Beklagten
in Höhe von 68.211,58

einem
Feststellungsinteresse
in Höhe von 1.135,05

(Kos-teninteresse
betreffend des
durch Aufrechnung
erledigten Teils
der Klageforde-rung). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung
auch hinsicht-lich der Beklagten zu 2
festgestellt und keine Kostenentscheidung nach §
91a ZPO getroffen hat.

Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92

Abweisung seiner
Widerkla-ge
hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03

(Wert des [X.] abzüglich der durch den Kläger gegenüber der [X.] erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97

.
Beide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1.

II.

Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
hinsicht-lich des Beklagten
zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert
in Höhe von 246.532,58

berechnet

32 Abs.
1, §
33 Abs.
1 [X.]), beträgt
er hinsichtlich
der Beklagten zu 2
abweichend
lediglich
69.346,63

, so dass er
auf 2
3
4
-

4

-
Antrag gemäß §
33 Abs.1 [X.]
selbständig festzusetzen
war (vgl. dazu
[X.] in [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl., Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 32 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., § 32 Rn.
5).

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
7 O 567/08 -

O[X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
24 U 32/12 -

Meta

IX ZR 26/13

12.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. IX ZR 26/13 (REWIS RS 2013, 5115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5115

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