Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 5 StR 152/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6351

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der [X.] hat mit Beschluss vom 15. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am 21. August 2023 zugegangene Entscheidung hat er mit dem am 28. August 2023 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der [X.] bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der [X.] bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung erstreckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der [X.]sberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; [X.], Beschluss vom 1. August 2023 – 5 [X.]/22).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 152/22

12.09.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 15. August 2023, Az: 5 StR 152/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 5 StR 152/22 (REWIS RS 2023, 6351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6351

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5 StR 405/22

2 BvR 792/11

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