Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 27 W (pat) 6/11

27. Senat | REWIS RS 2012, 9905

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren - Regelwert in Höhe von 50.000 €


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat des [X.] ([X.]) am 24. Januar 2012 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin Werner

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Den Löschungsantrag gegen die am 10. März 2007 eingetragene Wortmarke …

2

wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 [X.] hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] mit Beschluss vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

3

Mit [X.] vom 1. Dezember 2011 hat der Antragsgegner beantragt,

4

den Streitwert auf 100.000 € festzusetzen.

5

Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 15. Dezember 2011 beantragt,

6

den Streitwert auf 20.000 € festzusetzen.

II

7

Der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts (der Begriff „Streitwert“ ist unzutreffend) ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] (§ 82 Abs. 1 [X.]). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

8

Der Senat hält im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen.

9

Grundlage für die Festsetzung im Markenlöschungsverfahren nach § 50 Abs. 1 [X.] ist nur das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung und nicht etwa das Interesse der Löschungsantragstellerin. Dies folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, den gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedermann ohne Nachweis eines eigenes Interesses stellen kann und der im Erfolgsfall zur Löschung der Marke von Amts wegen führt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs. 1 [X.] steht dem Interesse der Löschungsantragstellerin an der Markenlöschung nicht gleich (vgl. [X.] 41, 100 - COTTO).

Bei [X.] galt nach der früheren Rechtsprechung des [X.]s ein Gegenstandswert von 25.000 € als angemessen ([X.], 974, 976). Dies hat der [X.] als zu niedrig beanstandet ([X.], 704 - Markenwert). In einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 2011 (I ZB 78/10 - [X.]) ist der [X.] von einem Gegenstandswert von 50.000 € ausgegangen.

Der Senat geht bei [X.] aufgrund der vorgenannten BGH-Entscheidung von einem Regelwert i. H. v. 50.000 € aus (27 W (pat) 57/07 - [X.]). Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Meta

27 W (pat) 6/11

24.01.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 27 W (pat) 6/11 (REWIS RS 2012, 9905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9905

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