Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. IV ZR 353/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11890

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318U[X.]353.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 353/16
Verkündet am:

21. März 2018

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 5a Abs. 2 Satz 4 ([X.]: 2. Dezember 2004); BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
1, § 818 Abs. 3
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen [X.] nach Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.[X.] muss sich der [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] bereicherungsmindernd anrech-nen lassen (Fortführung des [X.] vom 11. November 2015 -
IV ZR 513/14).

[X.], Urteil vom 21. März 2018 -
IV ZR 353/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] -
8.
Zivilsenat -
vom 24.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf 18.692,27

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute begehren von dem
beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter [X.] zweier fondsgebundener
Lebensversicherungen.

Diese wurden jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2005 im so genannten [X.] gemäß §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden:
§
5a [X.] a.[X.])
abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten 1
2
-
3
-

die Kläger
keine ordnungsgemäße Belehrung über das [X.] nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.]

Die Kläger
leisteten in der Folgezeit die [X.] in Höhe von je 10.000

die Beklagte
nach Abzug von Risiko-, Abschluss-
und Verwaltungskosten in dem
von
den Klägern
bei Antragstellung jeweils gewählten Fonds anlegte. Mit Schreiben vom 25.
Juni 2010 kündigte die
Beklagte
die Verträge, da der Fonds liquidiert worden und der aktuelle Depotwert daher unter den bedingungsmäßen Mindestdepotwert auf 0

gesunken sei.

Die Kläger
erklärten mit Schreiben vom 19.
Dezember 2014 den Widerspruch nach §
5a [X.] a.[X.], den die
Beklagte
zurückwies.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger
Rückzahlung ihrer auf die [X.] geleisteten Beiträge abzüglich der darauf entfallenden Risikokos-ten nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher [X.].

Nach ihrer Auffassung hat der Versicherer nach Erklärung des [X.] bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs das Totalverlustrisiko der Anlage zu [X.].

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das [X.] sie abgewiesen, soweit die [X.] über die von ihr
einbehaltenen Abschluss-
und Verwaltungskosten nebst Zinsen hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger insoweit
die
Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

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4
5
6
7
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger
gegen die
Beklagte
aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe des dem Fonds zugeführten Prämienanteils verneint. Der Versicherer könne sich nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteile vom 11.
November 2015

IV
ZR
513/14, [X.], 20 Rn.
35-37; vom 1.
Juni 2016

IV
ZR 343/15, [X.], 973 Rn.
25) hinsichtlich der Verluste, die sich aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils der Prämien in Fonds ergäben, jedenfalls dann auf Entreicherung nach §
818 Abs.
3 BGB berufen, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Aber auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien stehe einer Berufung des Versicherers auf die sich nach [X.] Recht ergebende Entreicherung das europarechtliche Effektivi-tätsgebot nicht entgegen. Es sei nach der Rechtsprechung des [X.] (NJW 2010, 1511 Rn.
49) europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittel-bar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden seien. Um genau diese Risiken gehe es beim Totalverlust des [X.]. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht werde dadurch hinrei-chend sanktioniert, dass dem Versicherungsnehmer
ein zeitlich unbefris-tetes Lösungsrecht zustehe. Bereits hierdurch werde dem [X.] getragen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
9
10
-
5
-

Die Kläger
-
deren Widerspruchsrecht
mangels ordnungsgemäßer Belehrung
ungeachtet des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] fortbestand (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 -
IV
ZR
76/11, [X.], 101 Rn.
17-34) -
können nicht die Rückzahlung der
von der Beklagten
in den
Fonds inves-tierten Sparanteile
der Prämien
gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB verlangen.

1. Allerdings hat die
Beklagte, anders als die Revisionserwiderung meint, auch hinsichtlich der Sparanteile
im Sinne von §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB etwas erlangt. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger
entfällt nicht schon dadurch, dass die
Beklagte
die Sparanteile
nach den Vorgaben der Kläger
angelegt hat. Dies
ändert nichts daran, dass die Zahlungen der Kläger eine Vermögensmehrung der Beklagten bewirkten (vgl. auch Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; [X.], [X.], 105, 113). Die Verpflichtung zur Herausgabe des [X.] erstreckt sich nach herrschender
Meinung nicht auf das, was der [X.] durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlang-ten einhandelt. Der [X.] hat in einem solchen Fall vielmehr gemäß §
818 Abs.
2 BGB lediglich den objektiven Wert des er-langten Gegenstandes zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2006

XII
ZR
124/02, [X.]Z 167, 312 Rn.
39 m.w.[X.]).

2. Entgegen der Auffassung der Revision greift aber der von
der Beklagten
erhobene Einwand der Entreicherung gemäß §
818 Abs.
3 BGB durch. Die
Kläger
müssen sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass der
Fonds, in dem
die Sparanteile der von ihnen gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet hat.

11
12
13
-
6
-

a) Vermögensnachteile des [X.]s sind nur be-rücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen ([X.]surteile vom 29.
Juli 2015 -
IV
ZR
384/14, [X.], 435 Rn.
42 und IV
ZR
448/14, [X.], 438 Rn.
47;
jeweils m.w.[X.]). Die [X.] sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger
entstanden, als die Spar-anteile der Prämien vereinbarungsgemäß in dem Fonds angelegt worden sind (vgl. [X.]surteil vom 11.
November 2015 -
IV
ZR
513/14, [X.], 20 Rn.
36).

b) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher [X.] von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige [X.] nach den [X.] zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der [X.] jeweils der einen oder anderen [X.] zugewiesen sein sollte ([X.], Urteile vom 5.
März 2015 -
IX
ZR
164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn.
15; vom 6. Dezember 1991 -
V
ZR
311/89, [X.]Z 116, 251, 256 [juris Rn.
30]; jeweils m.w.[X.]).

aa) Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann -
wie der [X.] bereits mit Urteil vom 11.
November 2015 (IV
ZR
513/14, [X.], 20 Rn.
37) entschieden hat -
nicht mit Blick darauf, dass der Le-bensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB sind die [X.] erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ih-res Erhalts zurückzugewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung ei-nes von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungs-14
15
16
-
7
-

vertrages sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier den Klägern
zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversiche-rung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung -
abgesehen von der Todesfallleis-tung -
nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die

mit Gewinn-chancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete -
Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversiche-rung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss ([X.]surteil vom 11.
Novem-ber 2015 aaO).

Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] dem Zustandekommen des Versiche-rungsvertrages widersprechen kann, aber [X.] tragen muss. Dies hat der [X.] bereits für den Fall entschieden, dass die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen ([X.]surteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
37).

bb) Nichts anderes gilt, wenn die [X.] mehr als nur einen geringen Teil der Sparanteile der Versicherungsprämien ausmachen
oder sogar ein Totalverlust in Rede steht (so auch Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; [X.], NJW 2016, 1357, 1358
f.; [X.], 17
18
-
8
-

[X.], 266, 268). Auch bei dieser Konstellation ist es mit dem eu-roparechtlichen Effektivitätsgebot vereinbar, dem nicht oder nicht ord-nungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrten [X.] das [X.] nach der nationalen Bestimmung des §
818 Abs.
3 BGB zuzuweisen.

(1) Der
europarechtliche Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die innerstaatliche Rechtsordnung die Durchsetzung der durch das [X.] verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. nur [X.], 431 Rn.
32; [X.] 2016, 435 Rn.
32; jeweils m.w.[X.]). Demgemäß darf die Anwen-dung einer nationalen Vorschrift -
wie hier des §
818 Abs.
3 BGB -
die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen ([X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV
ZR
73/13, [X.]Z 202, 102 Rn.
42 m.w.[X.]). Die Auslegung des inner-staatlichen Rechts ist hierbei ausschließlich Sache der Gerichte der Mit-gliedstaaten, die prüfen müssen, ob eine einschlägige nationale Rege-lung dem Erfordernis der Effektivität genügt ([X.] [X.] 2010, 190 Rn.
49 m.w.[X.]).

(2)
Selbst bei erheblichen oder vollständigen [X.]n be-einträchtigt die Anwendung des in §
818 Abs. 3 BGB normierten
Grund-satzes des Wegfalls der Bereicherung, der seinerseits auch zur Unions-rechtsordnung gehört (vgl. [X.] [X.] 1998, 603 Rn.
31; vgl. auch [X.] NJW 1984, 2024, 2026),
weder die Wirksamkeit noch die einheitli-che Anwendung der -
hier maßgeblichen
-
Richtlinie 2002/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 5.
November 2002 über [X.] ([X.] [X.] S.
1; fortan: Richtlinie Lebensversiche-rung).
Dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungs-19
20
-
9
-

nehmer wird die Ausübung des Widerspruchsrechts auf der Grundlage der richtlinienkonformen Auslegung gemäß dem [X.]surteil vom 7. Mai 2014 ([X.]/11
-
[X.], 101 Rn. 17
ff.) nicht praktisch
unmöglich gemacht oder übermäßig
erschwert, wenn
er im Rahmen der [X.] des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung
entsprechen-de Verluste hinnehmen muss.

(a)
Hierdurch wird der
Zweck
der Richtlinie
Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Lösungs-recht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen
(vgl. [X.] VersR 2014,
225 Rn. 25), nicht berührt. Die Richtlinie Lebensversicherung ver-folgte nach ihrem 52.
Erwägungsgrund -
wie schon die [X.]/[X.]
des Rates vom 10.
November 1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebens-versicherung) sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 90/619/[X.] (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, [X.] L 360 S.
1) nach deren 23.
Begründungserwägung -
das Ziel, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden [X.] auswählen und dadurch die ihm zur Verfügung stehende größere Auswahl von Verträgen im Rahmen eines einheitlichen Versicherungs-markts voll nutzen zu können ([X.] VersR 2002, 1011 Rn.
20). Im [X.] auf diese mit der Richtlinie Lebensversicherung angestrebte infor-mierte Produktauswahl stellte ihr Art.
36 Abs.
1 in Verbindung mit An-hang
III Buchstabe
A Nr.
a.13 sicher, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau zu belehren war (vgl. [X.] VersR 2014, 225 Rn.
25).

21
-
10
-

Die mögliche Verwirklichung der mit einer Kapitalanlage
verbunde-nen wirtschaftlichen Risiken steht der mit der Richtlinie Lebensversiche-rung erstrebten selbstbestimmten und bedarfsadäquaten Vertragsent-scheidung nicht entgegen (so auch [X.], NJW 2016, 1357, 1359). Weder die Richtlinie Lebensversicherung selbst noch das durch sie vor-gegebene Vertragslösungsrecht
bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zu-sammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage ver-bunden sind
und unter anderem darin
bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft. Der Versicherer genügte sei-nen durch Anhang
III Buchstabe
A Nrn.
a.11 und
a.12 der Richtlinie Le-bensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebun-denen Versicherungen nach Anlage
D Abschnitt
I Nr.
2 Buchstabe
e zum [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung des [X.] vom 29.
August
2005
(BGBl.
I
S.
2546) bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlegte die [X.] Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2013 -
Rs.
[X.]/12, Rn.
34, 67
ff.). Die Gefahr, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, soll wie üblich der Verbraucher selbst tragen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2006 -
XI
ZR
63/05, VersR
2006, 982 Rn.
12; Zaprianos, Die [X.] der Verbraucherverträge nach Ausübung des Widerrufsrechts, 2016 S.
321
f.).

(b) Dem Versicherungsnehmer
solche Risiken zuzuweisen, die un-trennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden sind, be-22
23
-
11
-

gegnet auch nicht deshalb unionsrechtlichen Bedenken, weil bei unter-bliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung allein eine Rück-wirkung des Lösungsrechts dem Effektivitätsgebot entspricht (vgl. dazu [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 -
IV
ZR
76/11, [X.], 101 Rn.
42).
Dies gebietet es nicht, dem Versicherer aus [X.] die Berufung auf eine -
tatsächlich eingetretene -
Entreicherung zu ver-sagen. Die Rückwirkung bedeutet nur, dass das Geschäft zum Schutz des Versicherungsnehmers als von Anfang an unwirksam behandelt und daher nach bereicherungsrechtlichen Maßstäben rückabgewickelt wer-den muss, besagt aber nichts dazu, ob im Rahmen dieser Rückabwick-lung -
abweichend von den nationalen gesetzlichen Bestimmungen -
dem Versicherer die Berufung auf den Grundsatz der Entreicherung versperrt ist. Das fordert auch das Gemeinschaftsrecht nicht. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Union
widerspricht eine
natio-nale Regel, die -
wie hier §
818 Abs.
3 BGB -
entsprechend den allge-meinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen [X.]slösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll (vgl. [X.] [X.] 2014, 223 Rn.
61). Dies gilt selbst dann, wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält ([X.] NJW 2010, 1511 Rn.
50).

(c) Einer gerechten Risikoverteilung
widerspräche
vielmehr eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien im Fall eines erheblichen oder vollständigen [X.]s, weil dies
zu einem Ungleichgewicht innerhalb der [X.] 24
-
12
-

führte (vgl. bereits [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 -
IV
ZR
76/11, [X.], 101 Rn.
45). Könnte sich der Versicherungsnehmer, dem nach der Rechtsprechung des [X.]s im Falle der Rückabwicklung etwaige Fondsgewinne zustehen, seines [X.] bei gesunkenem Fonds-wert jederzeit nachträglich einseitig entledigen, würde die Kapitalbasis des Versicherers zu Lasten jener Mitglieder der Versichertengemein-schaft geschwächt, deren
Versicherungsleistung auch vom [X.] abhängt (vgl. Armbrüster, NJW 2015, 3065, 3067; vgl. auch [X.], [X.], 398, 400). Dies wäre unvereinbar mit dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer [X.] und damit des Ausgleichs der unterschiedlichen Inte-ressen aller Versicherungsnehmer (vgl. [X.]surteil vom 12.
Oktober 2005 -
IV
ZR
162/03, [X.]Z 164, 297, 322 [juris
Rn.
60]; [X.] 114, 73, 102
f.; vgl. auch [X.]surteile vom 24.
März 2010 -
IV
ZR
296/07, [X.]Z 185, 83 Rn.
22 und IV
ZR
69/08, [X.], 801 Rn.
20; vom 8.
Juni 1983 -
IVa
ZR
150/81, [X.]Z 87, 346, 357
[juris Rn. 32]). Zudem führte dies zu
einer finanziell günstigeren Lage nicht oder unzureichend belehrter
Versicherungsnehmer und damit
zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit den Versicherungsnehmern, die über ihr [X.] ordnungsgemäß belehrt wurden und deren Vertragslö-sungsrecht daher zeitlich begrenzt war (vgl. auch Generalanwältin beim [X.], Schlussanträge vom 8.
September 2009 -
C-215/08, BeckRS 2009, 71004 Rn.
100).

Hingegen ermöglichen es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bereicherungsrechts
im Sinne eines vernünftigen Risikoausgleichs,
einerseits dem Versicherungsnehmer den mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielten Gewinn als vom Versicherer gezogene Nutzung [X.] zu lassen ([X.]surteile vom 11.
November 2015 -
IV
ZR 25
-
13
-

513/14, [X.], 20 Rn.
51
f.; vom 1.
Juni 2016 -
IV
ZR
482/14, [X.], 275 Rn.
27), ihm andererseits aber auch die Folgen zuzuweisen, die sich aus den Risiken der von ihm gewählten Anlageform unmittelbar ergeben. Nur eine solche Risikoverteilung vermeidet eine grundlegende Störung des Äquivalenzverhältnisses des fehlgeschlagenen Geschäfts zu Lasten der [X.] und verwehrt
dem Versiche-rungsnehmer eine risikofreie
Spekulation dergestalt, dass er die Gewinn-chance nutzt und [X.] im Nachhinein zu Lasten der [X.] beseitigt (so auch Armbrüster, [X.], 513, 521; [X.], [X.], 266, 268; vgl. auch [X.], NJW 2016, 1357, 1359).

(d) Wie die Revisionserwiderung
zu Recht hervorhebt, entspricht es auch im Übrigen unionsrechtlichen Grundsätzen, einem Anleger durch Verbraucherschutzbestimmungen nicht die Möglichkeit einzuräumen, während der Dauer des Bestehens eines Vertragslösungsrechts die Ent-wicklung des von ihm erworbenen Finanzprodukts zu beobachten und entweder einen aus einer Kurssteigerung sich ergebenden Gewinn zu vereinnahmen oder, bei ungünstiger Entwicklung, von seinem Lösungs-recht Gebrauch zu machen und so den Eintritt eines Verlustes in jedem Fall zu vermeiden. Dies zeigt der durch Art.
6 Abs.
2 Buchstabe
a der Richtlinie 2002/65/[X.] und des Rates vom 23.
September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/[X.] des Rates und der [X.] und 98/27/[X.] ([X.] L 271 S.
16) vorgegebene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die
Er-bringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Daraus wird deutlich, 26
-
14
-

dass auch die Unionsrechtsordnung Spekulationen des Verbrauchers mittels eines Vertragslösungsrechts vorbeugen möchte (vgl. insoweit [X.], [X.]) 468 endg. S.
14; vgl. auch [X.], Urteil vom 27.
November 2012

XI
ZR 439/11, [X.]Z 195, 375 Rn.
24; [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
312g Rn.
39 m.w.[X.]).

cc) Auch die Rüge der Revision, die Kläger
seien durch die [X.] Versicherungsbedingungen der Beklagten
und die Verbraucher-information lediglich über eine mögliche Wertminderung der gewählten Anlage durch Kursrückgänge und jedenfalls nicht ausdrücklich auch über die Möglichkeit eines
Totalverlusts
der Anlage aufgeklärt worden, dringt nicht durch. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung durch den [X.], ob dieser Gesichtspunkt überhaupt geeignet
wäre, zu einer Verlagerung des [X.]s auf den Versicherer zu führen. Nach den vom [X.] in Bezug genommenen -
und für das weitere Verfahren bindenden (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2007 -
II
ZR
334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn.
11
f. m.w.[X.]) -
Feststellungen des [X.]s sind die Kläger
bei der Wahl der Anlageform auf die mit ihr verbundenen erhebli-chen Risiken, unter anderem auch auf das Risiko des Totalverlustes hin-gewiesen worden.

II[X.] Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro-päischen Union gemäß Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.] Slg 1982, 3415 Rn.
21 -
C.[X.]L.[X.][X.]T.; [X.]. 2015, 1152 Rn.
43 -
Doc Generici, m.w.[X.]). Der Streit darüber, ob sich der Versicherer ge-genüber einem nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Vertragslö-sungsrecht belehrten Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Ver-27
28
-
15
-

sicherung wegen erheblicher [X.] auf den Wegfall der Berei-cherung berufen kann, wirft keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
8 O 3747/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.10.2016 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 353/16

21.03.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. IV ZR 353/16 (REWIS RS 2018, 11890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11890

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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