Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 249/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3561

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 249/14

vom
7. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
August 2014 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
in den Fällen
II.
3 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] in elf Fällen, versuchten schweren sexuellen [X.] und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexual-delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierge-gen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Dem Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte in vier Fällen (Fälle
II.
3 bis 6 der [X.]) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 Abs.
4 Nr.
3 bzw. Nr.
4 StGB verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die durch die Ver-fahrenseinstellung weggefallenen
Einzelstrafen von dreimal zehn Monaten und einmal acht Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren sowie u.a. zehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und zwei Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
1
2
3
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4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel ent-standenen
-
Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert

Mayer
Spaniol
4

Meta

3 StR 249/14

07.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 249/14 (REWIS RS 2014, 3561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3561

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