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PDF anzeigen [X.][X.] 155/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.]. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der fehlenden Darlegung der Abweichung der Entscheidung des [X.] von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus. Ein 1 - 3 - grundlegender Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt, so dass auch keine Wieder-holungsgefahr gegeben sein kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 - 902 IN 369/07-8- - [X.], Entscheidung vom 22.06.2010 - 20 T 13/10 -
Meta
24.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 155/10 (REWIS RS 2011, 8312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8312
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