Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 23/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1178

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 23/11
Verkündet am:

23. November 2011

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Abs. 1, 4 und
5, § 10 Abs. 4, 6; [X.] vom 31.
August 1990 ([X.] [X.] 889) Anlage [X.] III Nr. 16 Buchst. b
a)
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des [X.] gegen den [X.]nehmer auf Zahlung eines [X.] gemäß §
9 Abs.
1
[X.] und auf Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses gemäß §
10 Abs.
4 [X.].
b)
Die Regelung des § 9 [X.] beruht auf dem Grundsatz, dass der [X.] nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem [X.]nehmer nicht im Wege eines Baukosten-zuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken.
c)
Zum Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 [X.] ([X.] an [X.], Urteil vom 24.
März 1988 -
VII
ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter [X.] b).
d)
Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 [X.] umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbes-serung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Fortführung von [X.], Urteile vom 28.
Februar 2007 -
VIII
ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn.
9; vom 26.
September 2007 -
VIII
ZR 17/07, [X.], 56 Rn. 15).

-
2 -
e)
Ob das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, vom [X.]nehmer gemäß §
10
Abs.
4 Nr.
2 [X.] die Erstattung der Kosten für eine Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, richtet sich in erster Linie danach, ob die Erforderlichkeit der Veränderung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens oder des [X.]nehmers fällt. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungs-unternehmen und dem [X.]nehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das [X.] auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach
§ 929 BGB stattfindet (Fortführung von [X.], Urteil vom 6. April 2005 -
VIII
ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter [X.]).
f)
Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 [X.] auf das Inkrafttreten die-ser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage [X.] III Nr. 16 Buchst. b des [X.] vom 31. August 1990 ([X.] [X.]
889) (Fortführung von [X.], Urteil vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 17/07, [X.], 56).

[X.], Urteil vom 23. November 2011 -
VIII
ZR 23/11 -
LG [X.]

[X.]

-
3 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2010 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2008 wird [X.].
Die Revision der [X.] wird zurückgewiesen.
Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
begehrt von der [X.], einem Wasserversorgungsunter-nehmen, die Rückerstattung von Zahlungen, die er für einen [X.] und einen Hausanschluss erbracht hat.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.

-Weg

-
Flur-stücke

9 und

1
-
im
Bereich des "H.

U.

"
in A.

. Er 1
2

-
4 -
hatte das Grundstück zu [X.] zunächst gepachtet und später erworben. Das Grundstück wird seit 1992 von der [X.] mit Trinkwasser beliefert. Die [X.] wurde im Januar 1992 als kommunales Ver-
und Entsorgungsunter-nehmen gegründet und nahm nach Liquidation des vormaligen [X.]s zum 1. Juli 1992 ihre selbständige Tätigkeit auf.
Die [X.] erfolgte bis 2005 durch die sogenannte [X.], welche in einem Weg hinter dem Grundstück des [X.] verlegt war. Seit 2005 beliefert die [X.] den gesamten Bereich des "H.

U.

"
durch neu hergestellte Trinkwasserleitungen im F.

-Weg. Die Hausanschlüsse wurden
im Zuge der Verlegung der neuen Leitungen entsprechend auf die Vor-derseite der Grundstücke verlegt oder
dort neu hergestellt.
Die Altleitung war zu [X.] unter anderem auch vom Kläger selbst finanziert und errichtet worden. 1973 hatte der Rat der [X.] A.

unter anderem mit dem Kläger Pachtverträge im Bereich des "H.

U.

"
abgeschlossen und den Pächtern die Zustimmung zur Errichtung von Wochen-endhäusern erteilt. Die Pächter waren verpflichtet, der zu bildenden Interessen-gemeinschaft für Erschließungsarbeiten beizutreten. In Abstimmung mit der staatlichen Wasserwirtschaft -
VEB Wasser-
und Abwasserbetrieb R.

([X.])
-
wurde die Altleitung gelegt. Dabei handelte es sich um einen in südliche Richtung verlaufenden Strang, der als Abzweigung von einer zu der [X.] schon bestehenden Versorgungsleitung im Ha.

-Weg abging. Nahe dieser Abzweigung wurde auf dem Flurstück

0 ein [X.] als zentraler Wasserzähler für den gesamten Wasserverbrauch ab dem Abzweig für die Altleitung installiert. Die [X.] erteilte die Genehmigung zum [X.] der Altleitung an die vorhandene Versorgungsleitung. Die Kosten [X.] von den Nutznießern getragen.
3
4

-
5 -
Am 7. Juli 1992 installierte die [X.] am
Grundstück des [X.] und auch auf Nachbargrundstücken jeweils eigene [X.], um dem Wunsch der Kunden nach eigenen Wasserabrechnungen nachzukommen. Seit 1992 wartete und unterhielt die [X.] auf entsprechende Information oder
auf entsprechenden Auftrag der Kunden
die Altleitung, ohne dies den Kunden in Rechnung zu stellen. Für mehrere Flurstücke tätigte die [X.] auch Neuan-schlüsse an die Altleitung. Am 13. Juni 1996 genehmigte sie
für das Flurstück

0 einen Trinkwasserneuanschluss sowie die Installation eines neuen [X.].
Im [X.]raum vom 16. September 2004 bis zum 3. Juni 2005 verlegte die [X.] neue Trinkwasserhauptleitungen sowie neue Hausanschlüsse.
Sie sieht darin eine Erstherstellung im Sinne von §§
9, 10 [X.] und nimmt die [X.]nehmer auf Zahlung in Anspruch.
Mit Rechnung vom 25. Januar 2005 verlangte sie
von dem Kläger einen Baukostenzuschuss in Höhe von die Zahlung der er Kläger zahlte beide Rechnungsbeträge unter Vorbehalt.
Der Kläger hat die [X.] auf Rückzahlung von 1.730,06

n-sen verklagt. Das Amtsgericht hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts abge-ändert und die [X.] verurteilt, 1.245,50

zahlen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die [X.] verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

5
6
7
8

-
6 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Revision der [X.] hat hingegen keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.245,50

Rechnung vom 25. Januar 2005 verlangten Baukostenzuschuss ohne rechtli-chen Grund erbracht habe. Die für die Erstellung des Hausanschlusses gezahl-ten Kosten könne der Kläger dagegen nicht zurückfordern.
Die [X.] könne von dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichts-punkt die Zahlung eines [X.] für die von ihr verlegten neuen Trinkwasserleitungen im Bereich "H.

U.

"
verlangen.
Die [X.] könne ihre Forderung nicht auf den hier anwendbaren §
9
Abs.
1
[X.] in Verbindung mit Ziffer 5 Abs. 1 ihrer "Ergänzenden Bestimmungen zur [X.]"
vom 8. Februar 1995 beziehungsweise 24.
Juni 1997 stützen. Entgegen der Auffassung der [X.] liege kein Neu-anschluss im Sinne von Ziffer 5 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen vor. Die [X.] habe vielmehr ein von ihr betriebenes Leitungsnetz instand ge-setzt beziehungsweise modernisiert.
Zwar handle es sich bei der von der [X.] 2004/2005 errichteten Trinkwasserhauptleitung im
F.

-Weg augenscheinlich um eine völlig 9
10
11
12
13
14

-
7 -
neue Leitung der [X.], da die Versorgung erstmals über eine neu erstellte Trasse in einem bisher nicht für die Wasserversorgung genutzten Weg erfolge und die [X.]nehmer demzufolge auch einen neuen Hausanschluss hätten erstellen
lassen müssen. Tatsächlich habe die [X.] aber seit 1992 bis 2005 die auch den Kläger seit 1973 mit Trinkwasser versorgende
Altleitung genutzt und sei so ihrem Versorgungsvertrag nachgekommen. Sie habe nach [X.] ihrer Tätigkeit im Juli 1992 bei den [X.]nehmern der Altleitung -
auch bei dem Kläger
-
einen bis dahin nicht vorhandenen eigenen [X.] installiert. Sie habe Wartungen, Reparaturen und Neuanschlüsse durchgeführt, wobei die Wartungen -
auch nach Rohrbrüchen an der Altleitung
-
den [X.]nehmern nicht in Rechnung gestellt worden seien. Mit dem Einbau des eigenen Wasserzählers beim Kläger habe die [X.] nach außen [X.], dass sie die Altleitung in ihr bestehendes öffentliches Leitungsnetz, wel-ches von ihr als Monopol versorgt werde, eingebunden habe. Mit der kostenlo-sen Wartung habe sich die [X.] diesen Teil des Leitungsnetzes insofern zu eigen gemacht, als sie ohne Rücksprache mit den vermeintlichen Eigentümern der Altleitungen ihrer Versorgungspflicht als öffentliche Aufgabe selbstverständ-lich nachgekommen sei.
Die von der [X.] vorgetragenen Erwägungen im Hinblick auf das Eigentum an der Altleitung rechtfertigten
angesichts dieses unstreitigen [X.] keine andere Auslegung. Wer Eigentümer der Altleitung (gewesen) sei, spiele bei der Frage, ob ein Baukostenzuschuss gefordert werden könne, keine Rolle. Eine solche Voraussetzung finde sich weder in der [X.] noch in den Ergänzenden Bestimmungen der [X.]. Zudem sei nicht nachvollzieh-bar, dass die [X.] offenbar über Jahre hinweg keine Unterscheidung zwi-schen den "dem öffentlichen Netz"
zugehörigen Hauptversorgungsleitungen und der aus ihrer jetzigen Sicht "privaten"
Leitung vorgenommen habe. [X.] 1996
habe die [X.] durch den Einbau des neuen Zählers auf dem 15

-
8 -
Flurstück

0 faktisch die Altleitung übernommen, da nunmehr nach dem [X.] der [X.] das Grundstück des [X.] und nicht mehr das Flurstück

0 das Ende der [X.]leitung gebildet habe. Wenn sie diese jetzt als fremde Leitungen darstelle und mit der Neuerstellung ihrer Leitungen einen Neuanschluss begründe, liege darin ein Wertungswiderspruch.
Ein Anspruch der [X.] auf Zahlung eines [X.] ergebe sich auch
nicht aus § 9 [X.] in Verbindung mit Ziffer 5 Abs.
2 der Ergänzenden Bestimmungen der [X.], da es sich nicht um einen neu gebildeten Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift handle. Denn damit sei die Erschließung bisher nicht bebauter beziehungsweise bisher nicht ver-sorgter Bereiche gemeint. Die [X.] könne den Baukostenzuschuss auch nicht als weiteren Baukostenzuschuss gemäß §
9 Abs.
4 [X.] verlan-gen, da sie eine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Kläger nicht dargetan habe. Ein Anspruch der [X.] ergebe sich nicht aus §
9 Abs.
5 [X.]. Denn es handle sich nicht um einen [X.] an Verteilungsanlagen, die vor 1981 gebaut worden
seien.
Der Kläger habe hingegen keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Rechnungsbetrags
für den neu hergestellten Hausanschluss. Dass die [X.] derartige Kosten dem Grunde nach verlangen könne, ergebe sich aus §
10 [X.] in Verbindung mit Ziffer 6 der Ergänzenden [X.]. Die [X.] sei durch den Einigungsvertrag mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 mit bestimmten Maßgaben für das Gebiet der ehemaligen [X.] übergeleitet worden. Die [X.]-Wasserversorgungsbedingungen 1972 und 1978 wirkten
nach dem 3. Oktober 1990 noch insoweit auf [X.]verträge in den neuen Bundesländern, als sie für die Pflichten des [X.]nehmers im Zusammenhang mit dem Hausanschluss maßgeblich seien. Gemäß §
10
Abs.
6
[X.] könnten die früheren Bestimmungen der [X.]-16
17

-
9 -
Wasserversorgungsbedingungen über die Pflichten des [X.]nehmers [X.] angewendet werden. In Ergänzenden Bestimmungen könne in zulässiger Weise festgelegt werden, dass für Hausanschlüsse, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden seien, die [X.] [X.] vom 26. Januar 1978 insoweit weitergälten, als der [X.]nehmer für Be-trieb und Kosten des Hausanschlusses, den er auf eigene Kosten errichtet ha-be, verantwortlich sei und die Kosten für die Auswechslung solcher [X.] zu tragen habe. Die [X.] habe hiervon in zulässiger Weise mit Ziffer 6 Abs. 5 ihrer Ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Gemäß Ziffer 6 Abs. 4 Satz 3 der Ergänzenden Bestimmungen habe der Kläger die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses an die [X.] zu erstatten. Nach Ziffer 6 Abs. 3 der Ergänzenden Bestimmungen liege eine kostenauslösende Änderung der Hausanschlussleitung auch dann vor, wenn die Umverlegung eines vorhandenen Hausanschlusses an einen anderen [X.]punkt erfol-ge.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem [X.] stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des von ihm geleisteten [X.] in Höhe von e-vision des [X.] ist hingegen begründet. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung der von ihm er-

1. Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung in

Baukostenzuschuss ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die [X.] kann von 18
19

-
10 -
dem Kläger keinen Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 1, 4 oder 5 [X.] verlangen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend gemäß Anlage I Kapitel V Sach-gebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des [X.] vom 31. August 1990 ([X.] [X.] 889) von der Anwendbarkeit des §
9
Abs. 1 [X.] ausgegangen. Danach
ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, von den [X.]nehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilwei-sen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden [X.]
zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem [X.] zuordnen lassen, in dem der [X.] erfolgt. Vorliegend handelt es sich weder um eine Erstellung noch um die Verstärkung einer Verteilungsanlage. Vielmehr stellt die Verlegung der neuen
Trinkwasserleitung im F.

-Weg nur die Erneuerung eines bereits bestehenden [X.]es dar. Die Kosten hierfür sind vom Versorgungsunternehmen zu tragen.
aa) Die Regelung des § 9 [X.] beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann ([X.], [X.], Stand Januar 2002, § 9 Abs. 4 Erl. a). Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem [X.]nehmer nicht im Wege eines [X.] in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken ([X.], aaO; [X.] in [X.]/
[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], Gas, Fernwärme und Wasser, 1990, §
9
AVBV
Rn.
97). So umfasst die [X.]pflicht eines Versorgungsunternehmens -
als Einmalleistung
-
die Erstellung oder Verstärkung des [X.]es und -
als Dauerleistung
-
dessen Vorhaltung. Ist die Einmalleistung erbracht, bevor der 20
21

-
11 -
Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die [X.]pflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die [X.] des [X.]es erstrecken. An diese Vorhaltung des [X.]es knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10
[X.] keine Gegenleistung des Kunden in Form eines [X.] oder der Erstattung von [X.] an ([X.], Urteil vom 29. März 1990 -
IX
ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I
2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 -
VIII
ZR
156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 mwN).
Um eine solche Vorhaltung handelt es sich hier. Die Grundstücke im Be-reich "H.

U.

", zu denen auch das Grundstück des [X.] gehört, waren durch die [X.]leitung zu der Verteilungsleitung im Ha.

-Weg an das Netz der [X.] angeschlossen. Dabei handelte es sich um die Erstel-lung des [X.]es. Die [X.] war verpflichtet, diesen [X.] vorzu-halten. Durch den Neubau der Trinkwasserleitungen im F.

-Weg hat sie diesen [X.] lediglich verlegt.
[X.])
Dass nun jedes Grundstück über eine [X.]leitung zum Vertei-lungsnetz verfügt und die Versorgung nicht mehr über nur eine [X.]lei-tung erfolgt, stellt ebenfalls lediglich
eine Änderung eines bestehenden [X.]es
und keine erstmalige Herstellung dar. Es ging bei der streitgegen-ständlichen Verlegung neuer Trinkwasserhauptleitungen
nicht mehr um die Frage, ob die Grundstücke im Bereich "H.

U.

"
angeschlossen werden sollen, sondern nur noch darum, wie dieser [X.] ausgestaltet ist. Dazu gehört auch die Entscheidung, mit wie
vielen Anschlüssen eine Verbindung zum Verteilungsnetz hergestellt wird. Dies ergibt sich aus der Regelung in §
10
Abs.
2
[X.]. Gemäß
dieser Vorschrift werden Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse -
also der Verbindungen des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.])
-
sowie deren Änderung nach 22
23

-
12 -
Anhörung des [X.]nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Inte-ressen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt. Die Grundstücke im Bereich "H.

U.

"
waren über einen Hausanschluss angeschlossen und werden nun über mehrere Hausanschlüsse mit dem Verteilungsnetz verbunden. Es liegt somit nur eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse vor. Durch die Leitung im F.

-Weg erfolgt zwar ein neu ausgestalteter [X.] des Bereichs "H.

U.

"
an eine Verteilungsleitung, aber es handelt sich gerade nicht um den erstmaligen [X.].
cc) Nach den von der Revision der [X.] nicht
angegriffenen Fest-stellungen
des Berufungsgerichts liegt auch keine Verstärkung von Verteilungs-anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, da kein Ausbau von [X.] erfolgt ist, um erhöhten Leistungsanforderungen der [X.]-nehmer im Versorgungsbereich Rechnung zu tragen (vgl. [X.], aaO Rn.
99).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von den Revisionen unbean-standet einen Anspruch der [X.] aus § 9 Abs. 4 und 5 [X.] ver-neint. Weder ist eine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderung des [X.] (§ 9 Abs. 4 [X.]) vorgetragen worden noch handelt es sich ge-mäß
§ 9 Abs. 5 [X.] um die Herstellung eines [X.]es an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden ist. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 5 [X.] besteht darin, dass das Wasserversorgungsunternehmen die Finanzierung sogenannter Altanlagen, mit deren Errichtung noch vor dem Inkrafttreten der [X.] begonnen [X.] ist, auf der Grundlage der bisherigen Baukostenzuschussregelung fortset-zen kann, um so alle [X.]nehmer gleich zu behandeln (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1988 -
VII
ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter [X.] b mwN [zu §
9 Abs. 4 [X.]]). Eine Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation 24
25

-
13 -
scheidet schon deshalb aus, weil sich die [X.] nicht auf [X.]regelungen stützt, die vor Inkrafttreten der [X.] galten.
c) Die Ergänzenden Bestimmungen der [X.] enthalten lediglich ei-ne Ausgestaltung der Regelungen des § 9 [X.] und begründen keinen darüber hinausgehenden Anspruch der [X.] auf Zahlung eines Baukos-tenzuschusses.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger
gegen die [X.] einen Anspruch auf RAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die [X.] auch die Kosten für den [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Denn ein Anspruch der [X.] auf Kostenerstattung aus § 10 Abs. 4 [X.] ist nicht gegeben.
a) Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 [X.] ist das [X.] berechtigt, vom [X.]nehmer die Erstattung der bei wirtschaftli-cher Betriebsführung notwendigen
Kosten für die Erstellung des [X.] zu verlangen. Die Erstellung umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses ([X.] vom 28. Februar 2007 -
VIII
ZR 156/06, aaO Rn. 9 mwN; vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 17/07, [X.], 56 Rn. 15).
Vorliegend handelt es sich -
wie unter II 1 a [X.]
ausgeführt
-
nicht um die Erstellung eines Hausanschlusses, sondern um die Änderung der Zahl der [X.] und somit lediglich um eine Veränderung des Hausanschlusses. [X.] § 10 Abs. 4 Nr. 2 [X.] kann das Wasserversorgungsunterneh-men Kosten für Veränderungen des
Hausanschlusses
nur verlangen, wenn der [X.]nehmer
diese durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage 26
27
28
29

-
14 -
oder aus anderen Gründen veranlasst. Das ist hier nicht der Fall. Zwar berief sich die [X.] in ihrem Schreiben vom August 2002 auf einen Verschleiß der Altleitung als Grund für den Neubau der Trinkwasserleitungen. Die Altleitung ist jedoch dem Verantwortungsbereich der [X.] zuzurechnen, so dass die Veränderung des Hausanschlusses nicht von den [X.]nehmern [X.] ist.
aa) Entgegen der Ansicht der [X.] kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die Leitung steht, sondern darauf, in wessen Verantwor-tungsbereich sie fällt. Die [X.] unterscheidet insoweit zwischen Be-triebsanlagen und Kundenanlagen.
So regelt § 10 Abs. 3 [X.], dass die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen
des [X.] gehören und vorbehalt-lich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum stehen. [X.] gehören somit unabhängig von der Eigentumslage immer zu den Betriebsan-lagen des [X.] (vgl. Senatsurteil vom 26. Sep-tember 2007 -
VIII
ZR 17/07, aaO mwN; [X.]/Odenthal, Die [X.], 1981, § 10 [X.]. 4). Nach §
10 Abs.
3 Satz
2 [X.] werden sie daher ausschließlich vom Wasserversorgungsunter-nehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. §
12 [X.] regelt die Verantwortung für die Kundenanlage. Für die [X.] Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasser-versorgungsunternehmens ist der [X.]nehmer verantwortlich (§
12 Abs.
1 Satz 1 [X.]).
Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunter-nehmen und dem Kunden werden durch die Übergabestelle abgegrenzt -
die 30
31
32

-
15 -
Stelle, an der das Wasser und die Gefahr für das [X.] auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 -
VIII
ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter [X.]; [X.], [X.], 393 mwN; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Recht der Energie-
und Wasserversorgung, Stand November 2010, §
10
[X.] Rn. 1; [X.]/Odenthal, aaO [X.]. 1).
[X.]) Der [X.] auf dem Flurstück

0 als zentraler Wasser-zähler für den gesamten Wasserverbrauch der Grundstücke im Bereich "H.

U.

"
bildete zunächst die Übergabestelle und grenzte die [X.] ab. Bis zu dem [X.] war das Versorgungsunternehmen verantwortlich, danach die [X.]nehmer. Dies ergibt sich aus der Regelung des §
11
[X.], wonach das Wasserversorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass der [X.]nehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt. Durch diese Anbrin-gung wird die Übergabestelle vorverlegt. Es geht darum, das [X.] im Interesse der Gesamtheit der [X.]nehmer nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Able-sung
zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entste-hen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremdem Grund verlegten, [X.] langen Leitung fließt ([X.]/Odenthal, aaO, § 11 [X.]. 1). Dieses [X.] des [X.] besteht nicht nur bei erstmaligem [X.], sondern für die Gesamtdauer des Wasserversorgungs-verhältnisses ([X.]/Odenthal, aaO; [X.], [X.], 865). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine einmal getroffene Bestimmung auch ändern kann mit der Folge, dass die Über-gabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verscho-ben werden.
33

-
16 -
Das ist hier dadurch erfolgt, dass die [X.] im Einvernehmen mit den Kunden nicht mehr den Verbrauch über den [X.] abgerechnet hat, sondern die Kundenanlagen (auch das Flurstück

0, auf dem der [X.] war) mit eigenen Zählern versehen und zudem neue Anschlüsse an die
Altleitung erstellt hat. Die [X.] hat dabei nicht lediglich Arbeiten an einer Kundenanlage durchgeführt, sondern die Anlage in ihren [X.] übernommen.
Dies ergibt sich daraus, dass sie -
wie
aus ihrem Schrei-ben vom August 2002 ersichtlich ist
-
die Anschlüsse im Rahmen von [X.]verträgen erstellt und damit nach außen deutlich gemacht hat, dass sie
davon ausgeht, dass über die Verbindung mit der Altleitung eine Verbindung mit ihrem Versorgungsnetz besteht
und sie damit ihre Verpflichtungen aus dem [X.]-
und Versorgungsvertrag erfüllen kann.
b) Aus § 10 Abs. 6 [X.]
in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen der [X.] ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss.
aa) § 10 Abs. 6 [X.]
gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser [X.] können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des [X.] am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von §
10 Abs. 3 [X.]
abweichen, nach
Inkrafttreten der [X.] beibehal-ten werden. Gemeint ist insoweit das ursprüngliche Inkrafttreten der
[X.], das gemäß § 37 Abs. 1 [X.] am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem [X.]punkt galt die [X.] für die Wasserversorgung des in der [X.] gelegenen Grundstücks des [X.] noch nicht.
[X.]) § 10 Abs. 6 [X.]
findet jedoch entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 17/07, aaO Rn. 18 mwN). Ge-34
35
36
37

-
17 -
mäß Anlage [X.] III Nr. 16 Buchst. b des Eini-gungsvertrages vom 31. August 1990 ([X.] [X.] 889) ist die [X.] im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in [X.] getreten, dass das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das [X.] überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsichtlich des [X.] an Hausanschlüssen von Gesetzes wegen, was §
10 Abs.
6
[X.]
erst durch Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermöglicht. Hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der Hausanschlüsse sieht die angeführ-te Bestimmung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der [X.] geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den [X.] von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanla-gen und für die Lieferung und Abnahme von Trink-
und Betriebswasser -
Wasserversorgungsbedingungen
-
vom 26. Januar 1978 (GBl. [X.] I S. 89) vor, nach deren §
4 Abs. 4 etwa -
anders als nach §
10 Abs.
3 Satz
2
[X.]
-
Betrieb und Instandhaltung der [X.]leitungen dem [X.] oblagen. Da in
dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der [X.] in den neuen Bundesländern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1.
April 1980, ist es gerechtfertigt, § 10 Abs. 6 [X.]
insoweit entspre-chend anzuwenden und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der [X.] [X.] durch Übernahme in ergänzende Versorgungsbedingungen zur [X.] zu ermöglichen (Senatsurteil vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 17/07, aaO
mwN).
cc) Unter Berücksichtigung der Maßgabe in Anlage [X.] III Nr. 16 Buchst. b des [X.] steht zwar dem 38

-
18 -
Kläger an dem auf eigene Kosten erstellten Hausanschluss das Eigentum zu, das er
auch nicht auf die [X.] übertragen hat. Es fehlt jedoch -
was das Berufungsgericht verkannt hat
-
auf Seiten der [X.] an einer wirksamen Regelung durch ergänzende Versorgungsbedingungen, durch die in entspre-chender Anwendung von § 10 Abs. 6 [X.]
die Regelung des §
4 Abs.
4
der [X.] [X.], wonach Betrieb und In-standhaltung der [X.]leitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten worden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigentümer des [X.] nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]
obliegenden Herstellung, Erneuerung oder Änderung zu erstatten (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 -
VIII
ZR 17/07, aaO Rn. 19; [X.], [X.], 437,
438 f.).
In Ziffer 6 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen der [X.] ist nur geregelt, dass § 2 Abs. 3 der [X.] [X.] fortgelten soll. Diese Vorschrift bestimmt, wann die Öffentlichkeit der Anlagen endet -
grundsätzlich ist dies an der Grundstücksgrenze des [X.] (Buchstabe a). Bei Bedarfsträgern mehrerer hintereinander liegender Grundstücke endet die Öffentlichkeit der Anlagen an der der Versorgungslei-tung nächstgelegenen Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dazwischenliegende Grundstücke an die Wasserversorgung [X.] sind (Buchstabe b). Von diesem Punkt an war die Leitung persönli-ches Eigentum des Grundstückseigentümers (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO, Stand Mai 2001, Einf. Rn. 251). Durch die Verweisung auf § 2 Abs. 3 der [X.] [X.] weichen die Ergänzenden [X.] der [X.] somit nur hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss von den Bestimmungen in § 10 Abs. 3 [X.] ab. Eine Abweichung auch hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung liegt hingegen nicht vor.
39

-
19 -
III.
Nach alledem ist die Revision der [X.]
zurückzuweisen. Das ange-fochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist; es ist auf die Revision des [X.] daher insoweit aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu [X.], weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Da die [X.] keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss hat und dem Kläger daher ein Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB auf Rückerstattung des dafür gezahlten Rechnungsbetrags zusteht, war das Urteil des Amtsgerichts
unter Zurückweisung der Berufung der [X.] wiederherzustellen.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2008 -
1 C 60/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
1 [X.]/08 -

40

Meta

VIII ZR 23/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 23/11 (REWIS RS 2011, 1178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1178

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 176/15 (Bundesgerichtshof)


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