Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.12.2017, Az. 27 W (pat) 45/15

27. Senat | REWIS RS 2017, 630

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Bötzow-Privat (Wort-Bild-Marke)" – Verfallslöschung der angegriffenen Marke im Laufe des Löschungsverfahrens – unterschiedliche Wirkungen: ex nunc und ex tunc - Erledigung in der Hauptsache – zur Kostenentscheidung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 036 471

(hier: LöschungsverfahrenS250/14 Lösch)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 14. Dezember 2017 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, [X.] sowie [X.] Himmelmann

beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

1

Das am 5. Juli 2011 angemeldete Zeichen

Abbildung

2

ist am 26. Oktober 2011 unter der Registernummer 30 2011 036 471 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 41 als Wort-/Bildmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden:

3

Klasse 25: Bekleidungsstücke; T-Shirts; Kopfbedeckungen;

4

[X.]: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke;

5

Klasse 41: Unterhaltung; Party-Planung (Unterhaltung).

6

Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke gem. § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 10 [X.] beantragt. Hierauf hat das [X.], Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 23. Juni 2015 die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2011 036 471 teilweise gelöscht, und zwar für die Waren der [X.] "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke", und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

7

Gegen die teilweise Zurückweisung des Löschungsantrags hat die [X.]in Beschwerde eingelegt.

8

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die [X.]in zugleich beim [X.] Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke wegen Verfalls gestellt. Mit Beschluss des [X.], Markenabteilung 3.4, vom 27. September 2017 wurde die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2011 036 471 wegen Verfalls vollständig gelöscht. Die Löschung wurde zwischenzeitlich im Markenregister erfasst.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der [X.] hat sich durch die zwischenzeitlich mit Beschluss des [X.] vom 27. September 2017 angeordnete Verfallslöschung der angegriffenen Marke in der Hauptsache erledigt.

Zwar entfaltet die Verfallslöschung nach § 49 [X.] lediglich eine Wirkung ex nunc, während die vorliegend angestrebte Löschung wegen Nichtigkeit gem. § 50 Abs. 1 [X.] darauf gerichtet ist, dass eine ex tunc bestehende Löschungsreife festgestellt wird und die Wirkungen der Eintragung gem. § 52 Abs. 2 [X.] als von Anfang an nicht eingetreten gelten (vgl. [X.], [X.], 337, Leitsatz; [X.] in: [X.] Markenrecht, 11. Edition, § 50 Rn. 1).

Im Falle der Verfallslöschung der angegriffenen Marke im Laufe des [X.] ist daher zu prüfen, ob der [X.] ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit ex tunc hat (vgl. [X.], [X.], 337 zum Markenverzicht während eines laufenden [X.]); andernfalls ist das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache insgesamt als erledigt zu betrachten (vgl. [X.] (pat) 46/10; BPatG 28 W (pat) 76/09; [X.] (pat) 175/02).

Ein derartiges Interesse hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, auch auf Nachfrage des Senats, nicht geltend gemacht; sie hat vielmehr lediglich die Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens begehrt. Weiterer Feststellungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten gem. § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] verbleibt, nach der jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selber trägt.

Nach dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren erteilten Hinweis des Senats vom 18. September 2017 waren dem Löschungsantrag lediglich insoweit Erfolgsaussichten zuzumessen, als er auf den Löschungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gestützt worden war, nicht jedoch soweit eine bösgläubige Markenanmeldung geltend gemacht worden war. Daher waren die Kosten insbesondere auch nicht den [X.] unter dem Gesichtspunkt der Bösgläubigkeit der Anmeldung aufzuerlegen.

Meta

27 W (pat) 45/15

14.12.2017

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.12.2017, Az. 27 W (pat) 45/15 (REWIS RS 2017, 630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 630

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 59/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – zu Zulässigkeit der Beschwerde – Eingang der Beschwerde beim BPatG – unterbliebene Weiterleitung …


28 W (pat) 81/11 (Bundespatentgericht)

Markenlöschungsverfahren – "Hl.Hildegard (Wort-Bildmarke)" – Sittenwidrigkeit


25 W (pat) 88/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij" – teilweises Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


25 W (pat) 89/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij (Bildzeichen in kyrillischer Schrift)" – teilweises Freihaltungsbedürfnis – keine …


26 W (pat) 38/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – zu Zulässigkeit der Beschwerde – Eingang der Beschwerde beim BPatG – unterbliebene Weiterleitung …


Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 25/14

Zitiert

28 W (pat) 76/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.