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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/15
vom
20.
August
2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 20. August
2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der
Beklagten
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Juli
2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten
in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulas-sungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Be-schwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO) beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der 1
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Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
24 O 431/12 -
O[X.], Entscheidung vom 22.12.2014 -
17 U 2/14 -
Meta
20.08.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. IX ZR 13/15 (REWIS RS 2015, 6347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6347
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