Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 250/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6455

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[X.]:[X.]:BGH:2016:230816B3STR250.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 250/16
vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. August
2016 ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Dezember 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
2.
a. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 47 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat
die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 19 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
Dem Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 Abs.
4 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
Es ist auszuschließen, dass das [X.] ohne die durch die Verfah-renseinstellung weggefallene [X.] von sechs Monaten für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der [X.] [X.]n zwischen acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
1
2
3
4
-
4
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Schäfer Hubert Gericke

Spaniol Tiemann
5

Meta

3 StR 250/16

23.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 3 StR 250/16 (REWIS RS 2016, 6455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6455

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